Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1987, Az.: BVerwG 5 CB 40.85
Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung; Berücksichtigung der künftigen Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Abfindungsgestaltung im Flurbereinigungsverfahren; Berücksichtigung eines Aussiedlungsvorhabens bei der Abfindungsgestaltung im Flurbereinigungsverfahren; Einstellung künftiger Entwicklungen in die Abfindungserwägungen bei der Planaufstellung; Nochmalige vorherige Anhörung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens bei einer Planänderung; Anspruch der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens auf Durchsetzung ihrer Wunschvorstellungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 CB 40.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.03.1985 - AZ: 13A 83 A.705
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 20. März 1985 wird verworfen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 18.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfahrensrevision ist unzulässig, weil die Kläger zu den in § 133 VwGO angeführten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nichts vorgetragen haben, was ihr Verfahrensbegehren stützen könnte. § 133 Nr. 5 VwGO, den die Kläger allein angesprochen haben, ist nur verletzt, wenn eine Begründung der angefochtenen Entscheidung überhaupt unterblieben oder wenn sie unverständlich oder verworren ist (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1972 <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7>; BGHZ 39, 333 <337>[BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]). Dies ist von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Die Revision ist deshalb nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1.
Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Die im Hinblick auf die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts auf Seite 20 des angegriffenen Urteils aufgeworfene Frage, ob der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft verpflichtet ist, bei der Abfindung eines Teilnehmers auf eine aus Gründen beabsichtigter gemeindlicher Baugebietserweiterung sich abzeichnende Aussiedlung abzustellen, wenn bereits beim ersten Wunschtermin der Teilnehmer auf die nachteiligen Folgen der gemeindlichen Baugebietsausweisung für seinen Betrieb hingewiesen hat und mehrere Vorstandsmitglieder wegen ihrer Funktion als Gemeinderatsmitglieder von den Einwendungen des Teilnehmers gegen den Bebauungsplanentwurf Kenntnis gehabt haben, ist nicht klärungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, daß bei der Abfindungsgestaltung die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen ist und den künftigen Verhältnissen soweit wie möglich Rechnung getragen werden muß, wenn auf konkrete Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen wird, die nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, deren Verwirklichung bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplanes bereits voraussehbar ist und nicht nur theoretisch in Betracht kommen könnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1981 <RdL 1981, 209>). Für die Berücksichtigung eines Aussiedlungsvorhabens muß im Zeitpunkt der Aufstellung des Planes nicht nur die Festlegung des Standorts für das neue Gehöft, der den landeskulturellen und betrieblichen Voraussetzungen entspricht, klargestellt sein, sondern auch die Festlegung und Sicherstellung der Finanzierung des Unternehmens (BVerwG. Urteil vom 28. Januar 1960 <RdL 1960, 190/191>).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, daß die Kläger weder im Wunschtermin am 23. November 1973 noch in den um diese Zeit liegenden schriftlichen Eingaben konkrete, auf eine künftige Aussiedlung abgestellte Gestaltungsvorschläge unterbreitet haben. Sie seien vielmehr bereit gewesen, die für sie vorgesehenen und dann auch ausgewiesenen Abfindungen in der Feldlage (in den Gewannen ... Flurstücke ... und ... in ... das Flurstück ... sowie in ... bis ... das Flurstück ...) als "Lösung 3" der Abfindungswünsche anzunehmen. Ein Einstellen des Aussiedlungsbelanges in die Abfindungserwägungen zur Planaufstellung wäre den bekundeten Interessen der Kläger gerade zuwidergelaufen, die noch im Schreiben vom 11. Juni 1976 an die Flurbereinigungsdirektion Würzburg zum Ausdruck gebracht hätten, es habe nie die Absicht bestanden, auszusiedeln, sondern ihr Bemühen sei dahin gegangen, die im Rahmen der Flurbereinigung durchgeführten Maßnahmen so abzuändern, "daß eine Bewirtschaftung unserer Gebäude weiterhin möglich ist" (vgl. Urteilsabdruck S. 20). Bei der rechtlichen Beurteilung dieser aufgezeigten Sachlage hat das Flurbereinigungsgericht unterstellt, daß sowohl die Beklagte als auch die Flurbereinigungsdirektion Würzburg bereits im November 1973 die Einwendungen der Kläger gegen den Bebauungsplan (entwurf) "Frauenbrunnen-Frauenberg" gekannt hätten und daß der Kläger zu 1 am 23. November 1973 auf die nachteiligen Folgen der Baugebietsausweisung für seinen Betrieb hingewiesen habe.
