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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1978, Az.: III ZR 158/75

Umfang des Enteignungsrechtes der Deutschen Bundesbahn; Enteignung der Rechte aus einem Pachtvertrag und einer Dienstbarkeit ; Anforderungen an die Enteignungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1978
Aktenzeichen
III ZR 158/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.08.1975
LG Lüneburg - 22.01.1975

Fundstellen

  • BGHZ 71, 329 - 338
  • DB 1978, 1586 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 930 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1978, 1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1916-1917 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Enteignung

a) des durch Pachtvertrag begründeten Nutzungsrechts der Wi. AG an einer Teilfläche des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Stelle, eingetragen im Grundbuch von Stelle Band ... Bl. ..., sowie

b) der im vorgenannten Grundbuch in Abt. ... unter Nr. ..., zugunsten der Wi. AG eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Prozessführer

1. Wi. Aktiengesellschaft, K.,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Otto Wa. und Dr. Hans-Lothar P.,

Prozessgegner

3. Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch die Bundesbahndirektion H.

Sonstige Beteiligte

2. Regierungspräsident in L. (AZ 207 - 11510/10.2 n),

Amtlicher Leitsatz

Wird für Zwecke einer öffentlichen Verkehrseinrichtung ein Recht zur Grundstücksnutzung (hier: Pachtrecht) enteignet, aufgrund dessen ein Bergbautreibender auf dem Grundstück eine oberirdische oder bis an die Erdoberfläche reichende Anlage unterhält, so steht einem nach allgemeinen Vorschriften begründeten Anspruch auf Enteignungsentschädigung für den Verlust der Anlage die Vorschrift des § 154 ABG nicht entgegen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkant:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten zu 1) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 1975 aufgehoben.

Die Berufung der Beteiligten zu 3) gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Lüneburg vom 22. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Deutsche Bundesbahn (Beteiligte zu 3) errichtet aufgrund eines unanfechtbaren und auch als Enteigungsplan festgestellten Planfeststellungsbeschlusses den Rangierbahnhof Ma.. Die Beteiligte zu 1 gewinnt in diesem Raum Erdöl. Im Planungsgebiet lagen die drei Erdölsonden "Me.-Süd ... - ... -...". Sie dienten früher der Erdölförderung und wurden zuletzt zum Einpressen von Salzwasser benutzt, um durch den dabei unterirdisch erzeugten Druck die Erdölförderung durch außerhalb des Planungsgebietes liegende Sonden zu ermöglichen. Diese drei Sonden mußten nach dem Planfeststellungsbeschluß dem Bau des Rangierbahnhofs weichen und sind inzwischen aufgegeben worden. Die Beteiligte zu 1 hat andere Bohrungen zum Einpressen von Salzwasser umgerüstet und den Förderplatz der drei im Planungsgebiet gelegenen Sonden der Bundesbahn überlassen.

2

Der Förderplatz steht seit dem 28. April 1966 im Eigentum der Bundesbahn. Über ein Gelände, zu dem der Förderplatz gehört, hatte die Beteiligte zu 1 am 3./8. Dezember 1956 mit der früheren Grundstückseigentümerin einen Pachtvertrag geschlossen, der sie berechtigte, auf dem Pachtgrundstück eine Bohrung auf Erdöl, Erdgas und andere bituminöse Stoffe niederzubringen und sämtliche zur Bohrung erforderlichen Anlagen zu errichten. Im Pachtvertrag heißt es u.a.:

§ 4
Der Pachtvertrag wird zunächst auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich um weitere 3 Jahre, falls die Bohrung bei Ablauf der 3 Jahre noch fündig ist oder zu Untersuchungs- oder sonstigen Zwecken noch von Unternehmerin benötigt wird. Dieselbe Verlängerung tritt jeweils um weitere 3 Jahre ein, wenn am Ende des jeweiligen dreijährigen Zeitabschnittes die gleichen Voraussetzungen vorliegen. Unternehmerin kann jedoch das Pachtverhältnis - auch teilweise - jederzeit am Ende eines jeden Pachtjahres mit dreimonatiger Frist kündigen.

Der Grundeigentümer ist zur Kündigung des Pachtvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, und ohne daß der Unternehmerin eine Entschädigung irgendwelcher Art zusteht, berechtigt, wenn die Unternehmerin nach erfolgter Mahnung durch Einschreibebrief mit der Zahlung des Pachtzinses länger als einen Monat im Rückstand bleibt.

§ 5
Bei dgr Rückgabe der gepachteten Flächen nach Ablauf des Pachtverhältnisses sind diese ordnungsmäßig zu säubern und zu planieren, die darauf errichteten Anlagen zu entfernen und die Bohrlöcher nach den Vorschriften der Bergbehörde zu verfüllen.

Mit der erfolgten Zahlung des fälligen Pachtzinses und Rückgabe des Grundstückes unter Erstattung des Minderwertes sind sämtliche gegen die Unternehmerin bestehenden und zukünftigen Ansprüche des Grundeigentümers, die auf die Benutzung des Geländes zu Bohrzwecken zurückzuführen sind, in vollem Umfange abgegolten.

3

Ferner hatte die Beteiligte zu 1 mit der früheren Grundstückseigentümerin am 7. Dezember 1964/15. März 1965 einen "Abtretungsvertrag gemäß § 135 Allg. Berggesetz vom 24.6.1865 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Erdölgesetz vom 12.5.1935" geschlossen, der sie berechtigte, auf bestimmten Grundstücken eine Salzwasser-Einpreßleitung zu verlegen, zu betreiben und zu unterhalten. Dieses Leitungsrecht wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen.

4

Auf Antrag der Bundesbahn hat der Regierungspräsident in L. (Beteiligter zu 2) durch Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 5. September 1974 den Pachtvertrag aufgehoben und die Dienstbarkeit für erloschen erklärt (Ziff. I u. II des Beschlusses). Als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Regierungspräsident die Bundesbahn verpflichtet, die Kosten der der Beteiligten zu 1 nach § 5 des Pachtvertrages obliegenden Räumungspflichten zu übernehmen (Ziff. IV des Beschlusses), und hat eine entsprechende Entschädigungsregelung für das Erlöschen der Dienstbarkeit getroffen (Ziff. V). Den Antrag der Beteiligten zu 1, die Enteignung auf die drei Sonden auszudehnen, hat der Regierungspräsident mit der Begründung zurückgewiesen (Ziff. VII): Die Beteiligte zu 1 habe diese Anlagen aufgrund ihres dinglichen Nutzungsrechtes errichtet. Das Bergwerkseigentum (§ 54 Abs. 1 ABG) schließe das Recht ein, auf und unter der Erdoberfläche Bauwerke und Hilfsbaue zu haben (§ 60 ABG) und die dazu erforderliche Grundabtretung zu verlangen (§§ 64, 135 ABG). Gegenstand des Enteignungsverfahrens seien nicht diese Rechte, sondern nur der Pachtvertrag.

5

Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 - soweit noch von Belang - ihr Begehren weiter verfolgt, den Enteigungsbeschluß - notfalls unter Aufhebung seiner Ziff. VII - auf das auf bergrechtlichen Bestimmungen beruhende Nutzungsrecht am Sondenplatz "Me.-Süd ... - ... - ..." nebst seinen Anlagen zu erstrecken. Sie hat dargelegt, der Wert, der ihr durch den Verlust des Platzes entzogen worden sei, sei den Kosten neuer Bohrungen mit den erforderlichen Einpreßvorrichtungen gleichzusetzen.

6

Die Bundesbahn hat die Auffassung vertreten, die Beseitigung der Sonden sei keine Enteignung, sondern Ausfluß der inhaltlichen Begrenzung des Bergwerkseigentums gemäß §§ 153, 154 ABG.

