Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1978, Az.: 5 AZR 886/77
Laufend gewährte Anwesenheitsprämie; Arbeitsentgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Abrede in Arbeitsvertrag; Gesetzliche Abdingungsverbote; Wirksamkeit der Prämienzusage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.10.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 886/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 30.11.1976 - 3 Sa 99/76
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 616 Abs. 2 S. 1 BGB
- § 63 Abs. 1 HGB
- § 133c GewO
- § 2 Abs. 1 S. 1 LFZG
- § 9 LFZG
Fundstellen
- BB 1979, 1199
- DB 1979, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2119-2120 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine laufend gewährte Anwesenheitsprämie ist Arbeitsentgelt im Sinne aller zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (im Anschluß an BAG 11.02.1976 5 AZR 615/74 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).
2. Die Abrede in einem Arbeitsvertrag, wonach eine solche Prämie während der durch Krankheit ausgefallenen Arbeitszeit nicht weitergezahlt werden soll, verstößt unmittelbar gegen die gesetzlichen Abdingungsverbote (BGB § 616 Abs. 2 S. 1, GewO § 133c S 5, HGB § 63 Abs. 1 S. 5, LFZG § 9) und ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Prämie.
3. Die Nichtigkeit einer solchen Abrede berührt nicht die Wirksamkeit der Prämienzusage im übrigen; BGB § 139 ist im Bereich dieser Abdingungsverbote nicht anwendbar.