Die weitere, mit Blick auf die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts auf Seite 23 des Urteils aufgeworfene Frage, ob im Falle einer zur Herstellung einer "überweisungsfreien" Plangestaltung notwendig gewordenen Planänderung die Teilnehmergemeinschaft gehalten ist, in ihr Entschließungsermessen auch Überlegungen mit einzubeziehen, die vom Anlaß für die Änderung nicht getragen wurden, aber sich aus den geänderten Umständen in den Betriebsverhältnissen ergeben, ist, soweit sie trotz der vorangestellten besonderen Fallgestaltung grundsätzlichen Erwägungen zugänglich ist, bereits entschieden und bedarf auch hinsichtlich ihrer Anwendung keiner Ergänzung. Bei der Planänderung vom 22. Dezember 1981 war für ein Entschließungsermessen darüber, ob eine Änderung des Flurbereinigungsplanes angezeigt oder veranlaßt gewesen sein könnte, kein Raum. Denn durch das Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 18. April 1980 im Verfahren Nr. 72 XIII 77 war - nachdem in den Flurbereinigungsgebieten Gnodstadt II und Marktbreit der neue Rechtszustand nicht gleichzeitig eingetreten war - der Spruchausschuß verpflichtet worden, für den klägerischen Einlagebesitz Abfindungen im jeweiligen Verfahrensgebiet gesondert auszuweisen. Für den Spruchausschuß bestand danach keine Entschließungsfreiheit, dieser gerichtlichen Verpflichtung etwa nicht zu entsprechen.
Hinsichtlich der Einbeziehung weiterer Überlegungen bei dieser gerichtlich veranlaßten Planänderung kam es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob die Beklagte zu dieser Zeit weitergehende Planänderungen für zweckmäßig und erforderlich halten konnte (BVerwGE 49, 176 <181>[BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75] = Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 3; Urteile vom 29. April 1976 <RzF 60 I S. 21 ff.> und 29. Mai 1980 <Buchholz 424.01>§ 60 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 41), sofern nicht besondere Umstände eine konkrete Gestaltung sogar zwingend geboten, weil das Planungsermessen mit Rücksicht darauf entsprechend eingeschränkt war. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Flurbereinigungsgericht im einzelnen dargelegt, warum es die Beklagte weder zur Zeit der Planänderung vom 22. Dezember 1981 noch in der Zeit danach bis zum Ergehen des angefochtenen Urteils (20. März 1985) für erforderlich halten mußte, den nachträglichen Planwünschen der Kläger wegen der inzwischen geänderten Umstände (Aufhebung des Bebauungsplans durch den im Normenkontrollverfahren Nr. 7 XV 76 ergangenen Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1981 die zwischenzeitlich gleichwohl fortgeschrittene Bebauung im Gebiet des aufgehobenen Bebauungsplans sowie die dadurch notwendig gewordene Aussiedlung des klägerischen Betriebes) zu entsprechen und den Auswirkungen auf die Betriebsverhältnisse der Kläger Rechnung zu tragen (vgl. Urteilsabdruck S. 23 und 24). Da die Kläger gegen die tatsächlichen Grundlagen dieser Würdigung Verfahrensrügen nicht erhoben haben, ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO hieran gebunden. Von daher besteht auch für eine (fallbezogene) Vertiefung der aufgeworfenen Frage keine Veranlassung.
Die im Anschluß daran aufgeworfene Frage einer verpflichtenden Berücksichtigung eines Aussiedlungswunsches ist durch die vorangeführte Rechtsprechung dahingehend geklärt, daß die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen zu können, den Teilnehmern keinen Anspruch auf Durchsetzung ihrer Wunschvorstellungen gibt.
