Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.1967, Az.: 1 StR 687/66
Erhebung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren; Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts auf Grund eines verhandlungsunfähigen Richters; Beeinträchtigung der richterlichen Fähigkeit zur unbefangenen und sachgerechten Wahrnehmung seines Amtes wegen einer geistigen Erkrankung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.07.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 687/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hechingen - 18.03.1966
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 18. Juli 1967
einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hechingen vom 18. März 1966, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Ulm/Donau zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Alle Beschwerdeführer machen u.a. geltend, das Schwurgericht sei zufolge der Mitwirkung eines verhandlungsunfähigen Richters unrichtig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie tragen hierzu vor, der richterliche Beisitzer Amtsgerichtsrat Dr. R. habe während der Haupt Verhandlung an einer geistigen Störung gelitten, wie sich aus seinem auffälligen Verhalten am Tage der Urteilsverkündung, dem 18. März 1966, aus einem ärztlichen Attest vom 20. März 1966 und aus der hieran anschließenden Unterbringung des Richters in einer Psychiatrischen Krankenanstalt mit Sicherheit ergebe.
Diese Behauptungen der Revisionen haben sich insofern als richtig erwiesen, als nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen begründete Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Amtsgerichtsrats Dr. R. jedenfalls für den Tag der Urteilsverkündung bestehen.
Auf Grund einer vom Generalbundesanwalt am 22. Juni 1967 übermittelten Stellungnahme des Badisch-Württembergischen Justizministeriums und der darin in Bezug genommenen Äußerungen der Universitäts-Nervenklinik Tübingen vom 7. Juli und 15. September 1966 sowie der Friedrich-Husemann-Klinik vom 16. Februar 1967 steht in Verbindung mit dem Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Ebingen vom 20. März 1966 - 1 XIV 21 L - und der diesem zugrundeliegenden ärztlichen Beurteilung fest, daß bei Amtsgerichtsrat Dr. R. am 19. März 1966 eine geistige Erkrankung ernsterer Art ausgebrochen war, die einen länger dauernden stationären Aufenthalt in Nervenkliniken erforderlich machte und deren Folgen auch heute noch nicht abgeklungen sind. Wie der Senat überzeugt ist, hatte dieser Krankheitszustand aber auch bereits einen Tag zuvor, am Tage der Urteilsverkündung, zumindest in einem solchen Umfang bestanden, daß er die Fähigkeit des Richters zur unbefangenen und sachgerechten Wahrnehmung seines Amtes entscheidend beeinträchtigte. Dies entnimmt der Senat der offenbaren Schwore der Erkrankung in Verbindung mit den von den mitbeteiligten Richtern bekundeten Auffälligkeiten im Wesen des Amtsgerichtsrats und seinen Äußerungen über gesundheitliche Beschwerden noch vor der Urteilsverkündung.
Bei Mitwirkung eines verhandlungsunfähigen Richters ist das Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt (RGSt 60, 63/64; BGHSt 2, 14, 15 [BGH 23.11.1951 - 2 StR 491/51]/16; 49 191, 192/193; 18, 51, 55).
Hiernach muß das angefochtene Urteil im Umfang der Verurteilung der Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an ein anderes Schwurgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Bundesrichter Dr. Seibert ist in Urlaub und deshalb unterschriftsverhindert. Hübner
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