Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1969, Az.: 1 StR 220/69
Erkennung auf eine Zuchthausstrafe trotz Bewilligung mildernder Umstände ; Berücksichtigung des Verbots der Schlechterstellung bei der Bemessung einer neuen Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 220/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 06.03.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 28. Mai 1969
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6. März 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die tatrichterliche Zubilligung mildernder Umstände ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil muß jedoch deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht trotz Bewilligung mildernder Umstände auf eine Zuchthausstrafe erkannt hat. Bei mildernden Umständen aber ist die Strafe Gefängnis, von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 250 Abs. 2 i.V. mit § 16 Abs. 1 StGB). Es liegt hier ähnlich wie im Fall des § 213 StGB(BGH Urteil vom 26. Januar 1965, 1 StR 548/64). Insoweit wirkt die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten (§ 301 StPO). - Bei Bemessung der neuen Strafe wird das Verbot der Schlechter Stellung zu beachten sein (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), und zwar auch dann, wenn der Tatrichter (was freilich fern liegt) diesmal mildernde Umstände versagen sollte (RGSt 45, 62, 64 ff.; BGH Urteil vom 15. Dezember 1954, 1 StR 206/54, BGHSt 13, 41-42).
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