Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1981, Az.: 1 StR 577/81
Fehlende Behandlung eines Antrags in der Hauptverhandlung als Revisionsgrund; Absatzhilfe bei "vorübergehende Einlagerung" von Geräte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 16692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 02.02.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Februar 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Formrüge Erfolg.
Im Schlußvortrag hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Ingolstadt, Richter B., zum Beweis dafür zu hören, daß der Mitangeklagte G. bei seiner Vernehmung am 16. April 1980 ohne entsprechenden Vorhalt von sich aus davon gesprochen habe, der ihm vom Angeklagten gegebene Betrag habe sich auf DM 2.500,- belaufen. Das Landgericht hat über diesen Antrag weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil entschieden.
Das ist fehlerhaft und führt zur Aufhebung des Urteils, das auf diesem Verfahrensverstoß möglicherweise beruht.
Der Angeklagte hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe für die zwei von G. erworbenen Geräte (ein Video- und ein Fernsehgerät) an diesen DM 2.500,- bezahlt, einen Betrag also, für den man auch im gewöhnlichen, preisgünstigen Elektrohandel solche Geräte erwerben könne. Mit dem Nachweis, daß G. unmittelbar nach seiner Festnahme dem Haftrichter gegenüber eben diesen Kaufpreis genannt habe, wollte der Angeklagte sein Verteidigungsvorbringen untermauern.
Zwar hat das Landgericht die Überzeugung, der Angeklagte sei sich der strafbaren Herkunft der Elektrogeräte bewußt gewesen, wesentlich auf die Umstände des Angebots und der Anlieferung der Gegenstände gestützt, hat auch als widerlegt und "von Anfang an unglaubhaft" erachtet, daß der Angeklagte auch nur "annähernd übliche Ladenpreise" (UA S. 53), insbesondere DM 2.500,- bezahlt habe, doch ist nicht völlig auszuschließen, daß ein Beweisergebnis im Sinne des fraglichen Antrags die Überzeugungsbildung der Kammer zugunsten des Angeklagten beeinflußt haben könnte; das unterliegt tatrichterlicher Würdigung und kann vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilt werden, zumal die Kammer nicht mitteilt, ob und mit welchem Ergebnis der Mitangeklagte G. in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt befragt wurde.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, sich eingehender als bisher mit den zwei Geräten zu befassen, die beim Angeklagten verblieben, von ihm aber nicht erworben wurden. Das Landgericht hält für möglich, daß der Angeklagte nur die "vorübergehende Einlagerung" dieser Geräte gestatten wollte, ohne sonstige Bemühungen zu entfalten (UA S. 32). Das ist nicht ohne weiteres Absatzhilfe im Sinne von § 259 StGB (vgl. BGHSt 2, 135; 27, 45, 46 [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76]; Dreher-Tröndle, 40. A., RN 19; Lackner, 14. A., Anm. 4 b, bb; je zu § 259 StGB).
Dr. Woesner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben Pikart
Kuhn
Maul
Foth