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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.07.1995, Az.: V B 15/95

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.07.1995
Aktenzeichen
V B 15/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 150

Tatbestand:

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr.2 der Zivilprozeßordnung die Wiederaufnahme von drei Verfahren, die die Umsatzsteuer 1981 bis 1983 betreffen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger die geltend gemachten Restitutionsgründe nicht schlüssig dargelegt habe.

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das FG habe bei der Beweiswürdigung einen Teil seiner Ausführungen in der Klageschrift nicht berücksichtigt. Er beantragt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs.2 Nr.3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers.

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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Gründe

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Mit dem Vorbringen, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung einen Teil der Ausführungen in der Klageschrift nicht berücksichtigt, rügt der Kläger, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Wird ein solcher Verstoß gegen § 96 FGO geltend gemacht, so müssen die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers (bzw. Revisionsklägers) nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288). Handelt es sich dabei um (entscheidungserhebliches) Vorbringen des Beschwerdeführers, so ist unter genauer Angabe der betreffenden Schriftsätze (Angabe der Seitenzahl) darzulegen, welches substantiierte Vorbringen vor dem FG im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 120 Anm.41). Ferner muß dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Beschwerdeführers auf Grund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1976 VI ER 201/76, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 94, Rechtsspruch 17) und inwiefern diese für die Entscheidung erheblich sind.

6

2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die nach seiner Auffassung übergangenen Schriftsatzteile hinreichend bezeichnet hat. Denn der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg jedenfalls deswegen versagt bleiben, weil der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht hat, welche Schlußfolgerungen sich dem FG bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens hätten aufdrängen müssen und inwiefern diese rechtserheblich sind.