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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.02.1976, Az.: 5 AZR 615/74

Anwesenheitsprämie; Wegegelder; Fahrgelder; Lohnfortzahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.02.1976
Aktenzeichen
5 AZR 615/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 06.12.1974 - 3 Sa 893/74

Fundstellen

  • BB 1976, 464
  • DB 1976, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1421 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einzelvertraglich vereinbarte "Wege- und Fahrgelder" gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG, wenn und soweit sie einem gesunden Arbeiter unabhängig von notwendigen Aufwendungen gezahlt werden. Eine Vergütung für die Wegezeit ist stets fortzuzahlender Lohn.

  2. 2.

    Die Abrede in einem Arbeitsvertrag, wonach ein solches "Wege- und Fahrgeld" im Fall der Krankheit nicht weitergezahlt werden soll, ist nichtig.