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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1956, Az.: BVerwG I C 75.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 75.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.03.1956 - AZ: VII A 1802/52

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. Juli 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1956 - VII A 1802/52 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beantragte am 15. Februar 1949 bei dem Beklagten seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Da er zunächst hierauf keinen Bescheid erhalten hatte, erhob er mit Schriftsatz vom 4. Februar 1950 Klage mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, über sein Zulassungsgesuch ohne weitere Verzögerung zu entscheiden. Am 20. Februar 1950 stellte der Oberlandesgerichtspräsident in Köln dem Kläger einen sein Gesuch ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1950 zu.

2

Der Kläger erklärte daraufhin zunächst, es sei nur noch über die Kosten zu entscheiden, wenn die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne, und erhob mit Schriftsatz vom 14. März 1950 gegen den ablehnenden Bescheid vom 17. Januar 1950 eine gesonderte Klage. Später erklärte er, daß er seine Klage vom 4. Februar 1950 nicht zurücknehme, und machte geltend, das Gericht müsse nunmehr feststellen, "daß die Untätigkeits- (besser gesagt) Zögerungsklage bei ihrer Erhebung gerechtfertigt war". Seine Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen. In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger sinngemäß, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn sofort als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Köln zuzulassen.

3

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe zunächst eine Untätigkeitsklage erhoben, aber nicht auf Vornahme des beantragten Verwaltungsakts, sondern auf Erteilung eines Bescheides schlechthin geklagt. Eine solche Klage sei nicht zulässig gewesen. Nach Empfang des ablehnenden Bescheides habe er zunächst die Hauptsache für erledigt erklärt, diese Erklärung jedoch, bevor sich der Beklagte ihr angeschlossen habe, in zulässiger Weise widerrufen, indem er die Feststellung beantragt habe, daß seine Untätigkeitsklage bei ihrer Erhebung gerechtfertigt gewesen sei. Diesem Antrag habe das Landesverwaltungsgericht mit Recht nicht entsprochen, da die in § 75 Abs. 1 Satz 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der brit. Militärregierung 1948 S. 799) - MRVO 165 - für den Fall eines erledigten Verwaltungsakts vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Feststellung keine Anwendung bei der sogenannten Untätigkeitsklage finden könne. Für den vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Verpflichtungsantrag bestehe kein Rechtsschutzinteresse; denn der Kläger habe ja gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1950 eine weitere Klage erhoben und in jenem Verfahren bereits den Antrag gestellt, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen. In jenem Verfahren habe der Kläger alles zu seinem Rechtsschutz Erforderliche geltend machen können.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger frist- und formgerecht Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn ohne weiteres und unverzüglich als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Köln zuzulassen. Zur Begründung hat er längere Ausführungen gemacht und im wesentlichen vorgetragen, das Verfahren vor dem Berufungsgericht leide an einem wesentlichen Mangel, weil sein Verpflichtungsantrag aus dem Gründe der Rechtshängigkeit abgewiesen worden sei, das Berufungsgericht aber zumindest zweifelhaft gelassen habe, ob es auch das Rechtsschutzinteresse verneine. Dieses Rechtsschutzinteresse müsse so lange bejaht werden, als er nicht seinem Antrage entsprechend wieder als Rechtsanwalt zugelassen sei. Auch die Rechtshängigkeit sei zu Unrecht bejaht worden.

6

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

7

Grundsätzlich kann nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG- Revision nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Von dem hiergegen gemäß § 53 Abs. 3 BVerwGG zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich Revision eingelegt.

8

Ohne Zulassung ist die Revision nach § 54 BVerwGG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und wenn, außerdem eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen nach § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG die Revision zuzulassen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.

9

Da der in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG vorgesehene Fall hier ohne weiteres ausscheidet, bleibt zunächst zu prüfen, ob ein Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG vorliegt, d.h. ob in dem vom Kläger eingeleiteten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Auch dies trifft hier nicht zu.

10

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Untätigkeitsklage mit dem aus der Klageschrift vom 4. Februar 1950 ersichtlichen Antrage, den Justizminister zu verurteilen, über das Zulassungsgesuch des Klägers ohne weitere Verzögerung zu entscheiden, für unzulässig erklärt hat, können schon deshalb keinen Anlaß zur Zulassung der Revision bieten, weil diese Untätigkeitsklage mit der Bekanntgabe der Entscheidung vom 17. Januar 1950, durch die der Zulassungsantrag des Klägers abschlägig beschieden wurde, gegenstandslos geworden war.

11

Auch soweit das Berufungsgericht die vom Kläger später beantragte Feststellung, daß seine Untätigkeitsklage bei ihrer Erhebung gerechtfertigt gewesen sei, abgelehnt hat, treten klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht auf. Denn daß eine nachträgliche Feststellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 nur in einem Falle getroffen werden kann, wenn zunächst ein Verwaltungsakt ergangen und gegen diesen eine Anfechtungsklage erhoben worden ist, nicht aber dann, wenn lediglich eine Untätigkeitsklage vorlag, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und dem Sinn der genannten Vorschrift.

12

Den in der Berufungsinstanz vom Kläger gestellten und in der Revisionsinstanz aufrechterhaltenen Antrag, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn sofort als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Köln zuzulassen, hatte das Berufungsgericht bereits durch Urteil vom 15. November 1955 - VII A 749/54 - unter Ablehnung der Zulassung der Revision abgewiesen. Dieses Urteil ist durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden und seine Revision verwerfendenBeschluß des erkennenden Senats vom 25. April 1956 - BVerwG I C 220.55 - rechtskräftig geworden. An diese rechtskräftige Entscheidung wäre der Senat in dem vorliegenden Revisionsverfahren gebunden, da der Verpflichtungsanspruch, den der Kläger in diesem Verfahren geltend macht, sich völlig mit dem Verpflichtungsanspruch deckt, den er in dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verwaltungsstreitverfahren verfolgt hatte. Die sachliche Übereinstimmung des in den beiden Verfahren geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens wird nicht dadurch berührt, daß der Kläger in dem einen Verfahren zunächst nur die Untätigkeits-, in dem anderen hingegen eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben hatte. Angesichts der rechtskräftigen Abweisung des Verpflichtungsantrages in dem inzwischen durch den Beschluß des Senats vom 25. April 1956 abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahren kann sich daher in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Revisionsverfahren aus den Ausführungen des am 13. März 1956 ergangenen Berufungsurteils über die Rechtshängigkeit des Verpflichtungsanspruchs und über das fehlende Rechtsschutzinteresse des Klägers eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht ergeben, da es hierauf in diesem Revisionsverfahren nicht mehr ankommt, der Geltendmachung des Verpflichtungsanspruchs vielmehr die Rechtskraft des Urteils vom 15. November 1955 - VII A 749/54 - entgegensteht.

13

Auch die in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Kläger erhobene. Rüge, das Berufungsgericht habe die von ihm beantragte Verbindung der bei ihm anhängigen Berufungsverfahren VII A 1802/52 und VII A 749/54 nicht vorgenommen, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn ob ein Gericht von der Möglichkeit, mehrere bei ihm anhängige Verfahren zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, Gebrauch machen will, läßt sich nur von Fall zu Fall, aber nicht allgemeingültig entscheiden. Auch insoweit ergeben sich daher keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen.

14

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG sind hiernach nicht gegeben.

15

Ebensowenig liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG vor. Daß das Berufungsurteil in der Frage der "Spruchreife" des Verpflichtungsantrages von dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1956 - 1 K 16/54 - abweicht, vermag die Anwendung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht zu begründen. Denn im Sinne dieser Vorschrift sind nur Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes erheblich. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf ist aber kein oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes, und das Bundesverwaltungsgericht hat sich in demBeschluß des erkennenden Senats vom 25. April 1956 - BVerwG I C 220.55 - in der genannten Frage der Auffassung des Berufungsgerichts angeschlossen.

16

Da hiernach die nach § 54 BVerwGG für die zulassungsfreie Revision erforderlichen Voraussetzungen schon unter keinem der in § 53 Abs. 2 BVerwGG erschöpfend aufgeführten Gesichtspunkte gegeben sind, ist die Revision unzulässig und mußte verworfen werden (§§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ritgen
Dr. Eue