7

In einem beim Oberbergamt Cl.-Z. anhängigen Entschädigungsverfahren begehrt die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung gemäß § 154 ABG. Das Oberbergamt hat das Verfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.

8

Das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - hat (u.a.) Ziff. VII des Enteignungsbeschlusses aufgehoben und den Regierungspräsidenten angewiesen, die Beteiligte zu 1 erneut zu bescheiden. Auf die Berufung der Bundesbahn hat das Oberlandesgericht - Senat für Baulandsachen - das landgerichtliche Urteil geändert und den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Vorschrift des § 37 BundesbahnG verleiht der Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht und erklärt die Enteignungsgesetze für anwendbar. Hiernach findet im vorliegenden Fall das niedersächsische Enteignungsgesetz vom 12. November 1973 (GVBl S. 441) - NEG - Anwendung.

10

Das Berufungsgericht hat die Frage aufgeworfen, ob in dem Begehren der Beteiligten zu 1 ein Antrag zu erblicken sei, entsprechend § 8 Abs. 4 i.V. mit § 3 Abs. 3 NEG die Enteignung der Rechte aus dem Pachtvertrag und der Dienstbarkeit auf die Sonden als Zubehör dieser Rechte auszudehnen, oder ob ihr eine Entschädigung für den Verlust der Sonden auch ohne förmliche Enteignung zustehe. Es hat diese Frage aber nicht entschieden, weil die Aufgabe der Sonden ausschließlich das Bergwerkseigenturt betreffe und daher allenfalls nach § 154 ABG - also in dem in Absatz 2 dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren - zu entschädigen sei.

11

Die Frage kann indessen nicht offen bleiben; denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt - wie noch auszuführen ist - ein im vorliegenden Verfahren zu verfolgender Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 1 in Betracht. Die rechtliche Beurteilung ergibt insoweit folgendes:

12

Soll ein Grundstück enteignet werden, so können der Eigentümer, der Nießbraucher und der Pächter nach § 8 Abs. 4 NEG verlangen, daß die Enteignung auf die in § 3 Abs. 3 NEG bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, soweit sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich genutzt oder auf andere Weise angemessen verwertet werden können. Bei den in § 3 Abs. 3 NEG genannten Gegenständen handelt es sich um das Zubehör eines Grundstücks sowie um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht deshalb unanwendbar, weil nicht ein Grundstück enteignet worden ist, sondern ein Pachtrecht (die Dienstbarkeit kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben). Denn nach § 3 Abs. 4 NEG sind die für die Enteignung von Grundstücken geltenden Vorschriften auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2-4 NEG bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden. Zu diesen gehört das Pachtrecht als Recht zum Besitz und zur Nutzung des Pachtgrundstücks (Abs. 1 Nr. 3).

13

Was Zubehör im Sinne des § 3 Abs. 3 NEG ist, bestimmt sich nach § 97 BGB (vgl. für die gleichlautende Vorschrift in § 92 Abs. 4 BBauG: Schlichter/Stich/Tittel BBauG 2. Aufl. § 92 Rdn. 4; Brügelmann/Förster BBauG Loseblatt-Kommentar § 86 Anm. 5). Hiernach können die Sonden als solche schon deshalb nicht als Zubehör angesehen werden, weil sie keine beweglichen Sachen sind. Entsprechend hat das Reichsgericht einen Bergwerksschacht und seine unterirdische Zugangsstrecke als wesentliche Bestandteile (und nicht als Zubehör) des Bergwerkseigentums angesehen (RGZ 161, 203, 206). Bei den Sonden und ihrer technischen Ausrüstung handelt es sich aber um Sachen, die zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich zur Verwendung während der Dauer des Pachtrechts, mit dem Grundstück verbunden worden sind und die deshalb unter § 3 Abs. 3 NEG fallen.

14

Nach der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck dieser Sonden und ihrer technischen Ausrüstung ist davon auszugehen, daß sie infolge der Entziehung des Pachtrechts nicht mehr wirtschaftlich genutzt oder auf andere Weise angemessen verwertet werden konnten. Etwas anderes hat auch die Bundesbahn nicht behauptet. Insoweit sind also die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beteiligten zu 1, die Enteignung auf die Sonden nebst technischer Ausrüstung auszudehnen, zu bejahen (vgl. auch Brügelmann/Förster a.a.O. § 92 Anm. III 4).

15

II.

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Aufgabe der Sonden sei im Verhältnis zwischen Bergwerk seigentümer und Verkehrsunternehmer allenfalls nach § 154 ABG zu entschädigen, mit dem Vorrang des Verkehrsunternehmens gegenüber dem Bergwerkseigentum begründet, der dazu führe, daß dem Bergwerkseigentümer bei "Konkretisierung" dieses Vorrangs Ersatzansprüche ausschließlich gemäß § 154 ABG zuständen. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt stelle sich, soweit die Sonden in Betracht kämen, ausschließlich als Konkretisierung des Vorrangs des Verkehrsunternehmens und nicht als ein darüber hinausgehender Eingriff in andere Rechte des Bergwerkseigentümers als das Bergwerkseigentum dar. Zwar sei ein solcher weitergehender Eingriff bei Schaffung einer Verkehrsanlage denkbar. Die Beteiligte zu 1 habe aber nicht darlegen können, daß ihr gelegentlich des Eingriffs in ihr Bergwerkseigentum auch sonstiges Eigentum von erörterungswürdigem Wert entzogen worden sei, und stütze ihr Begehren auch nicht hierauf.

16

Diese Ausführungen vermögen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen. Entgegen seiner Ansicht steht § 154 ABG dem Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 1 nicht entgegen.

17

1.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des preußischen Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 12. Mai 1934 (GS S. 257) - ErdölG - gelten für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl u.a. die §§ 153, 154 ABG entsprechend. Die preußische Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 13. Dezember 1934 (GS S. 463) - ErdölVO - hat die Vorschriften des Erdölgesetzes ausdrücklich unberührt gelassen (§ 1 Abs. 3 ErdölVO). Trotzdem meint die Revision, § 154 ABG sei im Bereich der Erdölgewinnung nicht anwendbar, weil-das Recht, Erdöl aufzusuchen und zu gewinnen, keine im Sinne der Sozialbindung eingeschränkte private Rechtsposition sei, sondern seit dem durch § 1 Abs. 1 ErdölVO eingeführten sogenannten echten Staatsvorbehalt ein Hoheitsrecht des Staates. Der Verweisung auf § 154 ABG komme seit Erlaß der Erdölverardnung nur für die durch § 3 Abs. 2 ErdölVO aufrecht erhaltenen sogenannten Altverträge Bedeutung zu.

18

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Durch die Vorschriften der §§ 153, 154 ABG hat das allgemeine Berggesetz das Verhältnis des Bergwerkseigentums zu den öffentlichen Verkehrsanlagen in besonderer Weise geregelt (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 69, 73 m.w.Nachw.), wobei der nähere Inhalt dieser Regelung in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedarf. Denn jedenfalls besteht kein Grund für die Annahme, das Gesetz habe diese Sonderregelung davon abhängig gemacht, daß es sich bei dem Recht des Bergbautreibenden um ein privates Recht wie das Bergwerkseigentum (vgl. § 54 ABG) handelt, die Regelung habe also für ein ausschließlich dem Staat zustehendes Gewinnungsrecht, wie es durch den Staatsvorbehalt nach § 1 Abs. 1 ErdölVO für Erdöl begründet worden ist (vgl. BGHZ 19, 209 ff), nicht gelten sollen. Dagegen spricht schon der Umstand, daß das Erdölgesetz die §§ 153, 154 ABG für entsprechend anwendbar erklärt und die im selben Jahr ergangene Erdölverordnung die Bestimmungen des Gesetzes ausdrücklich unberührt gelassen hat. Es ist auch kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb die genannten Vorschriften für ein auf dem Staatsvorbehalt beruhendes Gewinnungsrecht nicht gelten sollten. Denn die Frage nach dem rechtlichen Verhältnis zwischen der Mineralgewinnung und der Oberflächennutzung, hier insbesondere der Nutzung für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, stellt sich in gleicher Weise, ob das Recht zur Mineralgewinnung nun privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Allenfalls bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschränkung des Gewinnungsrechts zugunsten einer Oberflächennutzung eine (entschädigungspflichtige) Enteignung ist oder lediglich die Sozialbindung des Eigentums zum Ausdruck bringt (was der erkennende Senat in BGHZ 59, 332 angenommen hat), könnte die rechtliche Natur des Gewinnungsrechts eine Rolle spielen. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall indessen nicht, wie die folgenden Ausführungen ergeben.

19

In Rechtsprechung und Schrifttum sind - soweit ersichtlich - bisher niemals Zweifel aufgetaucht, ob § 154 ABG im Rahmen der Erdölförderung anwendbar sei. Kr. (Bergbau und öffentliche Verkehrsanstalten in ZfB Band 106 S. 206, 213) geht ohne weiteres von der Anwendbarkeit der Vorschrift aus.

20

2.

Die Vorschrift des § 154 ABG, die hiernach für das Erdölgewinnungsrecht der Beteiligten zu 1 grundsätzlich gilt, steht ihrem Entschädigungsanspruch jedoch deshalb nicht entgegen, weil sie den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfaßt. Sie bestimmt ihrem Wortlaut nach zunächst, daß der Bergbautreibende, dem nach § 153 Abs. 1 ABG gegen die Ausführung von öffentlichen "Verkehrsmitteln" ein "Widerspruchsrecht" nicht zusteht, gegen den Unternehmer der (Verkehrs-) Anlage einen Schadensersatzanspruch hat, wenn er zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt war, als die Anlage genehmigt worden ist (Abs. 1 Satz 1). In Absatz 1 Satz 2 fährt die Vorschrift dann fort, ein Schadensersatz finde nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerk oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerk vorhandener Anlagen notwendig werde.

21

Die Bedeutung dieser letztgenannten Vorschrift in § 154 Abs. 1 Satz 2 ABG erschließt sich aus dem Zusammenhang der Fragen, die sie regeln will. Sie steht in Verbindung mit § 153 Abs. 1 ABG, der seinerseits mit § 150 ABG korrespondiert, wonach der Anspruch auf Ersatz von Bergschäden an Gebäuden oder anderen Anlagen ausgeschlossen ist, soweit die Gefahr von Bergschäden bei ihrer Errichtung vorhersehbar war. Die Vorschrift des § 153 Abs. 1 ABG wird in der Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin verstanden, daß sie diesen Haftungsausschluß gegenüber dem Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage beschränkt (Senatsurteil BGHZ 69, 73; 57, 375 m.w.Nachw.). Als gewissen Ausgleich gewährt § 154 Abs. 1 Satz 2 ABG dem Bergbautreibenden, der auf die Interessen öffentlicher Verkehrsanlagen Rücksicht zu nehmen hat, für bestimmte Aufwendungen, die er zur Verhütung von Bergschäden an öffentlichen Verkehrsanlagen macht, einen Ersatzanspruch.

22

Die Vorschrift des § 154 ABG gehört hiernach zusammen mit § 153 ABG und weiteren Bestimmungen in §§ 148 ff ABG in den Zusammenhang der Normen, die im Verhältnis zwischen dem Bergbau und öffentlichen Verkehrsunternehmen die Fragen des Bergschadenersatzes und des Ersatzes von Aufwendungen regeln, die der Bergbau einerseits, die Verkehrsunternehmen andererseits zur Abwehr von Bergschäden an Verkehrseinrichtungen machen. Die Vorschrift bezieht sich demnach auf Bergschäden und ihre Verhütung. In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 ABG dahin verstanden, daß dem Bergbautreibenden, der bei seinem Betrieb auf eine öffentliche Verkehrsanstalt Rücksicht nehmen und ihr gegebenenfalls weichen muß, nur der dort im einzelnen geregelte Schadensersatzanspruch zusteht. Er kann also nur Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er machen muß, um mit Rücksicht auf die Verkehrseinrichtung Anlagen herzustellen, zu beseitigen oder zu ändern. Weder nach § 154 ABG noch nach Enteignungsrecht kann er aber Ersatz dafür verlangen, daß er wegen der Verkehrseinrichtung sein Gewinnungsrecht nicht ausüben kann, indem er etwa beim Abbau Sicherheitspfeiler stehen lassen muß (Senatsurteil BGHZ 59, 332, 333).

23

Hingegen ist die Vorschrift bisher weder in der Rechtsprechung des erkennenden Senats noch - soweit ersichtlich - in sonst veröffentlichten Entscheidungen und im Schrifttum dahin verstanden worden, daß sie dem Bergbautreibenden, der einem öffentlichen Verkehrsunternehmen weichen muß, einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung schlechthin versage. Auch der im Jahre 1975 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Bundesberggesetzes, der in § 147 Abs. 4 eine dem § 154 Abs. 1 Satz 2 ABG vergleichbare Regelung enthält, trifft keine derartige Bestimmung. § 147 Abs. 4 des Entwurfs hat ebenso wie § 154 ABG ersichtlich nur solche Aufwendungen zum Gegenstand, die der Bergbautreibende zur Verhütung von Bergschäden an öffentlichen Verkehrsanlagen trifft.

24

Der hier zu beurteilende Fall, daß oberirdische oder bis an die Erdoberfläche reichende Anlagen des Bergbaus dadurch betroffen werden, daß das Grundeigentum oder ein Recht zur Grundstücksnutzung, aufgrund dessen die Anlagen unterhalten werden, für Zwecke einer öffentlichen Verkehrseinrichtung enteignet werden, ist weder in § 154 ABG noch in anderen Vorschriften des Gesetzes geregelt. Daher besteht kein Grund zu der Annahme, ein nach allgemeinem Enteignungsrecht bestehender Anspruch des Bergbautreibenden auf Entschädigung für den Verlust solcher Anlagen sei ausgeschlossen. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob § 154 ABG mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar wäre, wenn die Vorschrift die Bedeutung hätte, die ihr das Berufungsgericht beigelegt hat.

25

3.

Da sich die Angriffe der Revision im Ergebnis als begründet erweisen, braucht auf ihr sonstiges Vorbringen nicht eingegangen zu werden. Insbesondere braucht der Senat sich nicht mit dem Vorbringen auseinander zu setzen, die Deutsche Bundesbahn habe der Beteiligten zu 1 für den Fall der Aufgabe der drei Sonden eine Entschädigung zugesagt.

26

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, so daß es aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen war. Die Entscheidung des Landgerichts, das nicht in der Sache selbst entschieden, sondern die Enteignungsbehörde zur erneuten Bescheidung angewiesen hat, ist entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dem Antrag, die Enteignung auf die Sonden auszudehnen, handelt es sich um einen "anderen Fall" im Sinne von § 166 Abs. 2 Satz 2 BBauG, so daß das Landgericht nach seinem Ermessen ein Bescheidungsurteil erlassen konnte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 166 Rdn. 9).

27

Für die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist darauf hinzuweisen, daß bei der Bewertung der Sonden nebst technischer Ausrüstung ihre durch die Laufzeit des Pachtvertrages begrenzte Nutzungsdauer zu berücksichtigen ist (Brügelmann/Förster a.a.O § 92 Anm. III 4).

Nüßgens
Krohn
Lohmann
Kröner
Boujong