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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1993, Az.: BVerwG 3 C 46.91

Arzneimittelzulassung eines Medikaments mit dem Wirkstoff "Aedurid"; Versagung der Zulassung auf Grund Nichtprüfung des Medikaments nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis; Anforderungen an die Begründetheit der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 46.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 22661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.01.1989 - AZ: 14 A 286.86
OVG Berlin - 06.06.1991 - AZ: 5 B 27.89

Fundstellen

  • PharmaR 1994, 380-385
  • PharmaRecht 1994, 380-385

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 14. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als pharmazeutisches Unternehmen vom Bundesgesundheitsamt die Zulassung des von ihr hergestellten Arzneimittels Aedurid forte, Gel 1,2 % zur Behandlung von Herpeserkrankungen der Haut. Das Gel enthält in 1,2-%iger Konzentration den Wirkstoff Aedurid. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Virostatikum, das durch den Einbau eines "falschen" Bausteins in die DNS der Phagen die Reproduktion von Herpes-simplex-Viren hemmen soll. Die Klägerin vertreibt als einziger Hersteller seit Anfang der siebziger Jahre Arzneimittel mit dem Wirkstoff Aedurid in verschiedenen Darreichungsformen und verschiedenen Stärken zur Anwendung bei Herpes-simplex-Erkrankungen der Augenhornhaut (Aedurid-Augentropfen, Aedurid pro injectione, Aedurid Gel 0,3 %).

2

Das Bundesgesundheitsamt hatte im Jahre 1979 Aedurid forte, Gel 1,2 % zur Behandlung von Herpeserkrankungen der Augenhornhaut zugelassen, die Zulassung aber wegen Nichterfüllung der Auflage, innerhalb von zwei Jahren eine kontrollierte klinische Studie, unter anderem über die Wirksamkeit, vorzulegen, später widerrufen; Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

3

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1983 beantragte die Klägerin die Erstreckung der Zulassung - nach Modifizierung des Antrages - auf das Anwendungsgebiet: "Zur frühzeitigen Behandlung bei rezidivierendem Herpes simplex der Haut, zur Verhinderung des Ausbruchs (Rezidiv) oder zur Abschwächung des Verlaufs". Zum Nachweis der Wirksamkeit des Arzneimittels verwies sie auf die zum Zulassungsverfahren Aedurid (Augen) eingereichten Unterlagen und reichte Unterlagen über Untersuchungen und Erfahrungsberichte über die Anwendung von Aedurid bei Herpeserkrankungen der Haut ein.

4

Mit Bescheid vom 30. August 1984 lehnte das Bundesgesundheitsamt die Zulassung ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Das Arzneimittel sei nicht nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis geprüft worden; es bestehe der begründete Verdacht unvertretbarer schädlicher Wirkungen. Dem Arzneimittel fehle außerdem die in Anspruch genommene therapeutische Wirksamkeit bzw. deren hinreichende Begründung. Die Klägerin habe keine vergleichende kontrollierte Studie durchgeführt, was aber wegen der Selbstheilungstendenz bei Herpeserkrankungen unverzichtbar sei.

5

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es genüge für den Nachweis der Wirksamkeit anstelle der klinischen Prüfung die Vorlage anderen wissenschaftlichen Materials im Sinne von § 22 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, da Aedurid ein seit längerer Zeit bekannter Stoff sei. Zu dem anderen wissenschaftlichen Material zähle auch medizinisches Erfahrungsmaterial. Die Wahrscheinlichkeit einer Wirksamkeit reiche für die Zulassung aus.

6

Nachdem das Bundesgesundheitsamt die Klägerin vergeblich aufgefordert hatte, zum Nachweis der Wirksamkeit eine prospektiv randomisierte placebo-kontrollierte Studie vorzulegen, wies es den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1986 zurück.

7

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und zur Begründung unter anderem einen Bericht über die klinische Prüfung von Aedurid forte, Gel 1,2 % in einem placebo-kontrollierten Doppelblindversuch in Davos 1986/87 mit einer biometrischen Auswertung vorgelegt und vorgetragen, der Nachweis der Wirksamkeit des Arzneimittels ergebe sich aus der aus dem Bericht ersichtlichen signifikant höheren Zahl der Therapieversager in der Placebogruppe gegenüber der Verumgruppe. Bei einem anderen Hauptkriterium (Abheilung) und bei einem Nebenkriterium (Meinung des Arztes und des Patienten zum Therapieerfolg) sei auch ein Trend zugunsten von Aedurid erkennbar geworden.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesgesundheitsamtes vom 30. August 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1986 zu verpflichten, ihr die Zulassung für das Arzneimittel Aedurid forte, Gel 1,2 % mit den Indikationen "zur frühzeitigen Behandlung bei rezidivierendem Herpes Simplex der Haut, zur Verhinderung des Ausbruchs (Rezidiv) oder zur Abschwächung des Verlaufs" zu erteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat vorgetragen: Auch mit der Davos-Studie könne der Wirksamkeitsnachweis nicht geführt werden. Die Tatsache, daß der Therapieabbruch wegen mangelnder Wirksamkeit in der Placebogruppe häufiger aufgetreten sei, könne die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels nicht belegen. Aus biometrischer Sicht sei zu bemängeln, daß bei der Reanalyse die Problematik der multiplen Testung von mehreren Variablen, erhoben an denselben Merkmalsträgern, ohne Adjustierung der Irrtumswahrscheinlichkeit nicht behandelt worden sei.

11

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 1989 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Das Medikament sei nicht hinreichend geprüft und die therapeutische Wirksamkeit nicht ausreichend begründet worden. Die zum Nachweis angeführten Erfahrungsberichte seien zum Nachweis wegen methodischer Mängel nicht geeignet. Das gelte auch für die Davos-Studie, da sie - auch mit dem Kriterium der Therapieversager - keine Überlegenheit des Arzneimittels gegenüber dem Placebo belege. Schließlich habe die Arbeit sich auch nicht der Problematik der multiplen Testung mehrerer Variablen gestellt. Selbst ein Trend zur Überlegenheit von Aedurid sei statistisch nicht nachweisbar.

12

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und dazu im wesentlichen vorgetragen: Aedurid sei ein bekanntes Arzneimittel, für das der Wirksamkeitsnachweis auch mittels wissenschaftlich aufbereitetem ärztlichen Erfahrungsmaterials geführt werden könne. Zwar brächten die eingereichten Unterlagen einschließlich der Davos-Studie gemessen an den Grundsätzen für die Durchführung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln vom 9. Dezember 1987 keinen zweifelsfreien Beweis, ließen aber unter besonderer Berücksichtigung des eingeschränkten Anwendungsgebietes den Schluß zu, daß Aedurid wahrscheinlich wirksam sei. Schließlich könne auch aus der Zulassung des Arzneimittels vor sechs Jahren in der Schweiz anhand derselben Unterlagen auf die anerkannte Wirksamkeit geschlossen werden.

13

Die Klägerin hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 1989 zu ändern und wie im erstinstanzlichen Verfahren beantragt zu entscheiden.

14

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hat vorgetragen, es müsse auch bei bekannten Stoffen im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG im Einzelfall geprüft werden, ob das vorgelegte Erfahrungsmaterial wissenschaftlich untermauerte Aussagen über die Wirksamkeit zulasse. Virustatische Substanzen wie Aedurid seien im übrigen potentiell mutagenverdächtig und wirkten potentiell karzinogen.

16

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 6. Juni 1991 zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Klägerin habe die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet. Für die Frage, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad der Wirksamkeitsnachweis geführt werden müsse, sei der vom Antragsteller erhobene Heilungsanspruch, das Maß der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels, die Charakteristik der bekämpften Krankheit und die etwaigen Besonderheiten des Arzneimittels selbst von Bedeutung. Auch bei einem bekannten Arzneimittel müßten die Wirkungen im Sinne der Kausalität zwischen Arzneimittel und Erfolg aus diesem Material hervorgehen. Bei dem hier festzustellenden Zusammentreffen von schmaler Erfahrungsbasis mit Aedurid bei Herpeserkrankungen, der ausgeprägten Selbstheilungstendenz der Krankheit und der damit verbundenen Schwierigkeit der Abgrenzung echter Heilungserfolge gegenüber Zufallserfolgen und einer potentiell symptomatisch lindernden Wirkung der Wirkstofffreien Gelgrundlage des Mittels verlange die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels auch bei einem bekannten Stoff einen objektivierten und nachprüfbaren Wirksamkeitsnachweis, der die Kausalität des Wirkstoffs gegenüber den bloßen Auswirkungen der Gelgrundlage und gegenüber dem Zufallserfolg abgrenze. Die vorgelegten Studien seien als Beleg für die Wirksamkeit des Arzneimittels für das beanspruchte Anwendungsgebiet nicht geeignet.

17

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie hat vorgetragen: Das Berufungsgericht habe den Regelungsgehalt des Versagungsgrundes des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG verkannt, indem es bei Aedurid als einem bekannten Stoff durch Verschärfung der Anforderungen an das wissenschaftliche Erkenntnismaterial letztlich doch wieder den Maßstab klinischer Prüfungen angelegt habe. Auch habe es die vorgelegten Unterlagen unzutreffend gewürdigt. Wegen der Besonderheit der Erkrankung und der Wirkungsweise des Arzneimittels könne eine nachprüfbare Feststellung der hier besonders wichtigen Kriterien im Einzelfall, insbesondere die Diagnose des Rezidivs und der Beginn der Erkrankung praktisch nur vom Patienten selbst vorgenommen werden, was statistischen Anforderungen nicht genüge. Aus diesem Grund und weil die Arzneimittelprüfrichtlinien ausdrücklich Variationen in der klinischen Prüfung erlaubten, müßten diese Umstände zugunsten von Aedurid berücksichtigt werden. Dies gelte um so mehr, als Aedurid außerordentlich risikoarm in der Anwendung sei. Im übrigen weiche das Oberverwaltungsgericht mit dem Urteil von dem Vitorgan-Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1979 ab, wonach die Feststellungs- und Beweislast für das Fehlen der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach dem Arzneimittelgesetz der Behörde und nicht dem Hersteller obliege. Selbst wenn man dem nicht uneingeschränkt folgen wollte, so sei die Behörde doch jedenfalls dann beweispflichtig, wenn sich - wie hier - aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial Indizien für die Wirksamkeit ergäben.

18

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1991 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 1989 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 1989 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesgesundheitsamtes vom 30. August 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1986 zu verpflichten, ihr die Zulassung für das Arzneimittel Aedurid forte, Gel 1,2 % für die Anwendungsgebiete "zur frühzeitigen Behandlung bei rezidivierendem Herpes simplex der Haut, zur Verhinderung des Ausbruchs (Rezidiv) oder zur Abschwächung des Verlaufs" zu erteilen.

19

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

20

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Wenn die Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG ergebe, daß die Prüfungsergebnisse bzw. das wissenschaftliche Erkenntnismaterial die Wirksamkeit bei den behaupteten Indikationen nicht hinreichend zu begründen vermögen, könnten auch bei bekannten Stoffen Prüfungsergebnisse klinischer Prüfungen nach § 22 Abs. 2 AMG verlangt werden. Die im Vitorgan-Beschluß vertretene Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Behörde die Beweislast für die Untauglichkeit des Arzneimittels trage, stehe im Widerspruch zu der EG-Richtlinie 65/65/EWG, wonach der Antragsteller zum Nachweis der Wirksamkeit verpflichtet sei.

21

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

22

Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht, nämlich § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative AMG, indem ihm eine unrichtige Auslegung des in dieser Vorschrift verwendeten Begriffs der "therapeutischen Wirksamkeit" zugrundeliegt.

23

Die Revision der Klägerin ist aber gleichwohl zurückzuweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil sich die Entscheidung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen aus anderen Gründen als richtig erweist.

24

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung des Arzneimittels Aedurid forte, Gel 1,2 % für die Anwendungsgebiete "zur frühzeitigen Behandlung bei rezidivierendem Herpes Simplex der Haut, zur Verhinderung des Ausbruchs (Rezidiv) oder zur Abschwächung des Verlaufs". Sie scheitert an § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative AMG, wonach die Zulassung zu versagen ist, wenn die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller - der Klägerin - unzureichend begründet ist.

25

Soweit im sogenannten Vitorgan-Beschluß des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1979 - BVerwG 1 C 9.75 - (BVerwGE 58, 167) die Auffassung vertreten wird, daß der Behörde der Nachweis der Untauglichkeit des Arzneimittels zur Therapie auf den angegebenen Anwendungsgebieten abverlangt werde und § 25 AMG nur die für die angegebene Therapie untauglichen Präparate vom Arzneimittelverkehr ausscheide, bedarf dies der Richtigstellung, die der entscheidende Senat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Rückfrage beim 1. Senat selbst vornehmen kann, da er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Gesundheitsverwaltungsrecht ausschließlich zuständig ist. Mit dieser Richtigstellung ist die von der Klägerin gerügte Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Frage der Darlegungslast jedenfalls ausgeräumt.

