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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1961, Az.: V ZB 19/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1961
Aktenzeichen
V ZB 19/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Erbscheins nach der am 28. November 1959 in S. verstorbenen Witwe Anna D. geb. Buchtmeier, aus T. Nr. ...

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattern
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Hamm zurückgegeben.

Gründe

1

Die Witwe Gertrud D. geb. B. hat folgendes handschriftliches Schreiben hinterlassen:

"T., d. 20.5.1959.

Mein Testament!

Im Falle meines Todes setze ich meine Nichte Margret D., wohnhaft T. zu meiner alleinigen Erbin ein.

Diese hat für die Kosten meiner Beerdigung, für die Instandhaltung meines und meines Mannes Grab aufzukommen, sowie für das Jahresseelenamt bis zu 40 Jahren.

Auch für Jahresmesse für meine Eltern Anton und Gertrud B.

Heine Kleidgungsstücke sowie die Bettwäsche kann das Kind Marlies der Frau Anneliese N. erhalten.

Dieses ist mein letzter Wille."

2

Diese Urkunde befand sich in einem verschlossenen Umschlag mit folgender eigenhändiger Aufschrift:

"In diesem Umschlag befindet sich das Testament der Witwe

Gertrud D.

gb. B.

T., d. 20.5.1959."

3

Dieses Testament wurde vom Amtsgericht am 26. Januar 1960 eröffnet.

4

Außerdem fand sich im Nachlaß der Erblasserin ein weiteres handschriftliches Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"T., den 2.6.1952

Mein Testament!

Im Falle meines Todes setze ich meine Nichte Margret D., wohnhaft in T. zu meiner alleinigen Erbin ein.

Diese hat für die Kosten meiner Beerdigung, für die Instandhaltung meines und meines Mannes Grab aufzukommen sowie für das Jahresseelenamt bis zu 40 Jahren.

Auch für Jahresmesse für meine Eltern Anton und Gertrud B.

Margret D. hat 3 Monate nach meinem Tode 150 DM an die St. Missionare in Bad Dr. ... Missionshaus St. X. für hl. Messen zu zahlen."

5

An dieser Stelle bricht das Schreiben ab. Die erkennbar vorhanden gewesene Fortsetzung ist offensichtlich abgeschnitten worden. Eine Schwester der Anträgstellerin - Theresia D. ... - hat in einer notariellen Urkunde eidesstattlich versichert, es habe sich bei diesem Schriftstück um ein unterschrieben gewesenes Testament gehandelt. Ferner hat die Gemeindeschwester Elisabeth Br. in dieser Urkunde eidesstattlich erklärt, daß die Erblasserin im Jahre 1956 ein Testament errichtet habe, in dem sie die Antragstellerin ebenfalls zur Alleinerbin eingesetzt habe. Dieses Testament habe die Erblasserin auch unterschrieben. Es habe einige Vermächtnisse enthalten, welche die Erblasserin nicht habe aufrechterhalten wollen. Deshalb habe sie das Testament vom 20.5.1959 errichtet.

6

Die Antragstellerin hat auf Grund dieses Testaments die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als alleinige Erbin der Erblasserin ausweist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil das Testament wegen des Fehlens der Unterschrift nichtig sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es ist dem Amtsgericht darin beigetreten, daß das Testament vom 20. Mai 1959 wegen fehlender Unterschrift nichtig sei, und hat hierzu ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die von der Literatur überwiegend geteilt werde, könne die Aufschrift auf einem verschlossenen Umschlag, der das Testament enthalte, nur als Unterschrift, des Testaments gewertet werden, wenn sie erkennbar vermöge ihres inneren Zusammenhangs mit dem Inhalt der Testamentsurkunde deren Fortsetzung und Abschluß sein solle. Das sei hier nicht der Fall. Wie das Reichsgericht in Parallelfällen (RGZ 61, 7; 110, 166) ausgeführt habe, decke die Unterschrift im vorliegenden Falle nur den Vermerk auf dem Umschlag, nicht jedoch den Inhalt der darin befindlichen Urkunde. Es bedeute auch im Hinblick auf die Wichtigkeit einer letztwilligen Verfügung keinen leeren Formalismus, wenn als Mindestanforderung an die Unterschrift verlangt werde, daß sie in eindeutig erkennbarer Weise die in der Urkunde niedergelegte Erklärung abschließe. Da danach die Aufschrift auf dem Umschlag keine Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB sei, habe das Amtsgericht das Testament vom 20. Mai 1959 mit Recht als nichtig angesehen. Unter diesen Umständen bestehe aber Veranlassung, nach dem Verbleib der früheren Testamente zu forschen, in denen die Antragstellerin ebenfalls als Alleinerbin eingesetzt gewesen sein solle.

7

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Erbscheinsantrag weiter verfolgt.

8

Das Oberlandesgericht in Hamm möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich jedoch durch mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts (Urteile vom 18. Mai 1905, RGZ 61, 7 und vom 7. Februar 1925, RGZ 110, 166 sowie den Beschluß vom 28. November 1944, DR 1945, 55) daran gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

9

Das Oberlandesgericht Hamm möchte im vorliegenden Falle die Gültigkeit des Testaments vom 20. Mai 1959 bejahen. Es führt hierzu aus: Das Testament weise im Anfang die Angabe des Ortes und der Zeit der Errichtung sowie die Überschrift "Mein Testament" auf. Es folgten dann die letztwilligen Verfügungen, die in ihrer Gesamtheit den Eindruck einer abgeschlossenen, in sich wohl verständlichen Willenserklärung erweckten. Dafür, daß sie den letzten Willen der Erblasserin erschöpfend zum Ausdruck brächten, spreche der abschließende Vermerk "Dieses ist mein letzter Wille". Der Vermerk auf dem Umschlag deute seinem Wortlaut nach darauf hin, daß er nicht nur darauf hinweisen wolle, wo das Testament der Erblasserin zu finden sei, und der Umschlag das Testament nicht nur gegen Einsicht durch fremde Personen schützen sollte, sondern daß er die in ihm enthaltene Willenserklärung zum Abschluß bringen und bestätigen sollte. Dafür spreche die Art und Weise, wie die Erblasserin ihren Namen räumlich innerhalb des Vermerks auf den Umschlag gesetzt habe, nämlich abgesetzt von dem Hinweis und unter ihm in zwei besonderen Zeilen, so daß die Namensschrift auch nach dem äußeren Schriftbild den Eindruck einer Unterschrift hervorrufe. Verstärkt werde dieser Eindruck noch durch die erneute Hinzufügung der Orts- und Zeitangabe, die mit der Angabe im Testament übereinstimme. Der Senat sei der Auffassung, daß hier den drei durch die Vorschrift des § 2247 BGB sicherzustellenden Zwecken genügt sei, nämlich der eindeutigen Feststellung der Urheberschaft der Erblasserin, ihrem Bekenntnis zu ihren schriftlich niedergelegten Erklärungen und der ebenso eindeutigen Feststellung des Abschlusses ihrer letztwilligen Verfügung. Daran, daß sie selbst das Schriftstück und den Vermerk auf dem Umschlag eigenhändig geschrieben habe, beständen keine Zweifel, ebensowenig daran, daß Schriftstück und Umschlag zusammengehörten. Letzteres ergebe sich bedenkenfrei aus der gerichtlichen Niederschrift vom 26. Januar 1960 über die Eröffnung des Testaments. Danach habe ein Notar den verschlossenen Umschlag überreicht, dessen Verschluß nach der Feststellung des eröffnenden Rechtspflegers unversehrt gewesen sei und dem dieser das Schriftstück entnommen habe. Bei dieser Sachlage könne der beantragte Erbschein ohne weitere Ermittlungen erteilt werden.

10

Mit Recht hat das Oberlandesgericht Hamm angenommen, daß es, wenn es von den von ihm angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts abweichen wolle, zur Vorlage der Sache bei dem Bundesgerichtshof verpflichtet sei. Die Urteile des Reichsgerichts vom 18. Mai 1905 und 7. Februar 1925 sind allerdings zu § 2251 Nr. 2 BGB a.F. ergangen, und der Beschluß vom 28. November 1944 hat die Vorschrift des § 21 Abs. 1 TestG zum Gegenstand. Diese drei Entscheidungen befassen sich danach mit Vorschriften, die jetzt nicht mehr in Kraft sind, da an ihre Stelle der § 2247 BGB n.F. getreten ist. Sie haben aber das Erfordernis der Unterschrift des Erblassers zur wirksamen Errichtung eines privatschriftlichen Testaments zum Gegenstand, d.h. eine Formvorschrift, die § 2247 Abs. 1 BGB n.F. ebenfalls enthält. Hinsichtlich der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers weicht also das geltende Recht von dem vorher in Kraft gewesenen Recht nicht ab. Die unter, dem früheren Recht entstandene Rechtsprechung zu diesem Erfordernis der Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments hat danach ihre Bedeutung behalten, so daß eine beabsichtigte Abweichung von den drei Entscheidungen des Reichsgerichts das Oberlandesgericht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtete (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 13. Januar 1956, V ZB 49/55, BGHZ 19, 355).

11

Das Oberlandesgericht Hamm ist nach dem oben Gesagten der Auffassung, daß die Erklärung des letzten Willens der Erblasserin und der Umschlag, in dem sich diese Erklärung befand, eine Einheit bilden und die Unterschrift der Erblasserin auf dem Umschlag sich nicht nur auf den Hinweis, wo sich ihr Testament befindet, bezieht, sondern auch ihre Erklärung über ihren letzten Willen deckt. In dem von dem Reichsgericht am 18. Mai 1905 entschiedenen Falle hatte das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, unter Umständen könne auch eine auf einem Briefumschlag befindliche Unterschrift als diejenige des in dem Umschlag liegenden Testaments anzusehen sein, sofern der Inhalt der Schriftstücke in einem derartigen Zusammenhang stehe, daß diese eine einheitliche Willenserklärung enthielten und deshalb eine einzige untrennbare Urkunde darstellten. Das Berufungsgericht hat in jenem Falle als Unterschrift nicht genügen lassen, daß der Erblasser in dem Eingang des Testaments seinen Namen angeführt hatte, und den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf dem Briefumschlag und dem Inhalt des eingeschlossenen Schriftstücks vermißt, da die Aufschrift nichts weiter als den Vermerk des Erblassers enthalte, daß sich in dem Briefumschlag sein Testament befinde, und die Aufforderung an den Verwahrer, es nach seinem Tode zu eröffnen. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1905 ausgeführt, daß die Erklärung nach § 2231 Nr. 2 BGB der Unterschrift, d.h. der dem Unterschreibenden eigentümlichen Namensschrift, bedürfe, die unter der Erklärung stehen und deren Inhalt der äußeren Erscheinung nach decken müsse. Es hat dort weiter die Ansicht vertreten, daß die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit im einzelnen Falle eine Unterschrift eine Erklärung deckt, wesentlich auf tatsächlichem Gebiete liege. Dementsprechend hat das Reichsgericht in jenem Falle seiner Entscheidung die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, daß die Unterschrift des Erblassers auf dem Briefumschlag unter einem Vermerk stehe, der selbständige Bedeutung habe und sich nicht etwa als Fortsetzung des in dem Umschlag befindlichen Schriftstücks darstelle. Das Reichsgericht hat danach die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Unterschrift des Erblassers auf einem verschlossenen Umschlag auch seine in diesem enthaltene letztwillige Verfügung decken könne. Das Oberlandesgericht Hamm weicht danach nicht von dem Urteil des Reichsgerichts vom 18. Mai 1905 ab, wenn es im vorliegenden Falle der Unterschrift der Erblasserin auf dem Umschlag eine weitergehende Bedeutung beimißt, als es in dem von dem Reichsgericht damals entschiedenen Falle geschehen ist, weil hier nach Lage des Falles die Unterschrift der Erblasserin ihre letztwilligen Erklärungen habe zum Abschluß bringen und sie bestätigen sollen.

12

In dem vom Reichsgericht am 7. Februar 1925 entschiedenen Falle hatte sich der Erblasser in dem mit "Mein Testament" überschriebenen Blatte im Eingang des Textes selbst benannt. Die Verfügung endete mit der Angabe von Ort und Tag der Errichtung. Die Unterschrift fehlte. Der verschlossene Umschlag, in dem sich das Schriftstück befand, trug den eigenhändigen Vermerk: "Hierin befindet sich mein Testament" und die Unterschrift des Erblassers.

13

Auch in dieser Entscheidung hat das Reichsgericht ausgesprochen, die Unterschrift müsse den Inhalt der Erklärung der äußeren Erscheinung nach decken, sie räumlich abschließen. Eine solche Deckung kann nach seiner Meinung in den hier zur Erörterung stehenden Fällen nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufschrift auf dem Umschlag nach ihrem urkundlichen Inhalt als eine Fortsetzung des eingeschlossenen Schriftstücks und damit als Abschluß der Testamentserrichtung darstellt. Das Reichsgericht hat also auch in dieser Entscheidung die Möglichkeit eingeräumt, daß ein privatschriftliches Testament wirksam errichtet sein kann, wenn sich die Unterschrift des Erblassers nicht unter der letztwilligen Verfügung selbst, sondern auf dem sie enthaltenden Umschlag befindet. Welche Anforderungen das Reichsgericht an den urkundlichen Inhalt der Aufschrift auf dem Umschlag stellen will, um die Unterschrift auf diesem als Fortsetzung und Abschluß des Testaments gelten zu lassen, hat es in seinen Entscheidungen vom 18. Mai 1905 und 7. Februar 1925 nicht dargelegt. Das Reichsgericht hat in beiden Entscheidungen auf die jeweils gegebenen Umstände abgestellt. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den beiden vom Reichsgericht entschiedenen Fällen dadurch, daß die Erblasserin sich in der Erklärung nicht selbst benannt hat, deren Inhalt also für sich allein nicht ergibt, um wessen Testament es sich handelt. Das kann nur der Aufschrift auf dem Umschlag entnommen werden. Es besteht danach jedenfalls insoweit ein innerer Zusammenhang zwischen der letztwilligen Verfügung und der Aufschrift auf dem Umschlag, als nur beide zusammen eine in sich verständliche Erklärung darstellen. Das legt den Gedanken nahe, beide Schriftstücke zusammen als eine einheitliche Urkunde anzusehen, wie es seitens des Oberlandesgerichts Hamm geschehen ist.

