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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1954, Az.: 1 StR 677/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1954
Aktenzeichen
1 StR 677/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof a.d. Saale - 11.03.1953

Fundstellen

  • BGHSt 6, 251 - 258
  • NJW 1954, 1576-1577 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrags u.a.

Prozessgegner

1. den Fabrikanten Karl F. aus E., geboren am ... 1909 in N.,

2. den kaufmännischen Angestellten Dr. Franz F. aus E., geboren am ... 1907 in N.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person, der die Urkunden gehören, beseitigt nicht die Rechtswidrigkeit der Urkundenvernichtung, wenn die Einwilligung einen sittenwidrigen Mißbrauch der Vertretungsbefugnis darstellt.

  2. 2.

    Auch durch eine Anzeige "gegen Unbekannt" kann versucht werden, die staatliche Dienststelle über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen.

  3. 3.

    a) Wird nur eine nicht versicherte Sache in Brand gesetzt in der Absicht, allein durch Löschmaßnahmen eine versicherte zu zerstören und von dem Versicherer Ersatz des Löschschadens zu fordern, so ist § 265 StGB nicht anwendbar.

    b) Wird eine versicherte Sache in Brand gesetzt, so ist eine betrügerische Absicht des Täters auch dann zu bejahen, wenn er den Versicherer nur wegen des Löschschadens an anderen Gegenständen in Anspruch zu nehmen gedenkt, die nicht Feuer gefangen haben.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Karl F. wird das Urteil des Landgerichts in Hof vom 11. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Versicherungsbetrugs verurteilt worden ist.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

1. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Angeklagte Karl F. wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist,

2. dahin geändert, daß der Angeklagte Dr. Franz F. von der Anschuldigung wegen Betrugs im Falle 5 des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen wird.

Die gegen den Angeklagten Karl F. erkannte Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die den Angeklagten Karl F. betreffenden Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der gegen Dr. Franz F. gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

A.

Revision des Angeklagten Karl F..

2

Der Verteidiger hat in der Revisionsverhandlung das Rechtsmittel auf die Verurteilung des Angeklagten in den nachstehend unter I und II erörterten Fällen beschränkt. Im übrigen wurde die Revision mit Ermächtigung des Angeklagten und mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückgenommen.

3

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle III der Gründe des angefochtenen Urteils (Internationale Unfall- und Schadensversicherungsgesellschaft AG in Hamburg) zeigt im Strafausspruch, auf den das Rechtsmittel insoweit wirksam beschränkt worden ist, keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler. Der Verteidiger meint, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nur Mittäter der strafbaren Handlung war. Nach dem Urteil liegt es nahe, daß, ebenso wie Franz F., auch Frau B. und ihr Kraftfahrer nur seine Gehilfen waren. Diese Frage ist jedoch für die Strafhöhe ersichtlich ohne Bedeutung.

4

II.

Das Landgericht hat weiter festgestellt (Abschn V seiner Urteilsgründe):

5

Der Angeklagte, der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Karl F. & Co. GmbH Glasschmelzofenfabrik war, beabsichtigte, eine größere Menge fehlerhafter Tonerzeugnisse, die die Firma nicht absetzen konnte, durch Löschmaßnahmen anläßlich eines Brandes unbrauchbar zu machen und von der Versicherungsgesellschaft, bei der das Unternehmen eine Mobiliar-Feuerversicherung abgeschlossen hatte, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen. Um dem Versicherer von vornherein eine Überprüfung des Schadens an Hand der schriftlichen Betriebsunterlagen unmöglich zu machen, veranlaßte der Angeklagte einen gewissen Schlinzig zunächst, durch Eindrücken eines Fensters nachts in die Geschäftsräume der Firma einzusteigen und dort sieben Ordner mit Geschäftspapieren, eine Buchhaltungskartei sowie einige Geschäftsbücher zu vernichten. Der Angeklagte selbst begab sich währenddessen auf Reisen; er erwartete und wünschte, daß sein Bruder, der Prokurist der Gesellschaft war, in Unkenntnis dieser Pläne den vermeintlichen "Einbruchsdiebstahl" alsbald der Polizei anzeigen werde. Das geschah auch. Einige Tage später ließ der inzwischen zurückgekehrte Angeklagte durch S. den geplanten Brand legen. S. setzte, wie in allen Einzelheiten mit dem Angeklagten besprochen, vor Tagesanbruch in der mit einem Betonfußboden versehenen Lagerhalle der Fabrik die aus Holzwolle und Stroh bestehende Unterlage in Brand, auf der sich die Tongefäße befanden, und entfernte sich dann. Hernach erschien der Angeklagte und löschte zusammen mit einen Arbeiter das Feuer. Dabei bediente er das Strahlrohr der Schlauchleitung und sorgte dafür, "daß die Hafen, welche er los sein wollte, genügend unter Wasser kamen". Gebäudeschaden entstand nicht und sollte nach dem Willen des Angeklagten auch keinesfalls entstehen; nur eine Holzsäule der Lagerhalle hatte zu glimmen begonnen. Bei der Versicherungsgesellschaft meldete der Angeklagte demnächst einen Löschschaden von 158.447,- DM an. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, weil der Sachverhalt aufgedeckt wurde.

6

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung (§§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 48 StGB), wegen Vortäuschung einer Straftat (§ 145 d StGB), wegen versuchten Versicherungsbetrugs (§§ 265, 43 StGB) und wegen versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) bestraft. Hinsichtlich der zuletzt genannten Straftat ist die Revision des Angeklagten zurückgenommen worden.

7

1.

Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung enthält keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Die Ausführungen des Landgerichts bedürfen nur in folgender Richtung einer Ergänzung:

8

Die Anwendung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die vernichtete Urkunde dem Täter "nicht oder nicht ausschließlich gehört". Dieses Tatbestandsmerkmal hat das Landgericht zureichend dargelegt, indem es feststellt, daß der Haupttäter S. weder Eigentümer der von ihm vernichteten Urkunden war noch die Befugnis hatte, sie zu Beweiszwecken zu benutzen. Zu erwägen war jedoch, ob die Tat etwa deshalb nicht rechtswidrig war, weil sie im Einverständnis des Angeklagten geschah (vgl. RGSt 33, 288). Die Urkunden gehörten, wie anzunehmen ist, ausschliesslich der Karl F. & Co. GmbH. Unter "Gehören" im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 verstand die jüngere Rechtsprechung des Reichsgerichts das alleinige Verfügungsrecht, das nicht notwendig schon mit dem Eigentum verbunden ist (vgl. RG GoltdArch 56, 217; HRR 1938, 491; ferner RGSt 38, 37). Ob dem zu folgen oder der weitergehenden Ansicht beizutreten ist, eine Urkunde gehöre im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 auch dem, der sie benutzen oder einsehen darf (vgl. § 809 BGB), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn es ist nicht ersichtlich, daß zur Zeit der Tat dritten Personen ein solches Recht zustand. Die Urkunden sollten aber vernichtet werden, um die Begehung des von dem Angeklagten und S. geplanten Versicherungsbetrugs zu erleichtern. Bei dieser Sachlage stellt die Einwilligung des Angeklagten in die Vernichtung der Urkunden einen offensichtlichen sittenwidrigen Mißbrauch seiner Befugnis dar, die GmbH zu vertreten. Eine Rechtswirksamkeit kommt ihr daher nicht zu (vgl. RGSt 74, 350; RG DRiZ 1932, Rspr Nr. 444). Der Angeklagte würde aus demselben Grunde nicht minder widerrechtlich gehandelt haben, wenn er die Urkunden eigenhändig vernichtet hätte.

9

Es bleibt die Möglichkeit, daß S. den Angeklagten persönlich für desjenigen gehalten hat, dem die Urkunden gehörten dann hat er möglicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes angenommen und deshalb nicht vorsätzlich gehandelt (BGHSt 3, 105; 3, 194). Dies könnte jedoch nicht dem Angeklagten zustatten kommen; denn er kannte die wahre Sachlage. Nach § 50 Abs. 1 StGB wird von mehreren an einer Tat Beteiligten jeder nach seiner Schuld bestraft (vgl. dazu BGHSt 4, 355; 5, 47).

10

Nicht unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, daß S. Haupttäter, der Angeklagte Anstifter sei; es lag näher, wie bei dem späteren Versicherungsbetrug auch hier den Angeklagten als Täter, S. aber als Gehilfen zu beurteilen. Soweit indes hier ein Rechtsfehler vorliegen sollte, ist der Angeklagte durch ihn keinesfalls beschwert.

11

2.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 145 d StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

12

Mit Recht nimmt die Strafkammer an, daß ein Vergehen gegen § 145 d StGB auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann. Auch hat sie die besonderen Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft bei dem Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejaht. Da jedoch hier, wenn auch kein Einbruchsdiebstahl, so doch eine nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbare Urkundenunterdrückung begangen worden war, bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Landgerichts, daß der staatlichen Dienststelle "die Begehung einer Straftat vorgetäuscht" worden sei. Es kann für diesen Straftatbestand nicht entscheidend sein, daß der Dienststelle ein strafbares Geschehen unter einer falschen rechtlichen Bezeichnung gemeldet wird. Nach § 145 d ist aber auch strafbar, wer die Dienststelle über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen sucht. Das tut, wer den Verdacht der Dienststelle zu Unrecht auf eine bestimmte Person lenkt. Es kann aber auch durch eine Anzeige "gegen Unbekannt" geschehen, und zwar mindestens dann, wenn der, der die Anzeige bewirkt oder veranlaßt, selbst zu den an der Straftat Beteiligten gehört. Das ist hier der Fall. Mit dem Wortlaut der Vorschrift ist diese Auslegung ohne weiteres vereinbar; sie entspricht auch ihrem Zweck, die zur Verfolgung strafbarer Handlungen berufenen Dienststellen davor zu schützen, daß sie unberechtigt in Anspruch genommen werden oder unnütze Maßnahmen ergreifen. Jedenfalls der letztgenannte Grund trifft auch hier zu. Der Angeklagte hat sich daher nach dem zweiten Tatbestand des § 145 d strafbar gemacht.

13

3.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Versicherungsbetrugs kann nicht aufrechterhalten werden.

14

Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts gehen davon aus, daß die von S. in Brand gesetzten Gegenstände - Holzwolle und Stroh - nicht gegen Feuersgefahr versichert waren. Trifft dies zu, so ist mit dem Landgericht ein vollendetes Verbrechen gegen § 265 StGB zu verneinen. Denn die versicherten, durch das Löschen beschädigten Gegenstände - Tonhafen - wurden weder in Brand gesetzt noch war dies, wie die beiden Beteiligten wußten, vermöge ihrer Beschaffenheit überhaupt möglich. Wohl haftete die Versicherungsgellschaft nach § 83 VVG, § 1 Abs. 3 c AF B für Löschschäden; aber § 265 ist nicht schon dann anwendbar, wenn in betrügerischer Absicht ein Versicherungsfall der Feuerversicherung herbeigeführt worden ist, vielmehr nur dann, wenn eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand gesetzt wird, d.h. selbst brennt. Es genügt nicht, daß die versicherte Sache nur durch Maßnahmen zu Schaden kommt, die erst bei der Bekämpfung eines an an dem Gegenständen ausgebrochenen Brandes getroffen werden. So aber liegt es hier. Auch bei einer noch so weiten Auslegung kann das Verhalten des Angeklagten nicht unter den gesetzlichen Tatbestand des § 265 gebracht werden.

15

Entgegen dem Landgericht ist aber auch ein versuchter Versicherungsbetrug zu verneinen. Die Strafkammer erwägt, unstreitig sei ein Versicherungsbetrug dann versucht, wenn eine unversicherte Sache in der Absicht angezündet wird, daß sich das Feuer der versicherten mitteile; wenn der vorliegende Fall auch anders liege, so seien hier doch die durch § 265 geschützten Rechtsgüter nicht minder gefährdet worden, Damit läßt sich aber eine Bestrafung des Angeklagten nach den §§ 265, 43 StGB nicht begründen. Die Strafbarkeit des Versuches setzt unabdingbar voraus, daß die Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle Merkmale des strafgesetzlichen Tatbestandes erfüllt und daß nur seine Vorstellung von gegebenen Tatsachen oder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweicht (§ 43 StGB; vgl. RGSt 66, 124; 72, 80). Danach ist hier kein Versicherungsbetrug versucht worden.

16

Auch im Hinblick auf das Gebäude kann der Angeklagte nicht wegen vollendeten oder versuchten Versicherungsbetrugs bestraft werden. Die Annahme des Landgerichts, daß durch das Glimmen der Holzsäule noch keine Inbrandsetzung des Gebäudes bewirkt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 7, 131; 64, 273; 71, 193 f); auch hat der Angeklagte ein Brennen der Halle keinesfalls in seinen Willen aufgenommen.

17

Aus demselben Grunde, und weil ferner die in Brand gesteckten beweglichen Gegenstände nicht zu den in § 308 StGB aufgeführten zählen, scheidet auch vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung nach § 306 Nr. 2, 3, §§ 308, 309 StGB aus. Es bleibt nur der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB; diese ist jedoch nicht verfolgbar, weil, soviel ersichtlich, kein Strafantrag gestellt worden ist.

18

Die Verurteilung ist daher aufzuheben. Hieraus ergibt sich auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.

19

Zur abschließenden Entscheidung dieses Anklagepunktes sieht sich das Revisionsgericht indessen nicht in der Lage, weil die Annahme des Landgerichts, die in Brand gesteckte Unterlage aus Holzwolle und Stroh sei nicht gegen Feuersgefahr versichert gewesen, bislang nicht ausreichend begründet erscheint. Es wäre näher darzulegen gewesen, weshalb diese Gegenstände nicht zu den vom Landgericht erwähnten, anscheinend im Versicherungsschein aufgeführten Sachen gehörten (das Urteil nennt u.a. die Betriebseinrichtung, Rohstoffe, Betriebsstoffe und Gebrauchsgegenstände). Diese Frage muß in einer neuen Verhandlung an Hand des Versicherungsvertrages nochmals eingehend geprüft werden.

20

Ergibt sich dabei, daß die in Brand gesetzte Unterlage aus Holzwolle und Stroh versichert war, so würde § 265 StGB selbst dann anwendbar sein, wenn der Angeklagte die Versicherungsgesellschaft nicht auf Ersatz des eigentlichen Brandschadens, sondern nur des an anderen Gegenständen entstehenden Löschschadens in Anspruch zu nehmen gedachte. Insbesondere würde hierdurch nicht die in § 265 vorausgesetzte betrügerische Absicht in Frage gestellt werden. Dafür ist es zunächst wesentlich, daß die Karl F. & Co. GmbH, wie der Angeklagte wußte, nach § 62 VVG aus dem Versicherungsfalle keine Ansprüche gegen den Versicherer herleiten konnte; die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ihren gesetzlichen Vertreter muß die Versicherungsnehmerin gegen sich gelten lassen (RGZ 66, 181; vgl. ferner BGHSt 1, 209). Für das Merkmal der betrügerischen Absicht ist sodann nicht unter allen Umständen zu verlangen, daß sie sich gerade auf die in Brand gesetzten Gegenstände beziehe; sie ist vielmehr nach dem Wortlaut und Zweck des § 265 jedenfalls auch dann für gegeben zu erachten, wenn die Inbrandsetzung der versicherten Sache das Mittel sein soll, um durch Täuschung des Versicherers einen an anderen Gegenständen entstehenden Schaden geltend zu machen, für den jener auf Grund desselben Versicherungsvertrags und Versicherungsfalles Deckung zu gewähren hat. Insoweit bedarf der in RGSt 69, 1 ff (vgl. auch. RG DJ 1936, 824) aufgestellte Grundsatz der Einschränkung; der dort entschiedene Fall lag übrigens wesentlich anders als der gegenwärtige.

21

Läßt sich ein Versicherungsbetrug auch in der neuen Hauptverhandlung nicht erweisen, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen, auch wenn die von ihm begangene Sachbeschädigung mangels Strafantrags nicht verfolgbar ist (BGHSt 1, 231, 235).

22

B.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

23

I.

Gegenüber dem Angeklagten Karl F. ist das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.

24

1.

Es hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Die ungewöhnlich große Arglist, mit der der Angeklagte diese Tat vorbereitet hat, hat bisher ihre Sühne in der weiteren Strafe gefunden, die wegen versuchten Versicherungsbetruges ausgesprochen wurde. Diese Verurteilung hat der Senat wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechtsfehlers aufheben müssen (oben A II 3), und es kann sein, daß auf den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt, entgegen der Ansicht des Landgerichts, kein Strafgesetz anwendbar ist. Das berührt aber nicht die Pflicht des Tatrichters, bei der Bemessung der für den Betrugsversuch festzusetzenden Strafe alle straferschwerenden Umstände zu würdigen; zu ihnen gehört auch eine besonders große Arglist des Täters bei der Vorbereitung der Tat. Dieses besondere Maß von Schuld ist bisher in der für den Betrugsversuch verhängten Strafe möglicherweise noch nicht zum Ausdruck gekommen, und zwar deshalb, weil das Landgericht rechtsirrig annahm, daß es durch die Bestrafung wegen versuchten Versicherungsbetrugs gesühnt werde. Infolgedessen muß die Verurteilung wegen Betrugsversuchs auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben werden.

25

Daraus folgt weiterhin die Aufhebung der Gesamtstrafe auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft.

26

2.

Im übrigen ist dem Rechtsmittel der Anklagebehörde jedoch der Erfolg zu versagen.

27

a)

Die gegen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) erhobenen Angriffe sind unbegründet.

28

Das Urteil beruht insoweit auf den übereinstimmenden Gutachten zweier ärztlichen Sachverständigen, die das Landgericht in der Hauptverhandlung gehört hat. Der eine, Professor Dr. Fl., war schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens zum Obergutachter bestellt worden und hatte den Angeklagten einen Monat lang in der Universitätsnervenklinik beobachtet.

29

Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehalten, von Amts wegen noch den Amtsarzt Dr. C. als weiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenngleich dieser den Angeklagten vor der Begutachtung durch Professor Dr. Fl. für voll zurechnungsfähig erachtet hatte; ein Antrag in dieser Richtung ist von keiner Seite gestellt worden. Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nach alledem nicht verletzt. Das Gericht war auch nicht rechtlich gehindert, die Zeugenaussage des Arztes Dr. B., der den Angeklagten in jüngerer Zeit behandelt hat, bei seiner Beweiswürdigung zu verwerten.

30

Die Revision hält die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Gelddiebstähle im Jahre 1947 begangen, obwohl er ausreichende Barmittel besessen habe, und demgemäß auch die Folgerung, diese Taten ließen auf einen krankhaften Geisteszustand des Angeklagten schließen, verfahrensrechtlich für fehlerhaft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch gegen den § 264 Abs. 1 StPO verstoßen worden sein könnte. In dem Vorbringen der Revision, es sei über jene Vorgänge kein Beweis erhoben worden, könnte zwar auch eine Rüge der Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2 StPO liegen. Doch fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Feststellung des Landgerichts nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, etwa einer für glaubhaft erachteten Erklärung des Angeklagten, beruhe; und welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen, hat die Revision nicht angegeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

31

Die Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB verstößt auch nicht gegen das sachliche Recht. Die Urteilsausführungen enthalten weder unlösbare Widersprüche noch verstoßen sie gegen zwingende, ausnahmslos gültige Erfahrungssätze. Weder das Landgericht noch der Sachverständige Dr. Fl. hat außer acht gelassen, daß der Angeklagte nach der Begehung der Straftaten einen schweren Unfall erlitten hat. Damit setzt sich das Urteil auseinander. Die Strafkammer hat sich der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, es fehle an Anzeichen dafür, daß die "groben neurologischen Ausfallerscheinungen", die bei dem Angeklagten festgestellt wurden, erst durch jenen Unfall herbeigeführt worden seien.

32

b)

Das Landgericht hat zwar sehr milde Strafen verhängt; es hat dabei aber - unbeschadet des oben unter B I 1 Ausgeführten - nicht das Gesetz verletzt. Seiner Verpflichtung, die Zumessungsgründe darzulegen, von denen es sich leiten ließ (§ 267 Abs. 3 StPO), ist es nachgekommen. Es trifft nicht zu, daß der Tatrichter "die gefährliche Störung der Rechtsordnung" und die erheblichen Schäden, die der Angeklagte angerichtet hat oder anrichten wollte, nicht berücksichtigt habe. Die "große Empörung, die die Straftaten in der Öffentlichkeit hervorgerufen haben", durfte das Gericht nicht veranlassen, die Strafe über das Maß dessen zu erhöhen, was nach seiner Überzeugung der Schuld des Angeklagten angemessen war. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die zu Gunsten des Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, daß "die erschwindelten Versicherungsbeträge nicht ihm persönlich, sondern seiner Firma zugeflossen" seien. Der Tatrichter wollte damit zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte, der nicht der einzige Gesellschafter der Karl F. & Co. GmbH war, nicht ausschliesslich seine persönliche Bereicherung erstrebt habe. Das zu berücksichtigen, lag noch im Ermessen, der Strafkammer. Übrigens ist kaum abzunehmen, daß dieser Gedanke die Höhe der Strafe entscheidend beeinflußt hat.

33

II.

Der Angeklagte Dr. Franz F. war des Betrugs in vier Fällen sowie der Urkundenfälschung in zwei Fällen beschuldigt. Das Landgericht hat das Verfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Es ist der Auffassung, daß der Angeklagte im Falle 5 des Eröffnungsbeschlusses (G.) ebenso wie der Mitangeklagte Karl F. "bei einer Durchführung des Verfahrens" nicht überführt werden könne; die übrigen Taten seien vor dem 15. September 1949, also vor dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes, "zur Vollendung gelangt" und es sei dafür keine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe zu erwarten.

34

Demgegenüber erstrebt die Revision der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten. Diesen Erfolg kann sie nicht haben.

35

1.

In dem Fall 5 des Eröffnungsbeschlusses (G.) ist die Einstellung des Verfahrens rechtlich zu beanstanden. Eine solche Entscheidung war zwar möglich, wenn dieser Anklagepunkt noch nicht völlig geklärt war. Jedoch mußte dann jedenfalls die Tatzeit einwandfrei festgestellt werden. Das ist nicht geschehen. Das als Täuschungshandlung in Betracht kommende Verhalten des Angeklagten liegt zwar vor dem Stichtag, nämlich am 2. September 1949; der zum Betrugstatbestand gehörige Schaden kann aber später eingetreten sein; das scheint das Landgericht selbst anzunehmen. In diesem Falle würde keine Straffreiheit gewährt sein. Abgesehen davon mußte das Landgericht, falls der Fall 5 noch nicht zum Freispruch reif war, prüfen, welche Strafe dafür in Betracht kam. Denn die Tat war jedenfalls auch vor dem Stichtag begangen worden; die dafür gegebenenfalls verwirkte Strafe war deshalb bei der Erwägung zu berücksichtigen, welche Gesamtstrafe der Angeklagte für alle vor dem Stichtag liegenden Taten zu erwarten hatte; hieraus konnte sich ergeben, daß auch die weiteren vor dem Stichtag begangenen Verfehlungen des Angeklagten nicht straffrei waren (§ 4 Abs. 1, 4, § 3 StFG). Auch das hat das Landgericht nicht geprüft.

36

Das Urteil ergibt jedoch zweifelsfrei, daß die Strafkammer den Fall 5, auch was die Beteiligung des Angeklagten Dr. Franz F. anlangt, bis zu Ende verhandelt hat, diesem aber ein strafbares Verhalten ebensowenig nachweisen konnte wie seinem der Mittäterschaft beschuldigten Bruder Karl F.. Bei den Urteilsausführungen über den Tatbeitrag dieses Angeklagten ist auch hinsichtlich des Franz F. das Erforderliche dargelegt. Wenn sich daher das Landgericht abschliessend dahin äussert, ein Freispruch des Franz F. würde sich "bei einer Durchführung des Verfahrens" ergeben haben, so hat es sich offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen.

37

Der Freispruch des Dr. Franz F. von diesem Anklagepunkt war hiernach auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom Revisionsgericht nachzuholen (§ 301 StPO).

38

2.

Im übrigen läßt sich die Einstellung des Verfahrens rechtlich nicht beanstanden. Die dem Angeklagten insoweit vorgeworfenen Taten sind durchweg vor dem 15. September 1949 begangen worden. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, daß das Landgericht in den Fällen 1, 2 und 3 des Eröffnungsbeschlusses bei Dr. Franz F. entgegen der Anklage nur Beihilfe zum Betrug, nicht aber Mittäterschaft, angenommen hat. Dafür ist nicht entscheidend, daß der Angeklagte persönlich Täuschungs- und Fälschungshandlungen begangen hat. Aus den Darlegungen des Landgerichts ergibt sich seine Überzeugung, daß der Angeklagte nicht den Täterwillen hatte, sondern, wie dies in RGSt 3, 181 (183) ausgedrückt wird, "seinen Willen demjenigen des Täters (des Karl F.) dergestalt unterwarf, daß er es ihm anheimstellte, ob die Tat zur Vollendung kommen sollte oder nicht". Rechtlich fehlerfrei ist auch die Annahme von Tateinheit zwischen der Beihilfe zum Betrug einerseits und der in Eigentäterschaft begangenen Urkundenfälschung andererseits (BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; BGHSt 5, 291, 293).

39

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts liegen im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Daß die Strafkammer hier die äußere Schwere der Taten übersehen hätte, die es bei dem Angeklagten Karl F. nachdrücklich hervorgehoben hat, ist nicht anzunehmen.

40

III.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft, wenn auch nicht in allen Teilen ihrer Begründung, vertreten.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Dr. Schalscha