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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1965, Az.: BVerwG VIII C 233.63

Anspruch eines Beamten auf Unfallfürsorge; Erstattung von Auslagen eines Beamten für Badekuren und Nachbehandlungen in Sanatorien; Ermächtigung zur Regelung des Heilverfahrens bei Dienstunfällen durch Rechtsverordnung; Vereinbarkeit einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung mit dem Parlamentsvorbehalt; Genehmigung einer Badekur oder Nachbehandlung als Voraussetzung der Auslagenerstattung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 233.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.10.1962 - AZ: 61 III 62

Fundstelle

  • ZBR 1966, 195

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die durch Art. 150 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 erteilte Ermächtigung, "das Nähere" hinsichtlich des Heilverfahrens bei Dienstunfällen durch Rechtsverordnung zu regeln, entspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen.

  2. 2)

    § 6 der Verordnung über das Heilverfahren bei Dienst Unfällen von Beamten vom 12. Dezember 1960, der die Erstattung von Auslagen für eine Badekur und für einen der Heilbehandlung dienen den Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes davon abhängig macht, daß die Kur oder Behandlung vor Beginn von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Oberlehrerin an einer Münchener Volksschule. Sie erlitt am 25. November 1960 bei der Erteilung des Turnunterrichts einen Unfall, wegen dessen sie sich bis zum 14. Januar 1961 einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen mußte. Der Unfall wurde von der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern mit Bescheid vom 29. Mai 1961 als Dienstunfall anerkannt; die Krankenhauskosten in Höhe von 1.050,20 DM wurden vom Beklagten übernommen.

2

Mit Schreiben vom 28. Februar 1961 teilte die Klägerin der Regierung von Oberbayern mit, daß sie sich auf Anraten ihres Arztes wegen der Nachwirkungen des Unfalls dringend einer Nachbehandlung im Sanatorium Wildbad Kreuth unterziehen solle, und bat um Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Nachbehandlung. Gleichzeitig teilte sie mit, sie unterziehe, sich der Nachbehandlung ab 1. März 1961. Mit Schreiben vom 6. März 1961 wies die Regierung von Oberbayern die Klägerin darauf hin, daß die Auslagen nur erstattet würden, wenn die Finanzmittelstelle München die Kur vor Beginn genehmigt und deren Ort, Zeit und Dauer bestimmt habe. Nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinalabteilung werde ihr Antrag an die Finanzmittelstelle weit ergeleitet. Ob etwa eine nachträgliche Genehmigung in Frage komme, werde dort entschieden werden. Mit Bescheid vom 16. Juni 1961 lehnte die Finanzmittelstelle die Übernahme der Kosten für die sechswöchige Kur ab. Der Widerspruch der Klägerin und ihre Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Kosten der Heilbehandlung im Sanatorium Wildbad Kreuth in Höhe von 2.919,73 DM samt 4 % Zinsen jährlich seit 28. April 1961 begehrt hatte, blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihre Berufung zurück und begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt:

