Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1966, Az.: IV ZB 243/66
Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof (BGH) ; Bindung eines Standesbeamten an ein Ehefähigkeitszeugnis; Beurteilung der Ehefähigkeit einer Ausländerin, die einen deutschen Staatsangehörigen heiraten will
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1966
- Aktenzeichen
- IV ZB 243/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 07.04.1966
- LG Bremen - 08.03.1966
- AG Bremen
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 2 FGG
- § 23 EGGVG
- § 10 Abs. 2 EheG
- § 45 PStG
- Art. 13 EGBGB
- § 6 Abs. 2 Reichs- und StaatsangehörigkeitsG (RuStaG)
Fundstellen
- BGHZ 46, 87 - 96
- MDR 1966, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1811-1813 (Volltext mit amtl. LS) "Beurteilung der Ehefähigkeit einer Ausländerin"
- NJW 1967, 352-353 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Beurteilung der Ehefähigkeit einer Ausländerin"
Sonstige Beteiligte
Kranführer Heinz-Dieter H., B., P. weg ...,
und
die spanische Staatsangehörige Manuela Martin - P., B., W. straße ... bei K.
Amtlicher Leitsatz
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch zulässig, wenn ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, die auf einen Antrag auf gerichtliche. Entscheidung gemäß den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG ergangen ist, abweichen will.
Die vom Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß § 10 Abs. 2 EheG erteilte Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bindet den Standesbeamten nicht. Er kann gleichwohl die Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß die Eheschließung verboten ist, ob dies auch gilt, wenn über die Befreiung eine gerichtliche Entscheidung in dem in den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG vorgesehenen Verfahren ergangen ist, bleibt offen.
Die Ehefähigkeit einer Ausländerin, die einen deutschen Staatsangehörigen heiraten will, ist gern. Art. 13 EGBGB auch dann nach ihrem Heimatrecht zu beurteilen, wenn sie bereit ist, bei der Eheschließung vor dem deutschen Standesbeamten gemäß § 6 Abs. 2 RuStaG zu Protokoll des Standesbeamten zu erklären, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Vorlagebeschluß des 1. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 7. April 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
in der Sitzung vom 14. Juli 1966
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Senators für Inneres in Bremen gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. März 1966 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 17. Mai 1965 beim Standesamt Bremen-Mitte das Aufgebot bestellt. Die Verlobte ist Spanierin und katholischen Bekenntnisses. Der Verlobte ist Deutscher und evangelischen Bekenntnisses. Er war in erster Ehe mit einer evangelischen Frau verheiratet. Diese Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. März 1963 rechtskräftig geschieden worden. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat der Verlobten am 12. Januar 1966 gemäß § 10 Abs. 2 EheG Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses unter der Auflage erteilt, daß die Verlobte bei der Eheschließung die Erklärung nach § 6 Abs. 2 RuStaG abgibt.
Der Standesbeamte hatte Bedenken, die Eheschließung vorzunehmen. Er hat daher über seine Aufsichtsbehörde, den Senator für Inneres, gemäß § 45 Abs. 2 PStG um Entscheidung des Amtsgerichts Bremen nachgesucht. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten nicht angewiesen, die Eheschließung vorzunehmen.
Gegen diesen Beschluß hat der Senator für Inneres Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt, daß nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden spanischen Recht der beabsichtigten Eheschließung das Ehehindernis der Doppelehe entgegenstehe und daher die zu schließende Ehe trotz der unter einer Auflage erteilten Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach spanischem Recht ohne bürgerlich rechtliche Wirkung wäre. Für den Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit wie auch für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei aber eine gültige Eheschließung Voraussetzung.
Der Senator für Inneres in Bremen hat gegen diesen ihm am 10. März 1966 zugestellten Beschluß mit einem am 15. März 1966 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen. Nach seiner Auffassung umfaßt der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten nur die Befreiung von dem aufschiebenden Ehehindernis der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, nicht aber die Feststellung der Abwesenheit anderer Ehehindernisse, insbesondere nicht desjenigen der Doppelehe nach Art. 51 Codigo Civil in Verbindung mit can 1069 § 1 CJC. Die beabsichtigte Eheschließung würde nach diesem gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen spanischen Recht auch dann nichtig sein, wenn die Verlobte nach § 6 Abs. 2 RuStaG mit der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und dadurch möglicherweise die spanische Staatsangehörigkeit verlieren würde.
