Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1981, Az.: 1 StR 356/81

Anforderungen und Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung; Anforderungen an Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigten; Anforderungen an Akteninhalt in Bezug auf Tatsache der Bekanntgabe der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens; Unterbrechung der Verjährung bei Beauftragung eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1981
Aktenzeichen
1 StR 356/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 20.01.1981

Fundstellen

  • BGHSt 30, 215 - 220
  • JZ 1982, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Ottmar D. aus J., geboren am ... 1941 in D.

Amtlicher Leitsatz

Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann durch zeugenschaftliche Bekundungen bewiesen werden, wenn sich für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete Anhaltspunkte (Beweisanzeichen) aus den Akten ergeben.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Dietrich ... aus S. als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Mit Urteil vom 20. Januar 1981 hat die Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Gegen das Einstellungsurteil (§ 260 Abs. 3 StPO) hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß das vom Tatgericht angenommene Verfahrenshindernis nicht besteht. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Die gegen den Angeklagten am 3. Januar 1978 eingereichte Anklageschrift vom 15. Dezember 1977, in der ihm fortgesetzter Betrug in vier Fällen und fortgesetzter Bankrott in zwei Fällen zur Last gelegt wird, war zunächst nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte vielmehr am 23. September 1980 die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht auszuschließen, daß Anfang Februar 1977 Verfolgungsverjährung eintrat. Auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluß vom 28. November 1980 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach zwei Verhandlungstagen hat die Wirtschaftsstrafkammer das angefochtene Urteil erlassen.

3

2.

Landgericht und Oberlandesgericht stimmen darin überein, daß Ende Januar 1977 Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wenn die Verjährung keine Unterbrechung erfahren hat. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen einer Unterbrechung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Die Wirtschaftsstrafkammer ist dagegen der Meinung, daß die Tatsachengrundlage der vom Oberlandesgericht angenommenen Unterbrechung zweifelhaft sei und jedenfalls in den Akten keinen genügenden Ausdruck gefunden habe.

4

3.

Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Verjährung ist nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen worden.

5

a)

Der auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Auftrag, den der Staatsanwalt am 17. Juli 1975 erteilte, betraf die Frage, wann dauernde Zahlungsunfähigkeit eingetreten und wann sie "nach außen erkennbar geworden ist (Zahlungseinstellung)". Das sind für den gesamten Verfahrensgegenstand und für die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte des Betrugs und des Bankrotts wesentliche Beweisthemen. Der in einem Schreiben an den Sachverständigen niedergelegte Auftrag war stets aus den Akten zu ersehen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB war und ist seine Wirkung auf das Verfahren nicht nur abschätzbar (vgl. dazu BGHSt 28, 381, 382 [BGH 10.04.1979 - 4 StR 127/79]; BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 - bei Holtz MDR 1978, 986), sondern eindeutig. Auch die Verteidigung stellt die Eignung der Beauftragung zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung aller Straftaten, die Gegenstand der zugelassenen Anklage sind, nicht in Abrede.

6

b)

Entgegen ihrer Auffassung und der des Landgerichts ist aber auch nicht zweifelhaft, daß die Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten vor Beauftragung des Sachverständigen in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise bekanntgegeben worden ist.

7

aa)

Für die Bekanntgabe sind keine bestimmte Form und kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Es versteht sich von selbst, daß sie den Beschuldigten "ins Bild setzen" muß. Er muß ersehen können, daß und weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Eine zusammenfassende, die angeklagten Straftaten schon in den Verdacht einbeziehende Kennzeichnung genügt aber, wenn der Verfahrensgegenstand erst im Laufe der weiteren Ermittlungen seine Konkretisierung erfahren kann (BGH, Urteil vom 25. Juli 1973 - 5 StR 130/78; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 78 c Rdn. 6).

8

bb)

Eine den Umfang des Verdachts kennzeichnende Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten ist erfolgt.

9

Der Polizeibeamte, der mit den Ermittlungen beauftragt worden war, hat im Rahmen seiner nach § 202 StPO angeordneten Vernehmung am 7. August 1980 ausgesagt und beschworen, er habe dem Beschuldigten "erklärt, daß gegen ihn Ermittlungen wegen Betrugs, einfachen und betrügerischen Bankrotts auf Weisung der Staatsanwaltschaft Ulm geführt werden, genau entsprechend dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 1973". Dieses mehrere Seiten umfassende "Ersuchen" der Anklagebehörde, das sich bei den Akten befindet, läßt den gesamten Tatkomplex erkennen, der Gegenstand der zugelassenen Anklage geworden ist. Wenn der Polizeibeamte "genau entsprechend" diesem Ersuchen den Beschuldigten vom Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt hat, ist der Verfahrensgegenstand hinreichend präzisiert, der Beschuldigte ausreichend informiert worden.

10

Nach Überzeugung des Senats, der insoweit an die Feststellungen und an die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht gebunden ist (vgl. RGSt 51, 71, 72;  62, 262, 263;  BGHSt 16, 164, 166;  20, 292, 293;  22, 307),  [BGH 20.12.1968 - 1 StR 508/67]enthalten das angefochtene Urteil, das Vernehmungsprotokoll vom 7. August 1980 und der übrige Akteninhalt nichts, was begründeten Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage des Polizeibeamten geben könnte. Weshalb das Tatgericht solche Zweifel hatte, bleibt unklar. "Denkbare Möglichkeiten", die es in Betracht zieht, werden durch diese Aussage ausgeräumt. Feststehende Tatsachen, die - anders als bloße denkbare Möglichkeiten - geeignet wären, die Bekundungen des Polizeibeamten in Frage zu stellen, zeigt die Strafkammer nicht auf. Für die Richtigkeit dieser Bekundungen sprechenden aktenkundigen Zusammenhängen wird mit der unzulänglichen Erwägung (vgl. BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74];  26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74];  BGH VRS 33, 431), sie ließen keine zwingenden Schlüsse zu, die indizielle Bedeutung abgesprochen. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht zieht der Senat die möglichen Folgerungen daraus, daß, wie die Akten ausweisen, der Polizeibeamte am 6. August 1973 an den Beschuldigten mit der Bitte herantrat, er möge seinen Steuerbevollmächtigten und seine Banken von der Schweigepflicht entbinden, und daß der Beschuldigte tatsächlich Entbindungserklärungen unterschrieb. Diese Erklärungen sind Beweisanzeichen dafür, daß der Polizeibeamte, wie er ausgesagt hat, den Beschuldigten spätestens am 6. August 1973 vor ihrer Unterzeichnung über das Ermittlungsverfahren und seinen Gegenstand unterrichtet hat. Sie stellen die Unterrichtung in einen konkreten Sachzusammenhang. Andererseits erhielten die Erklärungen für den Beschuldigten nur auf der Grundlage solcher Unterrichtung ihren Sinn. Nichts spricht für die Deutung, daß er durch irreführende Angaben des Poliseibeamten zur Unterschriftsleistung bewegen worden ist.

11

Neben der eidlichen Aussage des Kriminalbeamten vom 7. August 1980 hat der Senat im Wege des Freibeweises auch die (dem Angeklagten und dem Verteidiger bekannten) schriftlichen Erklärungen des Zeugen vom 22. Januar, 28. Januar und 20. Juli 1980 als Beweisgrundlagen seiner Entscheidung angesehen. Es erübrigt sich, (etwa durch Einholung dienstlicher Äußerungen) der Frage nachzugehen, was der Polizeibeamte in der Hauptverhandlung zur prozessualen Frage der Bekanntgabe ausgesagt hat. Das angefochtene Urteil gestattet die Folgerung, daß diese Aussage mit den Bekundungen vom 7. August 1980 übereinstimmt.

12

c)

Der Grundsatz, daß die Unterbrechung der Verjährung wegen ihrer großen Bedeutung nur von Verfahrensvorgängen ausgehen dürfe, "deren Wesen ohne weiteres aus sich heraus oder doch nach den Regeln der Auslegung ohne weitere Hilfsmittel aus ihrem Zusammenhang, etwa aus der Aktenlage, verständlich ist" (BGHSt 4, 135, 137) [BGH 21.04.1953 - 1 StR 176/53], hat sich auf den rechtlichen Aspekt richterlicher Handlungen im Sinne von § 68 StGB a.F. bezogen. Er hat nicht besagt, daß Beweiserhebungen zum Zwecke der Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen von Unterbrechungshandlungen unzulässig sind. Eine solche Auffassung wird auch in späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht vertreten (vgl. BGHSt 28, 381, 382 [BGH 10.04.1979 - 4 StR 127/79]; BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 - bei Holtz MDR 1978, 986; a.A. anscheinend OLG Frankfurt/Main VRS 59, 134, 135). Sie stünde mit der gesetzlichen Regelung, die nicht formgebundene Unterbrechungshandlungen zuläßt (BGH a.a.O.), kaum im Einklang. Besonders fragwürdig wäre ihre Berechtigung in Fällen der Bekanntgabe im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB, wenn sie in Form persönlicher Mitteilung an den Beschuldigten erfolgt. In solchen Fällen braucht er keine Kenntnis aus den Akten zu erlangen, weil er in Kenntnis gesetzt worden ist. Dennoch ist der Senat der Ansicht, daß sich für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben müssen, damit die Entscheidung über die Frage, ob die Verjährung unterbrochen worden ist, nicht nur vom Erinnerungsvermögen des Ermittlungsorgans abhängt, das dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben hat. Liegt die eigentliche Unterbrechungshandlung in der Beauftragung eines Sachverständigen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB), müssen die Anhaltspunkte (Beweisanzeichen) im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags aktenkundig sein. Sie sind in dieser Sache im Ermittlungsauftrag vom 25. Mai 1973 und in der schriftlichen Erklärung des Angeklagten vom 6. August 1973, daß er seinen Steuerbevollmächtigten von der Schweigepflicht entbinde, zu finden. Auf den Umstand, daß die andere Entbindungserklärung erst im Herbst 1980 zu den Strafakten kam, wie die Strafkammer festgestellt hat, braucht nicht eingegangen zu werden.

13

d)

Die Bekanntgabe, daß das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, brauchte nicht wiederholt zu werden, als sie mit dem Inkrafttreten des § 78 c StGB n.F. am 1. Januar 1975 im Rahmen des Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung Bedeutung erlangen konnte und erkennbar wurde, daß sie mit der Beauftragung eines Sachverständigen tatsächlich Bedeutung erlangen wird.

14

4.

Ein Eingehen auf die Frage, ob die Verjährung der Strafverfolgung auch nach § 68 StGB a.F. unterbrochen worden ist (Abschnitt 1. der Revisionsbegründung vom 24. Februar 1981), erübrigt sich.

15

5.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn
Foth