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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1993, Az.: BVerwG 6 B 4.93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Verschuldens der gesetzlichen Vertreter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 4.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 22.10.1992 - AZ: 7 B 62.90

Fundstelle

  • SGb 1994, 179 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der mit ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 60 VwGO) ist nicht gegeben.

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könne dem Kläger nicht gewährt werden. Er sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die am 30. August 1990 auslaufende Berufungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seiner Eltern als gesetzliche Vertreter sei ihm zuzurechnen (§ 173 VwGO, § 51 Abs. 2 ZPO). Die Urlaubsreise der Familie sei bereits 10 Tage vor dem Fristablauf beendet gewesen. In der verbliebenen Zeitspanne habe eine ausreichende Überlegungsfrist zur Verfügung gestanden. Unerheblich sei, wenn der Kläger sich darauf berufe, daß seinem Vater das erstinstanzliche Urteil erst zwei Tage vor Fristablauf durch den Bruder des Klägers ausgehändigt worden sei. Denn seit ihrer Rückkehr aus dem Urlaub sei seinen Eltern die Zustellung bekanntgewesen. Wenn sie sich das zugestellte Schriftstück erst acht Tage später hätten aushändigen lassen, obwohl sie aufgrund der Zustellungsnachricht das Zustellungsdatum 30. Juli 1990 hätten kennen müssen und dabei das klagabweisende Urteil hätten erwarten können, das ihnen durch die Verkündung im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1990 bekanntgewesen sei, liege darin ein Verzicht auf die Nutzung der Überlegungsfrist.

3

Der Kläger hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht im Sinne von §§ 125 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO nicht dargetan. Insbesondere hat das Gericht seiner Entscheidung nicht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde behauptet - einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat jedenfalls nicht dargelegt, daß es mit seinen Tatsachenfeststellungen in wesentlicher Beziehung vom Inhalt der Akten, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellte, abgewichen wäre, ihn außer acht gelassen oder sonst offenkundige Tatsachen unberücksichtigt gelassen hätte.

4

Das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter erneuter Glaubhaftmachung vorgebrachte neue Tatsachenvorbringen kann hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Über ein Wiedereinsetzungsgesuch ist auf der Grundlage der vom Antragsteller innerhalb der dafür festgelegten Frist vorzutragenden Tatsachen, der von ihm beizubringenden Mittel zur Glaubhaftmachung oder sonst verfügbaren Beweismittel und aufgrund des erwiesenen oder offenkundigen Sachverhalts zu entscheiden. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nämlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die zur Begründung des Antrages dienenden Tatsachen bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens über den Antrag glaubhaft zu machen. Aus dem Sinn und Zusammenhang dieser Regelung ergibt sich, daß die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist vorzubringen sind (BVerwGE 49, 252 <254>[BVerwG 21.10.1975 - VI C 170/73]) und nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholt werden können.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Niehues
Albers
Dr. Vogelgesang