3

Da der Dienstunfall sich am 25. November 1960 ereignet habe, beurteile sich die Gewährung der Unfallfürsorge nach dem am 1. September 1960 in Kraft getretenen Bayerischen Beamtengesetz - BayBG 1960 - vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161). Das im Rahmen der Unfallfürsorge zustehende Heilverfahren werde nach Maßgabe der auf Grund des Art. 150 Abs. 4 BayBG 1960 von der Staatsregierung erlassenen Verordnung über das Heilverfahren bei Dienst Unfällen von Beamten - DUnfHeilV - vom 12. Dezember 1960 (GVBl. S. 302) gewährt. Diese sei wie das Bayerische Beamtengesetz selbst am 1. September 1960 in Kraft getreten. Ihr § 6 mache die Erstattung von Auslagen für eine Badekur von der vorherigen Genehmigung abhängig, die erst erteilt werden dürfe, wenn die Badekur nach dem Gutachten eines Amtsarztes oder beamteten Arztes zur Behebung oder Milderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig sei und wenn der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten sei. Da die Badekur nicht vor ihrem Beginn von der zuständigen Finanzmittelstelle München genehmigt worden sei und auch kein Gutachten eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes vorgelegen habe, habe die Finanzmittelstelle die Kurkosten nicht erstatten dürfen. Die Klägerin bestreite zu Unrecht die Anwendbarkeit dieser Rechtsverordnung mit dem Hinweis, sie habe den Unfall schon vor deren Erlaß erlitten. Zu Unrecht mache sie auch geltend, sie habe im Zeitpunkt des Unfalles bereits eine Anwartschaft auf Durchführung der Kur und auf Erstattung der hierfür notwendigen Auslagen gehabt, in die durch die Verordnung in unzulässiger Weise und unter Verletzung wohlerworbener Rechte sowie der Eigentumsgarantie eingegriffen worden sei. Die Verordnung enthalte keine gegenüber den bis zu ihrer Verkündung geltenden Rechtsvorschriften ungünstigere Regelung. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wolle, daß die früheren Rechtsvorschriften unwirksam gewesen seien, so sei keine unzulässige Rückwirkung der Verordnung anzunehmen. In diesem Falle hätte nämlich die Neuregelung die Rechtsunsicherheit rückwirkend beseitigt, die sich aus dem Vorhandensein der ungültigen Vorschriften ergeben hätte. Ein die Zulässigkeit der Neuregelung ausschließender Schutz des Vertrauens hätte dann nicht bestanden, weil sowohl die Verwaltung wie die Beamten allgemein von der Gültigkeit der früheren Bestimmungen ausgegangen seien; außerdem habe die Neuregelung hinsichtlich der hier streitigen Frage der früheren Regelung entsprochen und sei aufs Ganze gesehen für die Beamten günstiger. Abgesehen von alledem sei ein Verstoß gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht schon bei jeder Unbilligkeit anzunehmen, die sich als Folge einer Rechtsnorm ergebe, sondern nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das Gefüge der Rechtsordnung. Von einem derartigen schwerwiegenden Eingriff könne im Falle der Klägerin keine Rede sein, da ihr in der Zeit vor der Verkündung der Neuregelung keine Kosten für die Badekur erwachsen seien; sie habe noch nicht einmal Vorbereitungen für eine solche Kur getroffen gehabt. Sie verkenne schließlich, daß weder das Grundgesetz noch die Bayerische Verfassung sogenannte "wohlerworbene Rechte der Beamten" gewährleisteten, und daß Art. 14 GG wegen der Sondergarantie des Art. 33 Abs. 5 GG keine Anwendung finde. Die Verordnung halte sich auch im Rahmen der der Staatsregierung durch Art. 150 Abs. 4 BayBG 1960 erteilten Ermächtigung. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Die Regierung von Oberbayern habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kurauslagen nur erstattet würden, wenn die Finanzmittelstelle die Kur vorher genehmigt habe. Die in dem Hinweis enthaltene Bemerkung: "ob etwa eine nachträgliche Genehmigung in Frage kommt, wird dort entschieden" sei darauf zurückzuführen, daß die Klägerin die Kur bereits angetreten gehabt habe. Das Wort "etwa" bringe zum Ausdruck, daß die Regierung von Oberbayern Zweifel gehabt habe, ob überhaupt eine nachträgliche Genehmigung möglich sei.

4

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Hilfsweise beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Kosten einer weiteren Heilbehandlung, der sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Städtischen Krankenhaus München-Schwabing unterziehen mußte, in angemessenem Umfange zu erstatten. Sie rügt, § 6 DUnfHeilV beschränke in unzulässiger Weise den Anspruch des Beamten auf das Heilverfahren. Vor der Verkündung dieser Vorschrift habe keine rechtswirksame Verordnung gleichen Inhalts bestanden mit der Folge, daß der Beamte Anspruch auf jedwede Art von Heilverfahren gehabt habe. Durch den Erlaß der Verordnung sei dieser Anspruch unter Verstoß gegen Art. 14 GG verkürzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch verfahrenswidrig den Antrag auf Beweiserhebung darüber abgelehnt, daß die Behandlung der Klägerin im Sanatorium Wildbad Kreuth einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe. Es verstoße schließlich gegen Treu und Glauben, wenn die Finanzmittelstelle sich auf § 6 DUnfHeilV berufe, nachdem die Regierung von Oberbayern der Klägerin gegenüber zu verstehen gegeben habe, daß eine etwaige nachträgliche Genehmigung der Kur in Frage komme.

