Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1967, Az.: BVerwG IV B 56/67
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Erhebung von Sondernutzungsgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 56/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.01.1967 - AZ: VGH Nr. 129 VIII 66
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil im Rechtsstreit eine grundsätzliche Frage, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht zu klären ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Ob eine Handlung innerhalb des an einem Wege bestehenden Gemeingebrauchs erfolgt oder nicht, ist nach öffentlichem Wegerecht, nicht nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Daraus ergibt sich auch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten.
Wenn der Kläger die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für sog. Nasenschilder, die in den Luftraum über dem Gehweg einer Straße hineinragen, für unzulässig hält, so übersieht er offenbar, daß eine solche Gebührenerhebung bereits vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannt worden ist (Beschluß vom 9. Juli 1963 - BVerwG I B 28.61 -). In dieser Entscheidung ist auch bereits darauf hingewiesen worden, daß landesrechtliche Regelungen des Gemeingebrauchs nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen, wonach der Begriff des Gemeingebrauchs ein bundesrechtlicher Begriff sei (BVerwG I C 16.55 in BVerwGE 4, 342 und BVerwG VII C 173.64 in DVBl. 1966, 405). Im Beschluß vom 9. Juli 1963 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich dargelegt, daß der an sich bundesrechtliche Begriff des Gemeingebrauchs in seinen Grenzbereichen durchaus örtlich normiert werden könne. Das Berufungsgericht ist von den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof nämlich festgestellt hat, daß die Anbringung der gewünschten Werbeschilder unter den örtlichen Umständen nicht innerhalb des Gemeingebrauchs liegt, so ist nicht ersichtlich, daß er dabei den bundesrechtlichen Begriff des Gemeingebrauchs verkannt habe, der nur im Rahmen der Gemeinverträglichkeit ausgeübt werden kann. Es steht dann aber dem angefochtenen Urteil auch nicht entgegen, daß nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen.
Zum gleichen Ergebnis würde man übrigens auch dann gelangen, wenn man davon ausginge, daß heute als Gemeingebrauch nur noch eine echte Verkehrsnutzung in Frage komme (Kodal, Straßenrecht 2. Aufl. S. 253). Dann wären von vornherein alle Nutzungen, die bisher dem gesteigerten Gemeingebrauch zugerechnet worden sind, als Sondernutzungen außerhalb des Gemeingebrauches anzusehen, über die auf dem Gebiete des Landesrechte auch letztlich von den Landesgerichten zu entscheiden wäre.
Nach alledem war die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde des Klägers mußte daher mit der sich hieraus für ihn ergebenden Kostenpflicht zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Klein
Clauß