Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.1995, Az.: 2 BvR 1142/93
Beweiswürdigung; Exekutive; Erschöpfende Sachaufklärung; Zuständige Behörde; Preisgabe von Name und Anschrift; Polizeifahnder; Gewährsmann; Aussagegenehmigung; Zeuge; Persönliche Glaubwürdigkeit; Vernehmungsbeamter; Kritische Betrachtung; Beweiszeichen; Aussagenbestätigung; Tatrichter; Grenzen der Überzeugungsbildung; Urteilsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.07.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1142/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1996, 448-449 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 600-601 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 561
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Beweiswürdigung darf nicht übersehen werden, daß die Exekutive eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert, wenn die zuständige Behörde sich weigert, Namen und Anschrift eines Polizeifahnders oder Gewährsmanns preiszugeben oder eine Aussage zu genehmigen und dieser allein deswegen nicht als Zeuge gehört und seine persönliche Glaubwürdigkeit von den Verfahrensbeteiligten nicht geprüft werden kann. Darum sind seine Aussagen, die ein Vernehmungsbeamter wiedergibt, besonders kritisch zu betrachten. Grundsätzlich darf sich eine Feststellung darauf nur stützen, wenn andere Beweiszeichen, die nach Überzeugung des Tatrichters wichtig sind, die Aussagen bestätigen. Der Tatrichter muß sich ständig im klaren über die Grenzen seiner Überzeugungsbildung sein, sie beachten und in den Urteilsgründen ausdrücken.