5

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihr durch ihre Nachbehandlung im Sanatorium Wildbad Kreuth entstanden sind.

7

Der Dienstunfall der Klägerin hat sich am 25. November 1960 ereignet, also nach der Verkündung des Bayerischen Beamtengesetzes 1960, das am 1. September 1960 in Kraft getreten ist. Die gemäß Art. 147 BayBG 1960 zu gewährende Unfall für sorge in der Form des hier allein in Betracht kommenden Heilverfahrens bestimmt sich nach Art. 150 und 151 BayBG 1960. Die in Art. 151 geregelte Hilflosigkeitspflege scheidet hier aus. Art. 150 BayBG 1960 lautet:

"(1) Das Heilverfahren umfaßt

1.
die notwendige ärztliche Behandlung,

2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfall folgen erleichtern sollen,

3.
die notwendige Pflege (Art. 151).

(2)
An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung, eine Operation dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(3)
Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so, sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(4)
Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung."

8

Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Ermächtigung des Art. 150 Abs. 4 BayBG 1960 rechtsstaatlichen Erfordernissen, wie sie sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben. Diese Vorschrift des Grundgesetzes richtet sich zwar unmittelbar nur an den Bundesgesetzgeber. Sie konkretisiert jedoch diejenigen Schranken für die Übertragung rechtssetzender Gewalt an den Verordnungsgeber, die zum Wesen des Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes gehören und die deshalb auch für die in Landesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gelten müssen (Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG VIII C 334.63 -). Indem das Bayerische Beamtengesetz selbst den Personenkreis der Anspruchsberechtigten, den Rechtsgrund wie auch den Umfang des Rechtsanspruchs auf Heilfürsorge abschließend und eindeutig festgelegt und nur die Regelung "des Näheren" der Staatsregierung als Verordnungsgeber übertragen hat, hat es die Ermächtigung in einer Weise nach Inhalt, Zweck und Umfang beschränkt, daß dem Gesetzgeber nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich der Verantwortung für den Inhalt der Rechtssetzung begeben und der Exekutive einen ihr nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und nach dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht zukommenden Wirkungsbereich überlassen. Nur insofern könnte das Gesetz als undeutlich erscheinen, als es in Art. 150 von der Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung, der Versorgung mit Arzneimitteln usw. spricht. Daraus könnte der Eindruck entstehen, diese Leistungen müßten unmittelbar in der Weise erbracht werden, daß die ärztliche Behandlung, die Arzneimittel usw. unmittelbar vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden müßten. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, muß aber aus praktischen Gründen doch die Ausnahme bleiben. Die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, an Stelle der unmittelbaren Zurverfügungstellung der Heilbehandlung in der Regel die Kostenerstattung vorzusehen und entsprechend das Verfahren zu regeln, ergibt sich jedoch aus Art. 170 Abs. 2 BayBG 1960. Wenn diese Vorschrift bestimmt, daß unter anderem die Ansprüche "auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (Art. 150) ..." weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden können, so setzt sie voraus, daß das Heilverfahren im Wege der Kostenerstattung gewährt werden kann.

9

§ 6 DUnfHeilV hält sich in den Grenzen der der Staatsregierung erteilten Ermächtigung und wird vom Gesetz gedeckt. Er lautet:

"§ 6

(1)
Die Auslagen für eine Badekur werden nur erstattet, wenn die Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde die Kur vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem Gutachten eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes zur Behebung oder Milderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.

(2)
Ort, Zeit und Dauer der Badekur bestimmt die Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde im Einvernehmen mit der Dienstbehörde des Verletzten auf Grund ärztlichen Gutachtens.

(3)
Die Erstattung der Auslagen für Badekuren richtet sich nach § 4 Abs. 5.

