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Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.11.1954, Az.: IV 622/53 U

Voraussetzung für die Bewertung der Bauzinsen als Werbungskosten ; Ermittlung des Nutzungswertes eines Einfamilienhauses

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.11.1954
Aktenzeichen
IV 622/53 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 60, 67 - 68
  • BStBl III 1955, 26

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist das Einfamilienhaus erst innerhalb des Kalenderjahres bezugsfertig geworden, so kommt für die Ermittlung des Nutzungswerts nur der Teil des Grundbetrags in Betracht, der auf die vollen Kalendermonate entfällt, während deren das Einfamilienhaus bezugsfertig war.

  2. 2.

    Bauzinsen, die auf Zeiträume vor der Bezugsfertigkeit entfallen, sind in voller Höhe Werbungskosten. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann die Zinsen gezahlt worden sind, sondern für welche Kalendermonate.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Ist das Einfamilienhaus erst innerhalb des Kalenderjahres bezugsfertig geworden, so kommt für die Ermittlung des Nutzungswerts nur der Teil des Grundbetrags in Betracht, der auf die vollen Kalendermonate entfällt, während deren das Einfamilienhaus bezugsfertig war.

  2. 2.

    Bauzinsen, die auf Zeiträume vor der Bezugsfertigkeit entfallen, sind in voller Höhe Werbungskosten. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann die Zinsen gezahlt worden sind, sondern für welche Kalendermonate.

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Eigentümer eines von ihm bewohnten Einfamilienhauses, dessen Nutzungswert nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 99) berechnet wird. Er hat das Haus, dessen Einheitswert 20 000 DM beträgt, im August 1951 bezogen. Für ein zum Bau aufgenommenes Darlehen hat er im ersten Halbjahr 1951 900 DM und im zweiten Halbjahr 1951 845 DM Zinsen bezahlt.

2

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) vertritt die Auffassung, daß die Verordnung vom 26. Januar 1937 erst ab 1. August 1951 anzuwenden sei, und daß die bis dahin aufgelaufenen Zinsen (900 DM für das erste Halbjahr sowie 1/6 von 845 DM für den Monat Juli = 141 DM = insgesamt 1 041 DM) in vollem Umfange als Werbungskosten anzuerkennen seien. Die restlichen Zinsen seien nur in Höhe von 5/12 des Grundbetrags (3,5 % von 20 000 DM = 700 DM), das sind 290 DM, abzugsfähig.

Entscheidungsgründe

3

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes:

4

In dem durch das Urteil IV 238/53 U vom 29. Oktober 1953 (Slg.Bd. 58 S. 162, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 S. 353) entschiedenen Falle hatte ein Steuerpflichtiger ein im Jahre 1949 errichtetes Einfamilienhaus erst im Jahre 1950 bezogen. Der erkennende Senat hat in diesem Fall die im Jahre 1949 gezahlten Zinsen für ein Baudarlehen in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Er hat die Auffassung vertreten, daß für die Anwendung der Verordnung vom 26. Januar 1937 für das Jahr 1949 kein Raum sei, weil es an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an der Benutzung der Wohnung in dem streitigen Zeitraum fehle.

5

Dieser Rechtsgedanke muß auch im vorliegenden Falle zum Zuge kommen. Solange ein Einfamilienhaus nicht bezugsfertig ist, hat es noch keinen Nutzungswert. Eine Anwendung der Verordnung vom 26. Januar 1937 entfällt daher für diese Zeit. Von dieser Auffassung geht auch der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1937 S 2182/90 III (Reichssteuerblatt 1937 S. 161) aus, wenn er zu § 3 der Verordnung ausführt, daß für den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nur der Teil des Grundbetrags in Betracht komme, der auf die vollen Kalendermonate entfällt, während deren das Einfamilienhaus bezugsfertig war. Der gleichen Meinung ist auch Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage, § 21 Anm. 11 d. Es ist daher - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - richtig, wenn der Stpfl. verlangt, die auf den Zeitraum vor dem 1. August 1951 entfallenden Schuldzinsen in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen. Es kommt nicht darauf an, wann sie gezahlt worden sind, sondern für welche Kalendermonate.