Das weitere, auf einen Ermessensfehler der Beklagten zielende, ebenfalls in eine Fragestellung gekleidete Vorbringen wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern stellt lediglich die Beweiswürdigung des Flurbereinigungsgerichts, das das Vorliegen eines Ermessensfehlers verneint hat, in Frage. Denn das Flurbereinigungsgericht hat auf der Grundlage der Feststellung, daß die Bebauung in dem fraglichen Bereich trotz des für nichtig erklärten Bebauungsplanes weitgehend fortgeschritten gewesen sei, die Erkenntnis gewonnen, daß bei dieser Sachlage die Beibehaltung des bodenordnerischen Konzepts nicht ermessensfehlerhaft sei, zumal die aufgrund des später für nichtig erklärten Bebauungsplanes erteilten und unanfechtbar gewordenen Baugenehmigungen nach § 47 Abs. 6 Satz 3 VwGO von der Nichtigerklärung unberührt geblieben seien (vgl. Urteilsabdruck S. 25 unter Bezugnahme auf BVerwGE 56, 172/176).
Die Beantwortung der weiteren Frage, ob es bei einer notwendig gewordenen Planänderung einer nochmaligen vorherigen Anhörung der Teilnehmer nach § 57 FlurbG bedarf, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können insoweit auch keine Zweifel bestehen. Nach § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG sind die Bekanntgabe einer nach Satz 2 zulässigen Planänderung und die Anhörung auf die daran Beteiligten zu beschränken und im übrigen die Vorschriften des § 59 FlurbG anzuwenden. Die Bekanntgabe der von den Klägern angeführten Planänderung vom 22. Dezember 1981 erfolgte in der Zeit vom 11. bis 25. Januar 1982 und der Anhörungstermin zu dieser Planänderung, von der auch der Besitzstand der Kläger betroffen wurde, fand nach dem unbestrittenen Sachverhalt am 26. Januar 1982 statt (s. Urteilsabdruck S. 5). Von der eröffneten Möglichkeit, gegen den geänderten Flurbereinigungsplan Widerspruch zu erheben, haben die Kläger daraufhin auch Gebrauch gemacht.
Damit war den verfahrensrechtlichen Erfordernissen des § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG ersichtlich Genüge getan. Wie sich aus dem nach § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG anzuwendenden § 59 ergibt, hat der Planänderung keine vorherige Anhörung nach § 57 FlurbG vorauszugehen. Auf § 57 FlurbG ist in § 60 FlurbG nicht verwiesen. Eine Anhörung im Sinne des § 59 Abs. 2 FlurbG. die nach § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG vorgeschrieben ist, kann erst nach der Bekanntgabe an die von der Planänderung betroffenen Teilnehmer stattfinden (vgl. BVerwG. Urteil vom 29. Mai 1980, a.a.O.). Zu Recht hat das Flurbereinigungsgericht auf diese Entscheidung mit dem Hinweis verwiesen, daß diese Rechtsauffassung vom Bundesverwaltungsgericht für jede Planänderung nach § 60 Abs. 1 FlurbG vertreten wurde. Da für die vorbezeichnete Planänderung nach der gesetzlichen Regelung nichts anderes gelten kann, ist insoweit für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kein Raum. Wenn das Flurbereinigungsgericht darauf hingewiesen hat, daß der Planänderung vom 22. Dezember 1981 eine Besprechung mit den Klägern vorausgegangen ist, so kann aus diesem vorsorglichen, gesetzlich nicht gebotenen Verwaltungshandeln der Beklagten keine klärungsbedürftige Rechtsfrage hergeleitet werden.
Soweit in diesem Zusammenhang eine Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, wäre darauf hinzuweisen, daß keine Veranlassung bestanden haben würde, dahin gehende weitere Feststellungen zu treffen. Die Tatsache, daß eine vorherige Besprechung stattgefunden hat, ist nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht zweifelhaft. Ob diese Besprechung den Erfordernissen einer vorherigen Anhörung nach § 57 FlurbG entsprochen hätte, wenn sie einer Planänderung hätte vorausgehen müssen, wäre eine Frage der rechtlichen Würdigung, mit der eine vernachlässigte Tatsachenfeststellung nicht gerügt werden könnte.
