Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1981, Az.: III ZR 87/80
Einwendungen aus Darlehensvertrag gegen Werkvertrag; Anforderungen an Einwendungsdurchgriff; Anforderungen an wirtschaftliche Einheit bei verbundenen Verträgen; Personelle Einheit bei Vertretung einer GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 87/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 21.03.1980
Fundstelle
- ZIP 1982, 155-157
Prozessführer
Tennisclub G.-W. F. e.V.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Leo B., Werner R., Hans-Joachim Gü., Am Gr. wäldchen, F.,
Prozessgegner
Eheleute Gerhard M. und Helga M. geb. Mö., T. weg ..., Güd.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1981
durch
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21. März 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte beauftragte Ende 1973 die zwischenzeitlich aufgelöste G.u.H. M. GmbH (im folgenden: GmbH) mit der Errichtung eines Tennisplatzes. Zum Zwecke der Finanzierung gewährten die Kläger, die zugleich die alleinigen Gesellschafter der GmbH waren, dem Beklagten für die Errichtung des Tennisplatzes ein Darlehen bis zu 53.000,00 DM. Nach dem hierüber abgegebenen Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 19. Januar 1974 sollte das Darlehen in Höhe des jeweils in Anspruch genommenen bzw. geleisteten Betrages mit 10,75 % Jährlich verzinst werden, wobei Berechnungsgrundlage die in dem Auftrag "fixierten Positionssummen" in Verbindung mit dem Baufortschritt und den ausgezahlten Barbeträgen sein sollte.
Während und nach Abschluß der Arbeiten für den Tennisplatz machte der Beklagte erhebliche Mängel geltend; er hielt die von der GmbH veranlaßten Nachbesserungsarbeiten für völlig unzureichend und erklärte, daß er die Abnahme verweigere.
Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des Darlehens in Höhe der Gesamtkosten von 48.438,00 DM für die Errichtung des Tennisplatzes nebst den vereinbarten Zinsen. Der Beklagte hat daraufhin den Vertrag über die Errichtung des Tennisplatzes wegen Nichterfüllung gekündigt und hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen erklärt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten versagt, dem Anspruch der Kläger aus dem Darlehensvertrag Einwendungen aus dem mit der GmbH geschlossenen Werkvertrag über die Errichtung des Tennisplatzes entgegenzuhalten, da die hierfür erforderliche Einheit der beiden Verträge fehle. Die Kläger hätten das Darlehen nur gewährt, weil der Beklagte von anderen Finanzierungsinstituten kein Darlehen habe erhalten können; sie dürften daher nicht schlechter stehen, als eine unabhängige Bank bei einer Kreditvergabe stehen würde.
II.
Die Angriffe der Revision greifen durch.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen des sog. Einwendungsdurchgriffs verneint. Zutreffend hat es zwar als unerheblich angesehen, daß der finanzierte Vertrag ein Werkvertrag und kein Abzahlungskauf ist. Die Rechtsgrundsätze des Einwendungsdurchgriffs beschränken sich nämlich nicht auf den finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen, sondern finden bei gleicher Interessenlage auch auf andere fremdfinanzierte Rechtsgeschäfte Anwendung, sofern der erforderliche innere Zusammenhang zwischen beiden Verträgen gegeben ist. So sind diese Rechtsgrundsätze angewendet worden beim finanzierten Teilzahlungskauf eines Waschsalons (Senatsurteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427), beim finanzierten Mitarbeitervertrag (Senatsurteile vom 20. März 1980 - III ZR 172/78 = NJW 1980, 1514, vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 - NJW 1979, 2092, 2095 und vom 23. November 1978 - III ZR 61/77 - NJW 1979, 868) und beim finanzierten Bauträgervertrag (Senatsurteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78 = NJW 1980, 41).
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auf Grund besonderer Umstände nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der sog. Einwendungsdurchgriff dann gerechtfertigt, wenn andernfalls die Trennung eines an sich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Teile einseitig zu Lasten des Darlehensnehmers ginge und damit die Risiken dieses Gesamtgeschäfts nicht angemessen verteilt wären (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155; vom 20. März 1980 a.a.O. und vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = WM 1980, 1446, jeweils m. w. Nachw.). Die erforderliche wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft ist insbesondere dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus, die beiden Geschäfte innerlich derart verbunden sind, daß keines ohne das andere geschlossen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1978) und der Darlehensnehmer den Eindruck haben mußte, daß ihm Veräußerer und Kreditgeber als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303, 2306 f.; vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 452; vom 12. Juli 1979 a.a.O. unter III; vom 7. Februar 1980 a.a.O. unter 3; vom 13. November 1980 a.a.O. unter II; Hadding, Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 320).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die erforderliche enge Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft nicht deshalb zu verneinen, weil hier der Darlehensnehmer zunächst bei einem anderen unbeteiligten Kreditinstitut, bei dem die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff nicht gegeben wären, um ein Darlehen nachgesucht hatte. Dies schließt nämlich nicht aus, daß im Verhältnis zu dem endgültigen Darlehensgeber die Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, in welch engen Beziehungen der konkrete - nicht aber ein hypothetischer - Darlehensgeber zu dem Partner des finanzierten Geschäfts steht und ob dem Darlehensnehmer beide als einheitliche Vertragspartner erscheinen durften.
Im vorliegenden Fall ist der erforderliche enge Verbund zwischen dem Darlehens- und dem Werkvertrag gegeben. Die Beteiligten haben jeweils einen Vertrag nur im Hinblick auf den anderen abgeschlossen. Die Kläger haben, wie sich aus dem Inhalt des Schuldanerkenntnisses vom 19. Januar 1974 ergibt, das Darlehen nur zur Bezahlung der in dem Werkauftrag für den Tennisplatz "fixierten Positionssummen" gewährt. Andererseits hat der Beklagte, der keinen anderweitigen Kredit erlangen konnte, den Werkauftrag nur deshalb erteilen können und auch erteilt, weil die Kläger zur Finanzierung bereit waren. Die beiden Verträge ergänzten sich somit zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, bei dem jeder Teil von dem Zustandekommen des anderen abhing.
Im übrigen durfte der Beklagte davon ausgehen, daß ihm die Kläger und die GmbH als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden. Es bestand zunächst eine personelle Einheit; denn die Kläger repräsentierten gleichzeitig die GmbH, deren alleinige Gesellschafter und Vertreter sie waren. Die GmbH und die Kläger als ihre alleinigen Gesellschafter hatten auch gleichlaufende wirtschaftliche Interessen, so daß die Kläger zugleich im eigenen Interesse handelten, als sie der GmbH mit dem Darlehensvertrag den Werkvertrag verschafften und die Finanzierung des Werklohns sicherten. Wegen dieser Personen- und Interessenverbindung durfte der Beklagte die beiden Verträge als das Ergebnis eines gemeinsamen Vorgehens der GmbH und ihrer Gesellschafter ansehen.
Aufgrund dieser besonderen Umstände ist es nach Treu und Glauben geboten, trotz der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Verträge im Wege des Einwendungsdurchgriffs etwaige Einwendungen aus dem Werkvertrag auch gegenüber der Darlehensforderung der Kläger durchgreifen zu lassen. Ob dem Beklagten derartige Einwendungen zustehen, hängt zunächst davon ab, ob der Tennisplatz die von ihm behaupteten erheblichen Mängel aufweist. Dies läßt sich erst aufgrund weiterer Sachaufklärung feststellen. Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe