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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1999, Az.: BVerwG 9 C 2/99

Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo; Krankheiten der Antragsteller, die im Abschiebungsland nicht behandelbar sind, als Abschiebungshindernis; Vorliegen eines "zielstaatsbezogenen" Abschiebungshindernisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 2/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 18209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.06.1997 - AZ: 5 L 7699/95

In dem Verwaltungsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1999
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter, Dr. Gerhardt und Dr. Eichberger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1997 wird aufgehoben, soweit es die Klage der Kläger zu 1, 2 und 4 auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo. Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, verließen zusammen mit ihren Kindern, der Klägerin zu 4 und den früheren Klägern zu 3, 5 und 6, im März 1993 Jugoslawien und kamen nach Deutschland. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge ab, stellte jeweils fest, daß die Voraussetzungen nach § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo an. In dem anschließenden Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

2

In dem auf Antrag des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zugelassenen Berufungsverfahren haben die Kläger zu 1, 2 und 4 vorgetragen, sie seien krank und behandlungsbedürftig. Der Kläger zu 1 leide unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an den Folgen einer zweimaligen Total-Endoprothesen-Operation des linken Hüftgelenks, die Klägerin zu 2 u.a. an Diabetes mellitus, die Klägerin zu 4 an einer Immunthrombozytopenie. Insbesondere die Erkrankungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 4 seien in der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich des Kosovo nicht behandelbar.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat das vorinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die Erkrankungen der Kläger zu 1, 2 und 4 stellten auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dar. Diese Vorschrift erfasse nur Gefahren, die dem Ausländer im Heimatstaat drohten. Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Systematik des Ausländergesetzes fielen Gefahren, die ihre Ursache in der gesundheitlichen Konstitution des Ausländers hätten, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

4

Der erkennende Senat hat die Revision der Kläger zu 1, 2 und 4 zugelassen, soweit das Berufungsgericht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint hat. Die Kläger zu 1, 2 und 4 beantragen, die Beklagte zu verpflichten, bei ihnen ein solches Abschiebungshindernis festzustellen. Sie tragen vor, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sei auch gegeben, wenn sich aus der gesundheitlichen Konstitution des Ausländers angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten im Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr ergebe. Das sei bei ihnen der Fall. Ihre Krankheiten seien nämlich derzeit im Kosovo nicht behandelbar.

5

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

6

II.

Die Revision, die allein das Begehren der Kläger zu 1, 2 und 4 auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zum Gegenstand hat, ist begründet. Die Abweisung dieses Begehrens mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verletzt Bundesrecht; insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufzuheben.

7

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Gefahr, daß sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10 = NVwZ 1998, 524 = DVBl 1998, 284). Der Senat hat in dem bezeichneten Urteil - unter Verweisung auf seine Rechtsprechung zu den "zielstaatsbezogenen" Abschiebungshindernissen - ausgeführt, daß § 53 AuslG ausschließlich Gefahren erfaßt, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen und daß dies auch dann gilt, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Darauf, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, kommt es nicht an. Aus welchen Gründen derartige Gesundheitsgefahren den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angesprochenen Gefahren zuzuordnen sind, über deren Vorliegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu entscheiden hat, ist dort im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

8

Ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der gesundheitlichen Folgen der Total-Endoprothesen- Operationen des linken Hüftgelenks des Klägers zu 1 kann danach ebenso wie die befürchtete Verschlimmerung des Diabetes mellitus der Klägerin zu 2 und der Immunthrombozytopenie der Klägerin zu 4 die Voraussetzungen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllen. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger könnte als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo und damit im Zielland der Abschiebung eintreten, so daß es sich dabei um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handelte. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt ferner voraus, daß die den Klägern drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Kläger wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Kläger in den Kosovo einträte, weil sie auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wären und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnten.

9

Da das Berufungsgericht die geltend gemachten Gesundheitsgefahren - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht weiter aufgeklärt hat, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt sind. Damit das Berufungsgericht diese nunmehr treffen kann, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zu prüfen sein wird des weiteren, ob die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt ist. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt, wie in dem Senatsurteil vom 25. November 1997 (a.a.O.) ausgeführt, vor, wenn eine größere Personengruppe aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist und diese nur aufgrund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung gemäß § 54 AuslG berücksichtigt werden darf. Bei den Erkrankungen, auf die sich die Kläger zu 1 und zu 4 berufen, dürfte dies eher fernliegen, bei der Erkrankung der Klägerin zu 2 angesichts der Verbreitung dieser Krankheit aber nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

Seebass
Hund
Richter
Dr. Gerhardt
Dr. Eichberger