26

Es kann nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 AMG kein Zweifel sein, daß das Bundesgesundheitsamt die Darlegungslast und damit auch die materielle Beweislast für das Vorliegen der Versagungsgründe hat; allerdings ist der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative AMG nicht identisch mit dem Nachweis der therapeutischen Unwirksamkeit; insofern bedarf der Vitorgan-Beschluß der Korrektur. Während die erste Alternative des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG in der Tat den Erweis einer "negativen" Tatsache verlangt, daß nämlich dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt, genügt für die zweite Alternative die Tatsache einer unzureichenden Begründung der therapeutischen Wirksamkeit durch den Antragsteller. Die Tatsache einer gescheiterten Begründung ist sehr viel leichter darzulegen und zu beweisen als die in der ersten Alternative zum Tatbestandsmerkmal erhobene fehlende therapeutische Wirksamkeit selbst. "Unzureichend begründet" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative AMG ist die therapeutische Wirksamkeit, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluß nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie schließlich inhaltlich unrichtig sind. Die Darlegung der unzureichenden Begründung geschieht dadurch, daß das Bundesgesundheitsamt die fehlende oder die fehlerhafte Schlußfolgerung in der Begründung des Antragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer - wesentlichen - Unterlage nachweist.

27

Allerdings ist dem Berufungsgericht bei der Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es meint, daß die Nebenwirkungen des Arzneimittels - unter die auch die "schädlichen Wirkungen" bei bestimmungsgemäßem Gebrauch fallen (vgl. § 4 Abs. 13 AMG) - bei der Prüfung des Versagungsgrundes des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG zu berücksichtigen seien. Insofern wird der in der genannten Vorschrift verwendete Begriff der therapeutischen Wirksamkeit verkannt.

28

Der Begriff der "therapeutischen Wirksamkeit" ist im Arzneimittelgesetz - im Unterschied zu den Begriffen der "Qualität" (§ 4 Abs. 15 AMG) und der "Unbedenklichkeit" (§ 5 AMG) - nicht definiert. Seinem Wortsinn nach meint er die Ursächlichkeit der Anwendung des Arzneimittels für den Heilungserfolg. Die erläuternden Vorschriften der Sätze 2 und 3 des § 25 Abs. 2 AMG unterstreichen dies, denn sie knüpfen das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG allein an die - durch das Arzneimittel - "erzielten" therapeutischen Ergebnisse.

29

Allein auf diese Ursächlichkeit zwischen der Anwendung des Arzneimittels und dem therapeutischen Ergebnis hat sich die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit zu beziehen. Die Irrelevanz der Nebenwirkungen für die Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG wie auch aus dem systematischen Zusammenhang der Zulassungsvorschriften des § 25 Abs. 2 AMG insgesamt und aus ihrem Sinn. Das Arzneimittelgesetz hat seinem § 1 zufolge den Zweck, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung für die "Qualität", "Wirksamkeit" und "Unbedenklichkeit" der Arzneimittel - wie es ausdrücklich differenzierend hervorhebt - zu sorgen. Die Frage nach den Nebenwirkungen wird dabei in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG einer gesonderten, von der Frage nach der therapeutischen Wirksamkeit in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG unterschiedenen Zulassungsvoraussetzung - der Unbedenklichkeit (vgl. § 5 AMG) - zugeordnet. Insofern stehen die beiden Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 AMG selbständig nebeneinander. Auch in § 24 Abs. 1 Nr. 3 AMG findet diese Unterscheidung zwischen der "Wirksamkeit" - bezogen auf das vom Antragsteller angegebene Anwendungsgebiet - und den "Nebenwirkungen" statt.

30

Die Behauptung, daß das Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit hat, ist der Sache nach jedenfalls dann unzureichend begründet, wenn sich aus dem vorgelegten Material nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ergibt, daß die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung. Kann nämlich die Anwendung des Arzneimittels hinweggedacht oder durch die Anwendung eines Scheinmedikaments - eines Placebos - ersetzt werden, ohne daß der Heilungserfolg entfällt, dann darf die therapeutische Wirksamkeit nicht dem zur Zulassung gestellten Arzneimittel zugesprochen werden. Läßt sich eine Überlegenheit der Anwendung über die Nichtanwendung nicht erkennen, dann besteht Grund zu der Annahme, daß die therapeutischen Erfolge auf Spontanheilungen oder Wirkstoffunabhängige Effekte zurückzuführen sind. Von diesen Erwägungen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