Die unter II. im Beschwerdeschriftsatz der Kläger vom 23. Mai 1985 gemachten weiteren Ausführungen enthalten keine für eine Zulassung der Revision verwertbaren Gesichtspunkte.
Auch soweit mit dem Vorbringen unter III. der Beschwerdeschrift eine Mitwirkung der Beklagten bei der Konzeption und Ausführung des für nichtig erklärten Bebauungsplanes angesprochen und eine Mitverursachung für die Existenzvernichtung der Kläger behauptet wird, weil trotz sich abzeichnender Entwicklung keine planerischen Konsequenzen gezogen worden seien, ist nicht erkennbar, welcher Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO damit geltend gemacht werden soll.
Mit der unter IV. der Beschwerdeschrift ausgebreiteten Wiedergabe von Teilen der dort aufgeführten zivilgerichtlichen Urteile und der Normenkontrollentscheidung, woraus eine personelle Verquickung der Mitglieder des Gemeinderats und des Vorstandes der Beklagten sowie eine abgestimmte Verhaltensweise hergeleitet werden, wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
In dem unter VI. der Beschwerdeschrift noch zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthaltenen Vorbringen wird auch durch den Hinweis auf die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren ererheblich sein würde, nicht aufgeworfen; den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) wird damit nicht genügt.
2.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die die Kläger in ihrem Vorbringen unter V. und VI. ihrer Beschwerde bezeichnet haben, ist nicht gegeben. Nach dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1981, a.a.O., ist im Rahmen des § 44 FlurbG die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Gestaltung der Abfindung dann zu berücksichtigen, wenn von den Beteiligten im Wunschtermin, also vor der Planaufstellung, konkrete Möglichkeiten aufgezeigt werden und auf alle Gesichtspunkte hingewiesen wird, die für die Entwicklung des Betriebes von Bedeutung sind, soweit sie nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind. Hiervon weicht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Es macht sich die wiedergegebene Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr ausdrücklich zu eigen (s. Urteilsabdruck S. 19 f.).
Auch zu den in der Beschwerde unter VI. bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Beschluß vom 18. August 1958 - BVerwG 1 B 71.58 -. Urteil vom 14. November 1961 (BBauBl. 1962, 290) und Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG 4 B 53.65 - weist das angefochtene Urteil keine Divergenz auf. Denn diese Entscheidungen gehen ebenfalls davon aus, daß die Flurbereinigungsbehörde künftigen Verhältnissen soweit wie möglich Rechnung tragen muß, allerdings unter der Voraussetzung, daß es sich um bestimmte Verhältnisse handelt, deren Eintritt voraussehbar und nicht nur theoretisch möglich ist, mit der Folge, daß nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte grundsätzlich unbeachtet bleiben müssen, weil sonst jeder Beteiligte durch immer wieder erhobene Forderungen die Aufstellung des Planes in unerträglicher Weise erschweren könnte. An dieser Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung eines Aussiedlungsvorhabens als einer tiefgreifenden Veränderung der betrieblichen Grundlagen festgehalten (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1970 <RzF 44 I S. 107>), und zwar mit der Forderung, daß ein künftiger Standort für das neue Gehöft, der den landeskulturellen und betrieblichen Voraussetzungen entspricht, feststeht und die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt erscheint. Was die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Standortfrage anbelangt, hat das Flurbereinigungsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, daß eine eindeutige Standortbestimmung durch die Kläger auch im Jahre 1981 nicht vorgelegen und sogar im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ausgestanden habe (vgl. Urteilsabdruck S. 24/25).
Das weitere Vorbringen der Kläger hinsichtlich der (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten für die durch die Entwicklung der Verhältnisse erforderlich werdende Aussiedlung enthält keine verwertbaren Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2. 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 18.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Dr. Fink
Dr. Hömig