(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auslagen für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes."

10

Darin, daß die Vorschrift die Erstattung der Auslagen ausschließt, wenn die Kur bzw. der auswärtige Aufenthalt nicht vor ihrem Beginn genehmigt wurden, liegt nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Einschränkung des vom Gesetz uneingeschränkt verliehenen Anspruches. Der Rechtsanspruch auf die zur Sicherung des Heilerfolges oder zur Erleichterung der Unfallfolgen notwendigen Maßnahmen wird damit nicht angetastet, es wird nur seine Verwirklichung im Interesse einer ausreichenden Prüfung der Notwendigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängig gemacht von einer dem Beamten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Treuepflicht ohne weiteres zumutbaren Einhaltung eines bestimmten Verfahrens. Dabei hat sich der Verordnungsgeber, wie die Gesamtgestaltung der Verordnung zeigt, hinsichtlich des Bedürfnisses nach einer besonderen Prüfung der Notwendigkeit bestimmter Heilmaßnahmen von der allgemeinen Lebenserfahrung leiten lassen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 DUnfHeilV hat der Verletzte den Beginn einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde kann die Notwendigkeit einer solchen Behandlung durch ärztliches Gutachten feststellen lassen. Hat sie auf Grund des Gutachtens entschieden, daß Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege nicht notwendig ist, so werden die Auslagen hierfür nur bis zum Ablauf des Tages erstattet, der auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgt. Dieser Bestimmung liegt die Erfahrung zugrunde, daß einerseits eine Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege im Anschluß an einen Unfall regelmäßig keinen Aufschub duldet und daß man andererseits sich solchen Behandlungen schon wegen ihrer Eigenart nur dann unterzieht, wenn man sie wirklich für unvermeidbar hält. Die Auslagen hierfür werden deshalb ohne weiteres Genehmigungsverfahren erstattet. Der Behörde muß allerdings die Möglichkeit verbleiben, im Zweifelsfall die Notwendigkeit der Behandlung nachzuprüfen. Stellt sich hierbei - ausnahmsweise - heraus, daß die in Anspruch genommene Behandlung doch nicht notwendig ist, so beschränkt sich die Auslagenerstattung auf die Zeit bis zur Zustellung der die Notwendigkeit verneinenden Entscheidung. Ganz anders liegen die Dinge bezüglich der in § 6 DUnfHeilV geregelten Inanspruchnahme von Badekuren und sonstigen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalten außerhalb des Dienst- oder Wohnortes, insbesondere also in Genesungs- und Erholungsheimen (Sanatorien). Derartige Maßnahmen können ohne weiteres zeitlich so festgelegt werden, daß eine vorherige Prüfung der Notwendigkeit an Hand eines Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes möglich ist. Eine solche vorherige Prüfung und Genehmigung ist anders als in den Fällen der Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege auch erforderlich, weil nach der Lebenserfahrung der Entschluß, ein Genesungs- oder Erholungsheim aufzusuchen oder eine Badekur zu machen, ebenso wie die Auswahl einer bestimmten Anstalt in weit größerem Maße von der subjektiven Vorstellung der Notwendigkeit der Maßnahme beeinflußt wird als im Falle der Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege. Daß § 6 DUnfHeilV die vorherige Prüfung und Genehmigung vorschreibt, findet seinen Grund nicht allein darin, daß die Notwendigkeit der Maßnahme, wenn überhaupt, so doch häufig nur sehr schwer nachträglich feststellbar ist und daß die ständig damit befaßten Behörden und beamteten Ärzte einen größeren Überblick haben, in welchen Anstalten und an welchen Orten solche Kur- und Erholungsaufenthalte bei annähernd gleicher Erfolgsaussicht die geringsten Kosten verursachen. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beamten, der dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nichterstattungsfähige hohe Aufwendungen zu machen, dem aber jedenfalls eine die Genesung beeinträchtigende Unsicherheit darüber genommen wird, ob nun die meist erheblichen Aufwendungen erstattet werden. Wenn sonach der Verordnungsgeber, ohne den Rechtsanspruch auf die zur Heilfürsorge gehörenden notwendigen Maßnahmen anzutasten, die Art und Weise der Gewährung der Heilfürsorge, den Nachweis der Notwendigkeit von Heilmaßnahmen usw. im einzelnen regelt und dabei die Geltendmachung des Anspruches von der Erfüllung sachgerechter und dem Beamten zumutbarer Verfahrensvoraussetzungen abhängig macht, so hält er sich im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung zur Regelung "des Näheren" hinsichtlich der gesetzlich geregelten Ansprüche (vergl. hierzu das Urteil BVerwGE 17, 16 [21, 22] [BVerwG 10.10.1963 - BVerwG II C 166.60]; es bejaht die Frage, ob der dem § 6 DUnfHeilV entsprechende § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 147 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Heilverfahren) vom 24. Juli 1958 [GVBl. S. 247] sich im Rahmen des § 147 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes hält). Auch die Bedenken der Revision greifen nicht durch, die diese daraus herleitet, daß die am 29. Dezember 1960 verkündete Verordnung vom 12. Dezember 1960 rückwirkend auf den 1. September 1960 in Kraft getreten ist. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob ein Dienstunfall überhaupt einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Gewährung der künftig notwendig werdenden Heilfürsorge nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Unfalles geltenden Vorschriften oder vielmehr - wofür sehr vieles spricht - nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Heilfürsorge geltenden Bestimmungen begründet. Selbst wenn man mit der Revision ersteres annehmen sollte, ergäbe sich daraus nichts für die Klägerin; denn der durch das Bayerische Beamtengesetz 1960 begründete Anspruch auf das Heilverfahren und dessen Umfang sind in der Zeit zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles der Klägerin und der Inanspruchnahme des hier umstrittenen Heilverfahrens unverändert geblieben, und nur die Regelung "des Näheren" durch die Rechtsverordnung ist hinzugetreten. Diese Regelung, die die Kostenerstattung von einer im Gesetz selbst nicht vorgesehenen vorherigen Genehmigung abhängig macht, könnte im übrigen schon deshalb nicht als rückwirkende Beeinträchtigung einer durch den Dienstunfall begründeten Rechtsposition im Sinne des Revisionsvorbringens gewertet werden, weil diese Rechtsposition nach dem Willen des Gesetzes (Art. 150 Abs. 4 BayBG 1960) von vornherein nur mit der Maßgabe erworben worden wäre, daß "das Nähere" durch Rechtsverordnung geregelt wird. Und wenn man schließlich die Auffassung vertreten wollte, das Gesetz habe die durch den Dienstunfall erworbene Rechtsposition zwar von Anfang an, aber doch erst mit Wirkung für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit der aus dieser sich ergebenden Beeinträchtigung belastet, so würde ein Rückwirkungsproblem im vorliegenden Falle nicht auftreten. Die Nachbehandlung, deren Kosten die Klägerin erstattet haben will, hat nämlich erst am 1. März 1961, also mehr als zwei Monate nach der Verkündung der am 1. September 1960 in Kraft getretenen Rechtsverordnung begonnen; die Frage der Nachbehandlung in einem Kurhaus ist nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt erst mehrere Wochen nach der am 14. Januar 1961 erfolgten Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus entstanden. Aus diesen Gründen kommt es auf die eingehende und zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr an, daß die bis zur Verkündung der Rechtsverordnung der Staatsregierung vom 12. Dezember 1960 geltenden Rechtsvorschriften die Erstattung der Auslagen für eine Badekur ebenfalls von der vorherigen Genehmigung abhängig gemacht haben.

