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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.1995, Az.: 2 BvR 1142/93

Beweiswürdigung; Exekutive; Erschöpfende Sachaufklärung; Zuständige Behörde; Preisgabe von Name und Anschrift; Polizeifahnder; Gewährsmann; Aussagegenehmigung; Zeuge; Persönliche Glaubwürdigkeit; Vernehmungsbeamter; Kritische Betrachtung; Beweiszeichen; Aussagenbestätigung; Tatrichter; Grenzen der Überzeugungsbildung; Urteilsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.07.1995
Aktenzeichen
2 BvR 1142/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1996, 448-449 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 600-601 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 561

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Beweiswürdigung darf nicht übersehen werden, daß die Exekutive eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert, wenn die zuständige Behörde sich weigert, Namen und Anschrift eines Polizeifahnders oder Gewährsmanns preiszugeben oder eine Aussage zu genehmigen und dieser allein deswegen nicht als Zeuge gehört und seine persönliche Glaubwürdigkeit von den Verfahrensbeteiligten nicht geprüft werden kann. Darum sind seine Aussagen, die ein Vernehmungsbeamter wiedergibt, besonders kritisch zu betrachten. Grundsätzlich darf sich eine Feststellung darauf nur stützen, wenn andere Beweiszeichen, die nach Überzeugung des Tatrichters wichtig sind, die Aussagen bestätigen. Der Tatrichter muß sich ständig im klaren über die Grenzen seiner Überzeugungsbildung sein, sie beachten und in den Urteilsgründen ausdrücken.