31

Zu Unrecht meint die Klägerin, das Berufungsgericht habe im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG zu strenge Maßstäbe angelegt; die therapeutische Wirksamkeit sei nach ihrer Meinung schon dann zureichend begründet, wenn sich Indizien für die Wirksamkeit ergäben; eines objektiven beziehungsweise objektivierbaren Beweises bedürfe es nicht. Richtig ist, daß kein "zwingender Beweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels im Sinne eines jederzeit reproduzierbaren Ergebnisses eines nach einheitlichen Methoden ausgerichteten naturwissenschaftlichen Experiments" verlangt werden darf (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 7/5091 S. 15). Dies widerspräche schon dem Aussagegehalt der Behauptung, ein bestimmtes Arzneimittel sei therapeutisch wirksam, denn sie versteht sich als eine Wahrscheinlichkeitsaussage. Es liegt in der körperlichen und seelischen Individualität des Menschen, daß es kaum ein Arzneimittel geben wird, das in seiner Anwendung im Einzelfall mit Sicherheit den Heilerfolg herbeiführt. Andererseits lassen sich auch Wahrscheinlichkeitsaussagen über die therapeutische Wirksamkeit in objektivierbarer Weise auf ihre Richtigkeit nachprüfen, und zwar mit Hilfe von Indizien. Tatsachen werden aber erst dann zu Indizien, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß auf die Haupttatsache, die ihrerseits dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entspricht, zulassen. Handelt es sich um ein Indiz, das nur in Verbindung mit weiteren Tatsachen den Schluß auf die Haupttatsache zuläßt, so kann aus ihm allein eine Rechtsfolgerung nicht gezogen werden. Das einzelne therapeutische Ergebnis läßt den Schluß auf die therapeutische Wirksamkeit des angewandten Arzneimittels nicht zu, solange damit gerechnet werden muß, daß es auf einer Spontanheilung oder einem Placeboeffekt beruht. Erst wenn die #Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung, ist der Schluß gerechtfertigt, daß diese Differenz weder auf Spontanheilungen noch auf Placeboeffekte, sondern auf die Wirkungen des Arzneimittels zurückzuführen ist. Das Berufungsurteil weist auch keine Anhaltspunkte dafür auf, daß das Berufungsgericht das auch im vorliegenden Fall obwaltende normale Beweismaß für die Bildung der richterlichen Überzeugung verkannt hätte.

32

Auf die Anforderung an die Begründung, im einzelnen darzulegen, daß die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung, kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich um ein Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG handelt, dessen Wirkungen und Nebenwirkungen bereits bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind. Diese Vorschrift betrifft nicht den Maßstab der therapeutischen Wirksamkeit, der im übrigen bei "bekannten" und "unbekannten" Stoffen gleich ist, sondern nur das dem Antrag auf Zulassung beizufügende Erkenntnismaterial, das sie belegen soll. Das ergibt sich aus ihrem Wortlaut und aus ihrer systematischen Stellung. § 22 Abs. 3 Satz 1 AMG läßt zu, daß an die Stelle der Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen und der klinischen Prüfungen anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial tritt. Die Überschrift des § 22 AMG weist zudem aus, daß die Regelung die "Zulassungunterlagen" betrifft und nicht etwa den Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG, der im übrigen auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG auch keinen Bezug nimmt. Aus diesem Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften ergibt sich: Es kann durchaus die Situation eintreten, daß ein pharmazeutischer Unternehmer die ihm nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG gewährte Erleichterung nicht zu nutzen vermag, weil sich aus dem "anderen wissenschaftlichen Erkenntnismaterial" die therapeutische Wirksamkeit nicht herleiten läßt, so daß er letztlich doch gezwungen ist, sein Arzneimittel einer klinischen Prüfung zu unterwerfen, um die therapeutische Wirksamkeit nachzuweisen. Ob dem so ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

33

Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Urteilsausspruch, daß der Klägerin ein Anspruch auf arzneimittelrechtliche Zulassung des Präparats "Aedurid forte, Gel 1,2 %" für das Anwendungsgebiet "zur frühzeitigen Behandlung bei rezidivierendem Herpes simplex der Haut, zur Verhinderung des Ausbruchs (Rezidiv) oder zur Abschwächung des Verlaufs" nicht zusteht. Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Schluß, daß das in den Unterlagen enthaltene Erkenntnismaterial eine Zufallsausgrenzung nicht erlaube. Diese tatsächliche Feststellung ist von der irrtümlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Nebenwirkungen bei der Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit zu berücksichtigen seien, unbeeinflußt. Das Berufungsurteil erwähnt in seinen Ausführungen zur Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen mögliche Nebenwirkungen überhaupt nicht. An die auf der Auswertung des Erkenntnismaterials beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); die bloße Kritik der Klägerin, das Berufungsgericht habe die Unterlagen unzutreffend zu ihrem Nachteil gewürdigt, stellt keinen Revisionsgrund dar.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski