Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1997, Az.: V ZR 208/96
Verurteilung des Vorkaufsverpflichteten zur Auskunft; Beschwer des zur Auskunft verurteilten Vorkaufsverpflichteten; Geheimhaltungsinteresse des Vorkaufsverpflichteten; Bemessung der Beschwer des Vorkaufsverpflichteten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft; Bemessung der Beschwer des Vorkaufsverpflichteten nach dessen Geheimhaltungsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1997
- Aktenzeichen
- V ZR 208/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.04.1996
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1997, 970 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 3246 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Brunhilde M. geb. P., K., G.
2. Bernhard P., H.straße ..., G.
Prozessgegner
Karl und Emmi S., K., G.
Amtlicher Leitsatz
Der zur Auskunft verurteilte Vorkaufsverpflichtete kann eine Erhöhung der Beschwer nicht mit einem zusätzlichen Geheimhaltungsinteresse begründen, das er aus der Gefahr des Rückgriffs eines Dritten (hier: Käufer) herleitet.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1997
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger und die - inzwischen verstorbene und von den Beklagten beerbte - Mutter der Beklagten (im folgenden: Erblasserin) erwarben im Jahre 1982, als die Firma E.-H. alte Zechenhäuser ihrer Bergarbeiter Siedlung an die Bewohner veräußerte, das Wohnungseigentum an je einer Doppelhaushälfte. Dabei wurde jeweils den Erwerbern ein Vorkaufsrecht an dem benachbarten Wohnungseigentum eingeräumt. Die Firma H. behielt sich für einige Jahre ein Ankaufsrecht vor. Für die Erblasserin schloß den Kaufvertrag in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht ein Diplom-Ingenieur L. demgegenüber sich die Erblasserin zwei Tage zuvor verpflichtet hatte, ihm nach Ablauf der Bindungsfrist das Wohnungseigentum unentgeltlich zu übertragen. Mit der Eintragung der Erblasserin als Wohnungseigentümerin wurde ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten der Kläger und eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs für Langer eingetragen. Im Jahre 1993 übertrug die Erblasserin dann das Wohnungseigentum auf L.. Als dieser es weiterverkaufte, erfuhren die Kläger durch die Mitteilung des Kaufvertrages von der Voreintragung des L..
Sie bewerten den Treuhandvertrag der Erblasserin mit Langer als Umgehungsgeschäft und meinen, es habe einen Vorkaufsfall begründet. Darauf stützen sie ihren Klageanspruch auf Erteilung von Auskunft über den Inhalt der Verträge zwischen der Erblasserin und L..
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Beklagten auf 50 DM festgesetzt und demgemäß ihre Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO).
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft bemessen und ein zusätzliches Geheimhaltungsinteresse verneint. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagten begründeten ein solches Interesse allein mit der drohenden Inanspruchnahme durch den Zeugen L. im Falle der Auskunftserteilung. Damit reklamierten sie aber gerade den tatsächlichen oder rechtlichen Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse, der nach der Entscheidung des Großen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGHZ 128, 85, 87) [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94] außer Betracht zu bleiben habe.
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Sie meint, für ein zusätzliches Geheimhaltungsinteresse müßten zwar Gründe gegeben sein, die mit der streitbefangenen Rechtsbeziehung der Parteien nichts zu tun hätten. Dies sei hier jedoch der Fall. Denn die Beklagten müßten bei Offenlegung der Verträge mit möglichen Schadensersatzansprüchen des L. rechnen, die sich "offensichtlich" darauf bezögen, daß er das Wohnungseigentum für 170.000 DM weiterveräußert habe und fürchte, den erheblichen Gewinn aus diesem Geschäft zu verlieren. Das betreffe die streitbefangene Rechtsbeziehung der Parteien gerade nicht.
2.
Damit läßt sich ein zusätzlich neben dem Arbeitsaufwand zu bewertendes Geheimhaltungsinteresse (vgl. Großer Zivilsenat des Bundesgerichtshofes BGHZ 128, 85 ff [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]) der Beklagten nicht begründen.
Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) für den Rechtsmittelkläger bemißt sich auch nach dem Urteilstenor; er ist danach zu bestimmen, inwieweit die ergangene Entscheidung selbst dem Rechtsmittelkläger einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem Rechtsmittel erstrebt (BGHZ 85, 140, 142). Drittbeziehungen stellen einen solchen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil nicht dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwertes, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben. Dies kann für die Bemessung der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht anders sein. Denn hier hat sogar das Interesse des Beklagten, den Leistungsanspruch abzuwehren, außer Betracht zu bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruches keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1987, IVb ZB 3/87, BGHR ZPO § 511 a-Wertberechnung 3). Dann kann erst recht ein behauptetes "Haftungsinteresse" gegenüber einem Dritten für den Fall einer späteren - aufgrund der erteilten Auskunft denkbaren - Verurteilung in einem weiteren Verfahren die Beschwer im Auskunftsverfahren nicht erhöhen. In diesem Sinne geht es auch hier lediglich um das "Haftungsinteresse" der Beklagten gegenüber dem an diesem Verfahren nicht beteiligten L., so daß daraus ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber den Klägern (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1995, IV ZB 90/94, BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 31) nicht hergeleitet werden kann.
Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die Beschwer nur nach dem geringfügigen Aufwand, die Verträge herauszusuchen und zu übersenden, bemessen.
Lambert-Lang
Wenzel
Krüger
Klein