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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1978, Az.: 5 AZR 886/77

Laufend gewährte Anwesenheitsprämie; Arbeitsentgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Abrede in Arbeitsvertrag; Gesetzliche Abdingungsverbote; Wirksamkeit der Prämienzusage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.10.1978
Aktenzeichen
5 AZR 886/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 30.11.1976 - 3 Sa 99/76

Fundstellen

  • BB 1979, 1199
  • DB 1979, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2119-2120 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine laufend gewährte Anwesenheitsprämie ist Arbeitsentgelt im Sinne aller zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (im Anschluß an BAG 11.02.1976 5 AZR 615/74 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

2. Die Abrede in einem Arbeitsvertrag, wonach eine solche Prämie während der durch Krankheit ausgefallenen Arbeitszeit nicht weitergezahlt werden soll, verstößt unmittelbar gegen die gesetzlichen Abdingungsverbote (BGB § 616 Abs. 2 S. 1, GewO § 133c S 5, HGB § 63 Abs. 1 S. 5, LFZG § 9) und ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Prämie.

3. Die Nichtigkeit einer solchen Abrede berührt nicht die Wirksamkeit der Prämienzusage im übrigen; BGB § 139 ist im Bereich dieser Abdingungsverbote nicht anwendbar.