11

Eine Verletzung des Eigentums und eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte der Klägerin scheidet schon aus den eben dargelegten Gründen aus, so daß auf die Frage der Anwendbarkeit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten (vgl. BVerfGE 15, 167 [199]) und sogenannter wohlerworbener Rechte nicht weiter einzugehen ist.

12

Nach alldem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht die Rechtsverordnung vom 18. Dezember 1960 angewendet. Seine Auffassung, wonach die "Sanatoriums-Nachbehandlung", der sich die Klägerin nach seinen Feststellungen unterzogen hat, vom Begriff der Badekur im Sinne des § 6 Abs. 1 DUnfHeilV umfaßt wird, entspricht zwar derjenigen, die Plog-Wiedow (Bundesbeamtengesetz, Anlage V/3) in ihren Erläuterungen zu dem dem § 6 DUnfHeilV im wesentlichen wort gleichen § 6 der Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes vom 2. Mai 1957 (BGBl. I S. 425) vertreten; sie erscheint aber nicht zwingend. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nicht, da sich das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis wenn nicht aus § 6 Abs. 1, so aus § 6 Abs. 4 DUnfHeilV rechtfertigt. Ist die Sanatoriums-Nachbehandlung der Klägerin nicht als Badekur anzusprechen, so handelt es sich jedenfalls bei den geltend gemachten Kosten um Auslagen für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes, für die nach § 6 Abs. 4 DUnfHeilV die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung entsprechend gelten. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, daß der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, den beantragten Beweis darüber zu erheben, daß die Behandlung der Klägerin im Sanatorium Wildbad Kreuth einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe, greift nicht durch. Auf die Erhebung dieses Beweises kam es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs deshalb nicht an, weil nach § 4 Abs. 3 Satz 2 DUnfHeilV die Behandlung in Genesungs- und Erholungsheimen (Sanatorien) auch dann nicht als Krankenhausbehandlung gilt, wenn diese Einrichtungen mit einem Krankenhaus verbunden sind. Die Verordnung grenzt sonach den Begriff der Krankenhausbehandlung nicht nach der Art der Behandlung, sondern nach der Anstalt ab, in der die Behandlung stattfindet.

13

Daß die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht gewußt habe, daß sie die Kostenerstattung nur nach vorheriger Genehmigung ihrer Heilmaßnahmen verlangen könne, rechtfertigt ihr Begehren ebenfalls nicht. Die Verordnung der Staatsregierung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Besondere Umstände, die sie an der Kenntnisnahme gehindert hätten, sind nicht vorgetragen. In Wirklichkeit rührt die Unkenntnis daher, daß sie sich, wie sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vortragen ließ, beim Münchener Lehrer- und Lehrerinnenverein e.V. erkundigt hat, ob sie zur Behandlung nach Wildbad Kreuth ohne vorherige Regelung der Kostenerstattungsfrage fahren könne, und daß sie von dem rechtskundigen Referenten eine unrichtige Auskunft erhalten hat.

14

Schließlich kann sie sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Zwar ist ihr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegenzuhalten, sie habe sich trotz des Hinweises in der Entschließung der Regierung von Oberbayern vom 6. März 1961 auf die Zuständigkeit der Finanzmittelstelle nicht an diese, sondern weiterhin an die Regierung gewendet. Sie konnte damit rechnen, daß die Regierung, wie angekündigt und auch geschehen, ihren Antrag weiterleiten werde. Da sie nicht wissen konnte, wann diese Weiterleitung erfolgen werde (... "nach Einholung der Stellungnahme der Medizinalabteilung"), ist es ihr nicht zu verdenken, daß sie sich einstweilen noch an die Regierung gewendet hat. Die Formulierung in der genannten Entschließung: "Ob etwa eine nachträgliche Genehmigung in Frage kommt, wird dort entschieden werden", ist zwar wenig glücklich gefaßt; denn die Regierung mußte sich darüber im klaren sein, daß eine nachträgliche Genehmigung von Rechts wegen ausgeschlossen war. Sie ist aber andererseits doch nicht irreführend in der Weise, daß der Klägerin eine nachträgliche Genehmigung in Aussicht gestellt worden wäre. Das gilt um so mehr, als die Regierung vorher ganz klar gesagt hatte: "Zum Antrag vom ... muß Ihnen leider mitgeteilt werden, daß Auslagen für einen Kuraufenthalt nur erstattet werden, wenn die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern die Kur vor Beginn genehmigt und deren Ort, Zeit und Dauer bestimmt hat."

15

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.919,73 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt