Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.10.1953, Az.: IV 238/53 U
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baudarlehen zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses; Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.10.1953
- Aktenzeichen
- IV 238/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 58, 162 - 165
- BStBl III 1953, 353
- DB 1953, 1049 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baudarlehen zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses.
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baudarlehen zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) erstellte im Jahre 1949 ein Einfamilienhaus in X, das jedoch erst im Jahre 1950 bezugsfertig wurde. Zur Finanzierung des Neubaus hatte er eine Darlehnsschuld aufgenommen und dafür im Jahre 1949 Schuldzinsen von 198,45 DM aufgewandt. Er begehrte für 1949 deren Abzug als Sonderausgabe. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Zinszahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Mieteinkünften stehe, mithin Werbungskosten bilde. Als solche könnten sie aber nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgesetzt werden. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn die Schuldzinsen den Grundbetrag überstiegen hätten und deshalb insoweit auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden könnten.
Auf die Sprungberufung ließ das Finanzgericht den Abzug als Sonderausgabe zu. Zwar seien die 198,45 DM begrifflich Werbungskosten, weil die Schuldaufnahme die wirtschaftliche Voraussetzung für die Errichtung des zur Einnahmeerzielung benutzten Einfamilienhauses bilde. Als Werbungskosten könne der Betrag aber nicht zum Zuge kommen, weil eine Heranziehung der Einkünfte aus dem Einfamilienhause erst nach dessen Beziehen in Frage komme, und erst dann die Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrages abgesetzt werden könnten. Aus dem Grundgedanken des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG heraus, daß Schuldzinsen stets die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (Stpfl.) beeinträchtigen und deshalb abzugsfähig sein sollen, müsse der Abzug nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgabe zugelassen werden.
Dagegen richtet sich die vom Finanzgericht zugelassene Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts, mit der unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eignen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937, sowie der §§ 9 Ziff. 1, 10 Ziff. 1 Abs. 1 EStG gerügt wird. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Januar 1937 sei die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nur bis zur Höhe des Grundbetrages gestattet. Daraus sei der allgemeine Grundsatz herzuleiten, daß aus der Nutzung einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus sich kein Verlust aus Vermietung und Verpachtung ergeben dürfe. Dieser Grundsatz müsse auch schon für die Zeit der Erbauung des Einfamilienhauses gelten. Da die Schuldzinsen Werbungskosten nach § 9 EStG bildeten, verbiete sich die Anwendung des § 10 Abs. 1 Ziff. 1, der den Abzug als Sonderausgaben nur hinsichtlich solcher Schuldzinsen zulasse, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
Streitig ist, ob die vom Bg. aufgewandten Schuldzinsen von 198,45 DM abzugsfähig sind und wenn ja, als Werbungskosten oder Sonderausgaben.
Das Finanzgericht hat den Betrag als Sonderausgabe abgesetzt, das beschwerdeführende Finanzamt hält eine Absetzung nicht für möglich.
Beide Instanzen gehen davon aus, daß die aufgewandten Schuldzinsen begrifflich Werbungskosten darstellen, die mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaflichem Zusammenhang stehen. Das trifft zu. Die Schuldzinsverpflichtung ist dem Bg. dadurch erwachsen, daß er für das im streitigen Steuerabschnitt im Bau befindliche Einfamilienhaus Schulden aufgenommen hatte, die zu der Zinszahlung in 1949 geführt haben. Der Zusammenhang mit den erstrebten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist gegeben und damit die Eigenschaft der Schuldzinsen als Werbungskosten.
Die Vorbehörden kommen jedoch zu dem Ergebnis, daß ein Ansatz dieser Werbungskosten nicht möglich sei, sie also nicht zum Zuge kommen könnten. Da das im Steuerabschnitt 1949 im Bau befindliche Einfamilienhaus erst im Jahre 1950 bezogen sei, komme der Ansatz eines Grundbetrages für den Mietwert der Wohnung erst für 1950 in Frage und demgemäß auch erst dann ein Abzug der Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages, wie dies im § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 vorgesehen sei.
Dabei ist außer Betracht geblieben, daß die gesetzliche Regelung der Werbungskosten im § 9 EStG nicht vorsieht, daß die erstrebten Einnahmen auch tatsächlich in dem Jahre erzielt sein müssen, in dem die Aufwendungen gemacht werden. An der Abzugsfähigkeit der im Jahre 1949 aufgewandten Schuldzinsen als Werbungskosten vermag der Umstand, daß dieser Aufwand, der mit der bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsart im Sinne des EStG (Vermietung und Verpachtung) in ausreichend klarem Zusammenhang steht, bereits zu einer Zeit entstand, als noch keine Einnahmen zu verzeichnen waren, nichts zu ändern. Auch Aufwendungen zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle stellen Werbungskosten dar.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Januar 1937, die den Abzug von Schuldzinsen in ihrer Höhe auf den Grundbetrag beschränkt, steht hier dem Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen. Unbestritten ist der Bg. erst im Jahre 1950 in das neuerbaute Einfamilienhaus eingezogen. Im hier streitigen Steuerabschnitt 1949 hat er das Einfamilienhaus noch nicht benutzt und benutzen können. Für eine Anwendung der Verordnung vom 26. Januar 1937 ist daher kein Raum, auch nicht in der Form, daß man aus dem Grundgedanken der Verordnung heraus, der einen Verlust aus der Nutzung der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nicht zuläßt, den Abzug der Schuldzinsen ausschließt. Zur Anwendung dieses Grundsatzes fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung, nämlich der Benutzung der Wohnung im eigenen Einfamilienhause, die ja im streitigen Zeitraum noch nicht gegeben war.
Der vom Bg. im Steuerabschnitt 1949 gezahlte Schuldzinsenbetrag ist mithin ohne Beschränkung als Werbungskosten absetzbar und nach § 2 Abs. 2 EStG auszugleichen. Damit entfällt die Möglichkeit eines Abzugs als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für solche Schuldzinsen gegeben ist, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Für die Überlegungen, die das Finanzgericht anstellt, um den Abzug als Sonderausgabe aus dem Gesichtspunkt einer beeinträchtigten Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen, besteht kein Bedürfnis, da ohnehin ein Abzug als Werbungskosten gegeben ist.
Im Ergebnis erweist sich die Steuerfestsetzung, wie sie vom Finanzgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommen ist, als richtig, so daß die Rb. deshalb ohne Erfolg bleiben muß.