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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1996, Az.: 5 StR 220/96

Zeuge vom Hörensagen; Verurteilung; Angaben gegenüber Vertrauensperson; Bestätigung durch wichtige Beweisanzeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1996
Aktenzeichen
5 StR 220/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1997, 72
  • StV 1996, 583

Amtlicher Leitsatz

Die Verurteilung darf auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen, der die ihm gegenüber gemachten Angaben einer VP bekundet, regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die weiteren Beweisanzeichen für die konkrete Tat wenig aussagekräftig sind oder es sich um Bekundungen einer weiteren VP und eines weiteren Zeugen handelt, die selbst nicht in der Hauptverhandlung gehört wurden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt, hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

2

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Der Tatrichter stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend auf die von Zeugen bekundeten Angaben einer V-Person. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen besondere Vorsicht geboten. Handelt es sich bei den von ihm bezeugten Angaben um diejenigen eines Gewährsmannes, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (vgl. BVerfG NJW 1996, 448, 449 [BVerfG 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93]; BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; BGHR StPO § 250 Abs. 1 Unmittelbarkeit 3 und § 261 Zeuge 15 bis 17; jeweils m.w.N.). Dies hat der Tatrichter zwar erkannt, doch durfte er die weiteren Beweisanzeichen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung ansehen.

4

Die weiteren Beweisanzeichen waren hier im wesentlichen Zeugenaussagen zur Zuverlässigkeit der V-Person, abgehörte Telefonate des Angeklagten, die für die konkrete Tat aber wenig aussagekräftig sind, sowie Bekundungen über Angaben einer weiteren V-Person und eines Rauschgiftverbindungsmannes, die jeweils selbst nicht als Zeugen gehört wurden.

5

Diese Beweisanzeichen reichen hier nicht aus. Der nicht bestrafte Angeklagte bestreitet jede Tatbeteiligung. Bei den Verkaufsverhandlungen und der Übergabe des Heroinersatzstoffes war er - im Gegensatz zu seinem Bruder - nicht dabei. Der als Zeuge gehörte Bruder erklärte, daß der Angeklagte "seines Wissens mit der Abwicklung dieses Geschäftes nichts zu tun habe" (UA S. 17).

6

Bei dieser Sachlage mußten die weiteren Anzeichen schon deshalb besonders gewichtig sein, weil der Fall auch die Besonderheit aufweist, daß die entscheidenen Angaben der V-Person ihrerseits nur auf Bekundungen des nicht als Zeugen vernommenen Rauschgifthändlers K beruhten. Die V-Person war insoweit selbst nur Zeuge vom Hörensagen.

7

Unter diesen Umständen durften die weiteren Beweisanzeichen, denen jeweils allein ohnehin nur geringe Indizwirkung zukommt, auch in ihrer Gesamtheit nicht als ausreichend gewichtig angesehen werden, um den Anforderungen an die hier gebotene besonders kritische Überprüfung gerecht zu werden.

8

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung entscheidend auf diesem Mangel beruht.