Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1983, Az.: BVerwG 9 C 168.83
Auskünfte aus Parallelverfahren; Rechtliches Gehör; Erkenntnisquellen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 168.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 19.06.1981 - AZ: 813 - IX/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1985, 241
- MDR 1984, 610 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1984, 417-418
Amtlicher Leitsatz
Werden zum Nachweis der Richtigkeit der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen weitere zusätzliche Erkenntnisse herangezogen, muß auch insoweit rechtliches Gehör gewährt werden.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1978 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus: Er sei im Wahlkampf für den Oppositionsführer General Afrifa tätig gewesen, er habe aktiv an zahlreichen Wahlveranstaltungen teilgenommen und versucht, die Bevölkerung dazu zu bewegen, sich gegen das herrschende Militärregime zu entscheiden. Nach dem Wahlsieg des Generals Acheampong seien sämtliche maßgebenden Oppositionsführer und deren Angehörige festgenommen worden. Er habe sich nur durch die Flucht seiner drohenden Verhaftung entziehen können. Bei einer Rückkehr nach Ghana müsse er mit seiner sofortigen Verhaftung und Verurteilung rechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er noch erklärt, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er sich für eine Zivilregierung eingesetzt habe und die Militärregierung, die an der Macht sei, alle Gegner verhaften lassen wolle.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Der Kläger, der sich für die "Bewegung für Freiheit und Gerechtigkeit" gegen die Militärregierung unter General Acheampong gewandt habe, habe nach der Übergabe der Regierungsgewalt an die Demokratische Zivilregierung unter Dr. Limann nicht mehr zu befürchten, heute noch verfolgt zu werden. Vielmehr richteten sich die Aktivitäten der neuen Regierung im Rahmen des sogenannten house-cleaning-Programms gerade gegen Personen, die unter der Militärregierung ihr Amt mißbraucht hätten. Dies werde durch die in das Verfahren eingeführten Auskünfte bestätigt. Diese Auskünfte stünden in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von in Parallelverfahren eingezogenen Auskünften anderer Institute und unabhängiger Korrespondenten, so daß keinerlei Anlaß bestanden habe, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Für den Kläger bestehe deshalb derzeit keine Gefahr, daß sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine eventuelle politische Verfolgung wiederhole.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, obwohl aus den Massenmedien bekannt sei, daß ghanaische Staatsangehörige, die sich längere Zeit ohne gültigen Paß im Ausland aufgehalten hätten, bei einer Rückkehr mit erheblichen Repressalien rechnen müßten. Außerdem macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe weiter nicht berücksichtigt, daß die Berichte des Auswärtigen Amts mit größter Zurückhaltung zu bewerten seien; auch die Annahme, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Ghana keine politische Verfolgung mehr, da Dr. Limann die Macht übernommen habe, sei zwischenzeitlich überholt, da zu Beginn des Jahres 1982 Captain Rawlings die Regierung gestürzt habe. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht der Kläger darin, daß das Verwaltungsgericht die in Parallelverfahren eingezogenen Auskünfte anderer Institute und unabhängiger Korrespondenten nicht in das Verfahren eingeführt habe, so daß er sich dazu nicht habe äußern können.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift allerdings nicht durch. Aus dem Vorprüfungsprotokoll ergibt sich zwar, daß der Kläger ohne - eigene - Papiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Er hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erster Instanz jemals die Behauptung aufgestellt, daß er wegen des fehlenden Passes in Ghana Repressalien ausgesetzt sei. Dies wurde erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Es handelt sich somit um neues Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Umstand allein, daß der Kläger ohne Paß war, brauchte das Verwaltungsgericht zu weiteren Ermittlungen nicht zu veranlassen.
Soweit der Kläger mit dem Hinweis, zu Beginn des Jahres 1982 habe Captain Rawlings die Macht übernommen, ebenfalls unzureichende Sachaufklärung rügen will, ist auch dieses Vorbringen unbeachtlich, da das angefochtene Urteil am 19. Juni 1981 verkündet worden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es seine Entscheidung auf - in das Verfahren eingeführte - Auskünfte des Auswärtigen Amtes gestützt hat, ist ebenfalls unbegründet. Denn. Auskünfte des Auswärtigen Amtes sind selbständige und zulässige Beweismittel, nicht etwa bloße "Parteierklärungen". Dies folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ferner aus § 87 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 358 a Nr. 2 ZPO (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 18. Februar 1983 - BVerwG 9 B 3597.82 - DÖV 1983, 647).
Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt jedoch die weitere Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Nach diesen Vorschriften darf ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 77.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142, S. 60 [61 f.]). Diese Gelegenheit hatte der Kläger hinsichtlich der in Parallelverfahren eingeholten "Auskünfte anderer Institute und unabhängiger Korrespondenten" nicht, da diese Auskünfte vom Verwaltungsgericht weder zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht noch sonst ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind.
Die Verletzung des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unschädlich, weil die auf diesen Erkenntnisquellen beruhende Feststellung fortgedacht werden könnte, ohne die Richtigkeit des Urteils in Frage zu stellen (vgl. dazu BVerwGE 15, 24, 26) [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil folgendes aus: "Diese Auskünfte stehen in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von in Parallelverfahren eingezogenen Auskünften anderer Institute und unabhängiger Korrespondenten, so daß keinerlei Anlaß bestand, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln." Das Verwaltungsgericht zieht damit die nicht eingeführten Erkenntnisse zum Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der eingeführten Auskünfte (und damit im Rahmen seiner Beweiswürdigung) heran, wie sich aus dem Satzteil, "so daß keinerlei Anlaß bestand, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln", ergibt. Es handelt sich demnach um eine das Urteil mittragende Beweiswürdigung, die sich mittelbar auf die übrigen Feststellungen ausgewirkt hat. Auch in bezug auf Umstände, die für die Beweiswürdigung von Bedeutung sind, muß rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 129).
Da das angefochtene Urteil als auf diesem Verfahrensmangel beruhend anzusehen ist (§ 138 Nr. 3 VwGO), ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Kemper
Dr. Bender