Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1957, Az.: 1 StR 310/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1957
- Aktenzeichen
- 1 StR 310/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 08.02.1957
Verfahrensgegenstand
gemeinschaftliche Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft und ferner, soweit der Mitangeklagte Dr. I. im Falle O.-O. verurteilt worden ist und im Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeschwerde einer Verletzung des § 267 StPO hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen; die eines Verstoßes gegen § 265 StPO braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
II.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Beiseiteschaffen von Urkunden im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) und mit Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt.
1.)
Untreue:
Die Strafkammer halt an sich mit Recht den § 266 StGB in beiden Begehungsformen auf den festgestellten Sachverhalt für anwendbar. Insbesondere hat es nicht bloß bürgerlich-rechtliche Wirkungen, wie die Verteidigung, meint, sondern erfüllt gerade den Mißbrauchstatbestand, wenn ein Beamter - wie hier festgestellt - unter Verletzung innerdienstlicher Haushaltsvorschriften kraft der ihm übertragenen Vertretungsmacht den Staat zu einer Leistung verpflichtete.
Es fehlt aber an der klaren für den Schuldumfang bedeutsamen Feststellung, inwieweit dem Lande Rheinland-Pfalz ein Vermögensnachteil entstanden ist.
Der Angeklagte hat einen Betrag von insgesamt mindestens 51.000 DM, den er bei Holzverkäufen aus dem Staatsforst O.-O. erlöste, unwiderlegt zwar nicht zu eigentlich eigenem Nutzen verwendet, jedoch gemeinsam mit dem.
Mitangeklagten Dr. I., seinem Amtsvorgesetzten, dem Staatshaushalt vorenthalten. Beide bestritten davon Ausgaben für die staatseigenen Forsthäuser, in denen ihnen auch die Dienstwohnung zugeteilt war und ferner den Kaufpreis für forstwirtschaftliches und anderes Gerät, das sie für den Staat anschafften. Ersichtlich geht das Landgericht - auch bei der Strafzumessung - von einem Gesamtschaden von 51.000 DM aus.
a)
Allerdings könnte dem Lande im vollen Umfang der eigenmächtigen Ausgaben ein Vermögensnachteil entstanden sein, wenn die beiden Angeklagten den Gesamtbetrag von 51.000 DM beiseite gebracht hätten, um Staatsgelder außerhalb des ordentlichen Haushalts nach eigenem Gutdünken zu bewirtschaften (RGSt 71, 155; BGH 5 StR 310/56 vom 27. November 1956). So verfuhren sie indes nach den bisherigen Feststellungen nicht. Vielmehr verkaufte H. Holz "immer, wenn ein Geldbedarf für die Sonderzwecke vorauszusehen war, für den besonderen Zweck", demnach von Fall zu Fall und ohne eigentlich eine sogenannte schwarze Kasse zu bilden. Dennoch bezöge sich eine, hierin liegende Untreue auf den vollen verausgabten Betrag, wenn die davon bestrittenen Aufwendungen im ordentlichen Haushalt überhaupt nicht oder doch nicht zu der Zeit berücksichtigt worden wären, zu der sie gemacht wurden (BGH 5 StR 161/53 vom 3. November 1953). Das stellt das Landgericht jedoch nur für eine nicht näher bestimmte "Anzahl" von Aufwendungen fest. Im übrigen hat es die Frage zu prüfen für überflüssig gehalten, weil die "für unwiderlegt erachteten Ungewissen Ausgabenposten auch nur entsprechend unsicher und flüchtig gewürdigt werden konnten". Ließe aber eine - der Strafkammer obliegende - gründliche Prüfung Zweifel offen, so müßten, sie zugunsten des Angeklagten wirken. Wäre dann für einen - vom Landgericht festzustellenden - Teil der Aufwendungen des Angeklagten anzunehmen, daß Haushaltsmittel verfügbar waren oder bei ordnungsmäßiger Anforderung bewilligt worden wären, so hatte das Land nur insoweit einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, als dieser nicht zugleich durch Vorteile aus der Eigenmächtigkeit des Angeklagten aufgewogen wurde (RGSt 75, 227; BGH 5 StR 203/54 vom 28. September 1954).
Von dieser Annahme geht das Landgericht zwar zutreffend aus; es erkennt eine Wertsteigerung der beiden Forsthäuser "in bescheidenen Grenzen an". Es bestimmt diese aber nicht näher. Der Ersparnis von Instandhaltungskosten mißt es keine Bedeutung bei, weil diese nur einen Bruchteil der vom Angeklagten aufgewendeten Beträge ausgemacht hätten, das Land auch sparsamer und mit größerer Nutzwirkung gewirtschaftet hätte. Damit steht jedoch die Urteilsstelle nicht im Einklang, wo nach es nicht zutrifft, daß die Aufwendungen der Angeklagten "in einem beträchtlichen Umfange unvertretbar" und "allgemein nicht sachgerecht" sind. Die Ersparnis, an Instandsetzungskosten hat die Strafkammer ganz unberücksichtigt gelassen, wie die Revision mit Recht rügt. Unklar bleibt, ob das Urteil die Ausgaben für die Geräteanschaffungen als durch deren Wert ausgeglichen oder das Land insoweit doch als dadurch geschädigt ansieht, daß die Gerate nicht verzeichnet und "damit zu recht unsicheren Vermögensaktiven wurden".
Das Landgericht nimmt weiter an, der Angeklagte und Dr. I. hätten dem Staat schon durch die von ihnen geschlossenen Verträge und die dadurch, begründeten Leistungsverpflichtungen Schaden zugefügt, soweit ihre Erfüllung aus Haushaltsmitteln nicht zu erwarten war. Inwieweit dies zutrifft, ist (wie schon erwähnt) nicht festgestellt. Daß es nicht schlechthin im vollen Umfange gilt, ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten.
b)
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt:
Staatsausgaben außerhalb des Haushalts seien untragbar, weil sie zur Vergeudung öffentlicher Gelder führten. Diese Überlegung sei so einleuchtend, daß sie auch der Angeklagte H. angestellt habe. Daher habe er vorsätzlich gehandelt.
Den vom Angeklagten dem Staate verursachten Vermögensnachteil hat die Strafkammer jedoch nicht schon im Beiseitebringen öffentlicher Gelder in eine schwarze Kasse und in der dadurch, begründeten Vermögensgefährdung gesehen, sondern erst darin, daß er die Mittel eigenmächtig, verfrüht und ohne gleichwertige Nutzwirkung verausgabte, nachdem er und Dr. I. das Land hierzu vertraglich verpflichtet, hatten. Der Vorsatz muß sich aber auf die Tatumstände beziehen, die den Vermögensschaden ausmachen. Die Urteilswendung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte sei sich "aller dieser Tatumstände bewußt", gewesen, genügt bei der besonderen Sachlage nicht, zumal an die, innere Tatseite der nicht eigensüchtigen Untreue ohnehin strengere Anforderungen zu stellen sind. Das gilt insbesondere, soweit etwa schon allein in der vorschriftswidrigen Buchführung und im Vernichten aller Belege eine Untreuehandlung zu sehen wäre (RGSt 77, 228; RG HRR 1936, 1601). Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf Grund einer Äußerung Dr. I. geglaubt, "im Ministerium wisse man von der Stelle Bescheid", hat die Strafkammer für rechtlich unerheblich gehalten, weil ihn die Äußerung nicht zu der Annähme fuhren "konnte" oder "durfte", damit werde die Sache rechtens. Hätte der Angeklagte aber tatsächlich - berechtigt oder unberechtigt - angenommen, es liege zu dem von ihm geübten Verfahren eine ministerielle Genehmigung vor, so irrte er über das Tatbestandsmerkmal sei es des Mißbrauchs seiner Verfügungsbefugnis, sei es der Pflichtwidrigkeit Beines Verhaltens (§ 59 StGB). Befand er sich freilich nicht in einem Tatbestandsirrtum, so kann auch seine Entschuldigung nicht gelten, er habe "auf Befehl" seines Dienstvorgesetzten Dr. I. gehandelt. Dienstliche Anordnungen, deren Ausführung für ihn erkennbar den Strafgesetzen, zuwiderlief, durfte er nicht befolgen (§ 7 Abs. 2 Beamtenges. von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 GVBl, 605 i.d.F. vom 28. April 1951 - GVBl. 114 -).
c)
Die Beurteilung des Angeklagten als Mittäters entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Der Erfolg seines strafbaren Verhaltens kam auch ihm nicht geringen Umfange zugute. Er hatte weitgehend die Tatherrschaft. Ohne ihn hätte Dr. I. sein Vorhaben nicht ausführen können.
Aus den zu II 1 a) und b) bezeichneten Gründen hat die Verurteilung des Angeklagten, wegen Untreue keinen Bestand.
2.)
Die Aufhebung des Urteils ergreift auch die, tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenbeseitigung im Amt und wegen Urkundenunterdrückung, obwohl diese an sich im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.
Beide Angeklagten waren von vornherein entschlossen, zur Verwirklichung ihres Vorhabens alle "anfallenden urkundlichen Unterlagen außerhalb des öffentlichen Geschäftsganges" zu lassen. Dementsprechend entfernte Dr. I. einlaufende Rechnungen aus dem von ihm geleiteten Forstamt und übergab sie dem Angeklagten H. Dieser bezahlte wie und verwahrte sie mit den Quittungen und anderen Belegen, die unmittelbar an ihn gelangten, sowie mit Nachweisungen über die vorschriftswidrigen Holzverkäufe (neben sonstigem, dienstlichem Schriftgut) in seinem Dienstzimmer im Schreibtisch. Als gegen ihn und Dr. I. der Verdacht von Unregelmäßigkeiten aufkam, verbrannte er alle Unterlagen.
Das Landgericht hat ihm nur das Beiseiteschaffen eines Teiles der Urkunden durch Dr. I. als dessen Mittäter gemäß § 348 Abs. 2 StGB angerechnet. Er nahm aber auch selbst daran teil, da die Rechnungen endgültig erst beiseite gebracht waren, als er sie in Verwahrung nahm. Über sie verfügte Dr. I. nicht allein, sondern auch noch andere zuständige Regierungsabteilungen; denn sie betrafen Bauarbeiten und Neuanschaffungen. Zweifelsfrei hat H. sie daher gleichfalls beiseitegeschafft. Da ihm ferner alle Unterlagen, die er verwahrte, entgegen, der Meinung des Landgerichts jedenfalls amtlich zugänglich waren (RGSt 61, 334; GA 41, 276, 278), ihm andererseits mangels ausschließlicher Verfügungsbefugnis keine der Urkunden gehörte (BGHSt 6, 251, 254) [BGH 09.07.1954 - 1 StR 677/53], hat er mindestens durch ihre Vernichtung in vollem Umfange sowohl den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB als auch des § 274 Abs. 1 Ziff. 1 StGB verwirklicht; denn er handelte dabei, wie entgegen der Behauptung der Revision im Urteil festgestellt ist, in der Absicht, sich pflichtgemäßer Rechnungslegung zu entziehen, demnach die Beweislage des Landes zu verschlechtern, also ihm Schaden zuzufügen (RG HHR 1936, 1026). Auch die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Straftaten ist bei denken frei (BGH LM § 274 Nr. 1).
3)
Die Strafe wird dem Schuldumfang entsprechen müssen, den das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung feststellt. Dabei wird auch die Geldstrafe nach den Grundsätzen des § 27 c Abs. 1. § 26 StGB zu bemessen sein. Bisher ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob dies geschehen, ist.
III.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten Dr. I. im Falle O.-O. zu erstrecken. Das führt auch zur Aufhebung der ihn betreffenden Gesamtstrafe.
Mantel
Werner
Hübner
Dr. Hengsberger