An dieser Auffassung sieht sich das Oberlandesgericht durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1964, VA 3/63, StAZ 64, 327 gehindert. In dieser gemäß §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung ist ausgesprochen, daß einer Spanierin katholischen Bekenntnisses, die in Deutschland einen durch deutsches Scheidungsurteil geschiedenen Deutschen heiraten will, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses unter der Auflage erteilt werden kann, daß die Braut bei der Eheschließung die Erklärung nach § 6 Abs. 2 RuStaG abgibt, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. In den Gründen ist ausgeführt, die Antragstellerin würde, wenn sie "bei der Eheschließung" die vorerwähnte Erklärung abgebe, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Damit würde den Bedenken gegen die Förderung hinkender Ehen zwischen Deutschen und Ausländern der Boden entzogen sein. Wenn die Braut auch, so lange sie die Erklärung noch nicht abgegeben habe, hinsichtlich der Voraussetzungen einer Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten noch als Ausländerin behandelt werden müßte, so würde sie doch mit der Eheschließung in vollem Umfang einer Inländerin gleichgestellt sein. Damit würde sie keinen Anlaß mehr für aus fremdem Recht abgeleitete Schutzmaßnahmen bieten. Würde die begehrte Befreiung unter der Auflage erteilt werden, daß die Braut die Erklärung tatsächlich bei der Eheschließung abgebe, so würde unter diesen besonderen Umständen für die Anwendung spanischen Rechts kein Raum mehr sein. Der Standesbeamte würde dann gehalten sein, die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung als gegeben anzusehen, wenn die mit der Befreiung verbundene Auflage bei der Eheschließung durch Unterzeichnung der Erklärung erfüllt würde.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach diesen Bestimmungen sind gegeben. Nach dem gemäß § 48 PStG in Personenstandssachen anwendbaren § 28 Abs. 2 FGG hat ein Oberlandesgericht, das bei der Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts, die eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Hier ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe allerdings nicht auf eine weitere Beschwerde hin ergangen, sondern gemäß §§ 23 ff EGGVG auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Dies steht jedoch einer Vorlage nicht entgegen. Der Senat hat bereits in der in BGHZ 3, 123[BGH 13.07.1951 - IV ZB 24/51] abgedruckten, in einer Wertpapierbereinigungssache ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß es für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 FGG darauf ankommt, ob eine sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestattet ist. Die Vorlage ist sonach zulässig, wenn über eine erste Rechtsbeschwerde zu entscheiden ist oder entschieden worden ist (ebenso Keidel, 8. Aufl., Anm. 10 zu § 28 FGG). Einem solchen Rechtsmittel ist auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG gleichzustellen. Denn hier handelt es sich um die rechtliche Überprüfung einer in einem vorgeschalteten Verfahren getroffenen Maßnahme, über die das Oberlandesgericht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG endgültig zu entscheiden hat, sofern es nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen muß. Dabei ist auch zu beachten, daß gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG der Antrag nur zulässig ist, wenn ein sonst vorgesehener förmlicher Rechtsweg erschöpft ist. Die Vorlage ist sonach zulässig, wenn ein Oberlandesgericht von einer von einem anderen Oberlandesgericht in einem Verfahren gemäß §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung abweichen will, vorausgesetzt, daß letztere Entscheidung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe betrifft die Erteilung einer Befreiung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 EheG und die Bindung des Standesbeamten an eine solche Befreiung. Damit betrifft sie eine den Personenstand berührende Angelegenheit, somit eine solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof liegen vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Vorschrift des Bundesrechts, nämlich den Art. 13 EGBGB, anders ausgelegt als das vorlegende Oberlandesgericht. Auch die Bestimmungen des internationalen Privatrechts gehören zu den Vorschriften des Bundesrechts im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG (Keidel, aaO, Anm. 16). Der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 FGG steht nicht entgegen, daß gemäß Art. 13 EGBGB, auf ausländisches Recht zurückgegriffen werden muß. Schließlich beruht auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht nicht gebilligten Rechtsauffassung. Einmal ist nach dieser Auffassung dann, wenn die Verlobte bei der Eheschließung eine Erklärung nach § 6 Abs. 2 RuStaG abgibt, für die Anwendung des spanischen Rechts kein Raum mehr. Weiter ist nach dieser Auffassung der Standesbeamte gehalten, die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung als gegeben anzusehen, wenn die mit der Befreiung verbundene Auflage bei der Eheschließung durch Unterzeichnung der Erklärung erfüllt wird. Diese Auffassung wird vom vorlegenden Oberlandesgericht nicht geteilt.
Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige.
2.
In der Sache selbst ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizutreten.
a)
Das Gesetz will mit der Bestimmung des § 10 EheG dem Standesbeamten die Prüfung erleichtern, ob das maßgebende Heimatrecht des Ausländers die Eheschließung erlaubt (RGZ 152, 23, 33; vgl. auch § 407 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - Neufassung 1958), Das Zeugnis der ausländischen Behörde bindet jedoch den Standesbeamten nicht. Er kann gleichwohl prüfen, ob ein Ehehindernis vorliegt, und die Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß die Eheschließung verboten ist. Dies ist allgemeine Meinung (BGB-RGRK, 10./11. Aufl., Anm. 2 zu § 10 EheG; Vogel in Soergel/Siebert, 9. Aufl., Anm. 11 zu § 10 EheG; Palandt/Lauterbach, 25. Aufl., Anm. 2 zu § 10 EheG; Massfeller, 2, Aufl., Anm. 1 zu § 10 EheG; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, § 10 XI, S. 90). Das Reichsgericht hat allerdings in der vorerwähnten Entscheidung zur Frage des Prüfungsrechts des Standesbeamten nicht Stellung genommen. Es hat aber auch für den Fall, daß ein Ehefähigkeitszeugnis einer ausländischen Behörde bei der Eheschließung vorlag, die Befugnis der Gerichte, die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung nachzuprüfen, ohne Einschränkung bejaht. Daher muß auch dem Standesbeamten die Möglichkeit offenstehen, die Frage der Wirksamkeit einer beabsichtigten Eheschließung in dem in § 45 PStG vorgesehenen Verfahren durch die Gerichte überprüfen zu lassen. Es kann nicht rechtens sein, die gerichtliche Prüfung der Gültigkeit einer Ehe auf bereits geschlossene Ehen zu beschränken.
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 10 Abs. 2 EheG den ausländischen Verlobten von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Diese Befreiung tritt an die Stelle des Ehefähigkeitszeugnisses. Der über den Antrag auf Befreiung entscheidende Oberlandesgerichtspräsident übernimmt die Funktion der inneren Behörde des Heimatlandes (Gernhuber a.a.O., S. 91) Die Befreiung kann daher grundsätzlich keine stärkere Wirkung haben als das Zeugnis der ausländischen Behörde, das sie ersetzen soll. Somit hindert auch die Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses den Standesbeamten nicht an der Prüfung, ob ein Ehehindernis vorliegt (OLG München in StAZ 1950, 130; BGB-RGRK, Anm. 33 zu § 10 EheG, m.w.N.; vgl. auch § 414 DA). Ob der Standesbeamte auch dann noch eine solche Prüfung vornehmen kann, wenn über die Befreiung eine gerichtliche Entscheidung in dem in den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG vorgesehenen Verfahren ergangen ist, kann offen bleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Nach allem bindet die vom Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß § 10 Abs. 2 EheG erteilte Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses den Standesbeamten nicht. Er kann gleichwohl die Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß die Eheschließung verboten ist,
b)
Der Senat hat in der Entscheidung vom 12. Februar 1964 - IV AR (VZ) 39/63 (BGHZ 41, 137 [BGH 06.02.1964 - IV AR VZ 39/63]) - ausgesprochen, daß einem Spanier katholischen Glaubens, der in Deutschland eine Deutsche heiraten will, deren erste Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Scheidungsurteil geschieden worden ist, sofern diese erste Ehe nach kanonischem und damit auch nach spanischem, Recht wirksam zustande gekommen war, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bei Lebzeiten des ersten Ehemannes nicht erteilt werden kann. Diese Entscheidung ist damit begründet, daß nach dem gemäß Art. 13 EGBGB maßgeblichen spanischen Recht die beabsichtigte Eheschließung wegen Doppelehe nichtig wäre, und daß die Anwendung spanischen Rechts, für das die Bestimmungen des kanonischen Rechts über die Unauflöslichkeit der Ehe maßgebend sind, nicht nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen ist. In einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom gleichen Tage - IV AR (VZ) 40/63 - hat der Senat dieselbe Auffassung auch für den Fall vertreten, daß eine katholische Spanierin einen geschiedenen Deutschen heiraten will. Auf die Begründung der ersterwähnten Entscheidung des Senats, die auch der Entscheidung IV AR (VZ) 40/63 zugrunde liegt, wird Bezug genommen. Der Senat hat in dieser letzteren Entscheidung die Frage, ob einer katholischen Spanierin die Befreiung unter der Auflage, daß sie eine Erklärung nach § 6 RuStaG abgibt, erteilt werden kann, und ob bei Abgabe einer solchen Erklärung das nach spanischem Recht bestehende Verbot der Doppelehe der beabsichtigten Eheschließung nicht mehr entgegensteht, der Standesbeamte folglich die Eheschließung vornehmen kann, nicht erörtert. Die Frage ist jedoch aus den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Gründen zu verneinen.
Nach § 6 RuStaG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957 (BGBl I 1251) hat eine Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe schließt, Anspruch auf Einbürgerung (Abs. 1). Wird die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen, so kann die Ausländerin die deutsche Staatsangehörigkeit auch dadurch erwerben, daß sie bei der Eheschließung zu Protokoll des Standesbeamten erklärt, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen (Abs. 2), Entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Auffassung kann jedoch die Verpflichtung wie die Bereitschaft zur Abgabe einer solchen Erklärung eine andere Beurteilung der Frage der Ehefähigkeit der Ausländerin nicht rechtfertigen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin hat die Eheschließung zur Voraussetzung. Mach Art. 13 EGBGB sind aber die tatsächlichen Rechtsverhältnisse maßgebend, die vor der Eheschließung und bis zu dieser bestehen, nicht aber die Verhältnisse, die durch die Eheschließung erst geschaffen werden sollen. Es geht folglich nicht an, jeweils auf die Verhältnisse, wie sie durch die Eheschließung begründet werden, abzustellen. Deshalb ist für die Eheschließung einer Spanierin auch dann, wenn die Verlobte eine Erklärung nach § 6 RuStaG bei der Eheschließung abzugeben bereit ist, das spanische Recht maßgebend, nicht aber deutsches Recht. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bedeutet im Ergebnis eine Änderung des Art. 13 EGBGB dahingehend, daß für eine ausländische Verlobte, die eine Erklärung nach § 6 RuStaG abzugeben bereit ist, auf Grund dieser Bereitschaft nicht ihr Heimatrecht, sondern deutsches Recht für die Eingehung der Ehe maßgebend ist. Dies widerspricht aber dem eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 EGBGB, nach dem das Heimatrecht der Verlobten maßgebend ist. Diese klare gesetzliche Regelung kann auch nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, daß hier der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gekommene Schutzgedanke nicht mehr durchgreife. Einmal kann es dieser Umstand nicht rechtfertigen, eine Gesetzesvorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen. Außerdem trifft die Erwägung des Oberlandesgerichts Karlsruhe deshalb nicht zu, weil die Ausländerin, falls sie, sei es allein, sei es mit dem deutschen Ehegatten, in ihr Heimatland übersiedelt, damit rechnen muß, daß ihre Ehe nach den Gesetzen ihres Heimatstaates nicht anerkannt würde und ihr wegen ihrer Eheschließung Schwierigkeiten bereitet werden würden.
Die Ehefähigkeit einer Ausländerin, die einen deutschen Staatsangehörigen heiraten will, ist somit gemäß Art. 13 EGBGB auch dann nach ihrem Heimatrecht zu beurteilen, wenn sie bereit ist, bei der Eheschließung vor dem deutschen Standesbeamten gemäß § 6 Abs. 2 RuStaG zu Protokoll des Standesbeamten zu erklären, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen.
Daß hier nach spanischem Recht der Eheschließung das Verbot der Doppelehe entgegenstehen würde, ist bereits dargelegt.
IV.
Nach allem hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Beschwerde des Senators für Inneres zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde ist daher unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung ist nicht darauf abgestellt, daß die Befreiung mit Ablauf des 12. Juli 1966 ihre Wirksamkeit verloren hat. Der Senat hat davon abgesehen, die Beteiligten zu veranlassen, erneut um eine Befreiung nach § 10 EheG nachzusuchen. Denn aus den Gründen der Entscheidung ist ersichtlich, daß der Standesbeamte auch im Falle einer solchen erneuten Befreiung die Eheschließung ablehnen darf.
Daher muß auch nicht geprüft werden, ob es zulässig ist, die Befreiung unter einer Auflage zu erteilen.
Baske
Johannsen
Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher
Dr. Graf