14

Die neueste Entscheidung des Reichsgerichts zu der hier in Rede stehenden Frage, der Beschluß vom 28. November 1944, behandelt auch einen anderen als den hier gegebenen Sachverhalt. In jenem Falle hatten Eheleute ein in einem verschlossenen Briefumschlag enthaltenes Schriftstück hinterlassen, das mit den Worten begann: "Unser letzter Wille. Wir die unterzeichneten Eheleute Carl M. und Auguste M. geb. Mi. bestimmen hiermit als unseren letzten Willen, was folgt:". Anschließend waren die letztwilligen Verfügungen der Eheleute niedergeschrieben. Ihre Unterschriften fehlten. Den Briefumschlag hatte der Ehemann M. mit der Aufschrift versehen: "Testament. Carl und Auguste M." Da eine Unterschrift der Ehefrau überhaupt nicht vorhanden war, hat das Reichsgericht damals geprüft, ob die Unterschrift des Ehemanns in dem Vermerk auf dem Briefumschlag gefunden werden könne, der von ihm geschrieben worden war. Diese Frage hat es nach den Umständen des Falles verneint. Es hat die Möglichkeit, das in dem Umschlag befindliche, der Unterschrift entbehrende Testament durch die Unterschrift auf dem Umschlag zu ergänzen, nicht grundsätzlich verneint und erklärt, es komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Nur wenn die Schrift auf dem Umschlag der äußeren Erscheinung nach den Inhalt des im Umschlag befindlichen Schriftstücks decke, könnten beide Schriftstücke als Einheit betrachtet werden, nicht aber, wenn sie einen selbständigen, auf den Umschlag gesetzten Vermerk darstelle. Das Reichsgericht hat dies als den wesentlichen Inhalt der bisherigen Rechtsprechung bezeichnet und dabei auf seine Entscheidungen in RGZ 61, 7 und 110, 166 hingewiesen. Es hat weiter ausgeführt, der Wille des Erblassers, mit der Unterschrift auf dem Umschlag die in der Einlage enthaltene letztwillige Verfügung zu vollziehen, genüge noch nicht, sondern seine Unterschrift müsse auch der äußeren Erscheinung nach die Verfügung decken, woran es fehle, wenn die Aufschrift auf dem Umschlag sich nicht nach ihrem urkundlichen Inhalt als Fortsetzung des eingeschlossenen Schriftstücks und damit als Abschluß der Testamentserrichtung darstelle. Unter allen Umständen ist nach der Ansicht des Reichsgerichts notwendig, daß der Erblasser durch den Vermerk auf dem Umschlag keine bloße Inhaltsangabe angebracht, sondern durch die Beifügung seines Namens seinen Willen urkundlich erkennbar gemacht hat, das im Umschlag verwahrte Schriftstück, wenn nicht sogar fortzusetzen oder zu vollenden, so doch wenigstens zu bestätigen. Mindestens insofern hat das Reichsgericht zwischen der Aufschrift des Umschlags und dem darin enthaltenen Schriftstück einen inhaltlichen Zusammenhang verlangt. Es hat hervorgehoben, daß auf jeden Fall auf dem Umschlag eine Unterschrift im sprachlichen und rechtlichen Sinne vorhanden sein müsse, die es in dem von ihm entschiedenen Falle in der Aufschrift des Briefumschlags nicht gefunden hat.

15

Das Reichsgericht hat danach in diesem Beschluß nur seine beiden früheren Entscheidungen bestätigt, ohne neue rechtliche Gesichtspunkte anzuführen und klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen die Aufschrift auf dem Umschlag als Fortsetzung des eingeschlossenen Schriftstücks und als Abschluß der Testamentserrichtung angesehen werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm setzt sich zu den von dem Reichsgericht aufgestellten allgemeinen Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung einer im Testament fehlenden, aber auf dem verschlossenen Umschlag vorhandenen Unterschrift des Erblassers überhaupt nicht in Widerspruch. Es stellt auf den hier gegebenen Sachverhalt ab und legt die Unterschrift unter dem Vermerk auf dem Umschlag dahin aus, daß sie nicht lediglich die Inhaltsangabe decken, sondern darüber hinaus die letztwillige Verfügung vollenden solle. Das Oberlandesgericht Hamm sieht also einen der Fälle als gegeben an, in denen auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung zu bejahen ist. Wenn es gleichwohl eine Abweichung seiner Ansicht von den drei Entscheidungen des Reichsgerichts angenommen und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, so beruht dies offensichtlich auf der irrigen Annahme, daß es sich bei dem vorliegenden Falle und den von dem Reichsgericht entschiedenen Fällen um gleichgelagerte Sachverhalte handle. Dabei hat das Oberlandesgericht Hamm verkannt, daß das Reichsgericht stets auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt und einen Sachverhalt der hier vorliegenden Art in den angeführten Entscheidungen gar nicht beschieden hat. Die Entscheidungen des Reichsgerichts stehen danach der Auslegung, die das Oberlandesgericht Hamm der Unterschrift der Erblasserin auf dem verschlossenen Briefumschlag geben will, nicht entgegen. Einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof bedurfte es daher nicht, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG nicht vorliegen.

16

Das Oberlandesgericht Hamm ist deshalb durch die Entscheidungen des Reichsgerichts an der beabsichtigten Entscheidung nicht gehindert. Die Sache mußte somit zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zurückgegeben werden.

Dr. Tasche
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Dr. Matern