Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: B 5 R 144/24 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegung eines Beweisantrags; Kein Anspruch auf Gewährung eines Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 144/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240625BB5R14424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 20.06.2023 - AZ: S 10 R 259/22
- LSG Sachsen-Anhalt - 10.10.2024 - AZ: L 3 R 142/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Soweit im Rahmen einer Sachaufklärungsrüge die Beschwerdebegründung unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen muss, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten "zu begutachtenden Punkte" und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung muss dazu der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie D die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.6.2023). Das LSG hat einen aktuellen Befundbericht des Hausarztes beigezogen und die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 10.10.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bzw des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 bzw § 414, § 373 ZPO) bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist (stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6 mwN). Zwar geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass die Klägerin einen schriftsätzlich gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Schmerzmedizin bis zuletzt - dh bis zur Entscheidung des LSG durch Beschluss vom 10.10.2024 - aufrechterhalten hat (vgl zu dieser Anforderung auch in Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG zB BSG Beschluss vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 13 mwN). Die Beschwerdebegründung gibt die Ausführungen des LSG in den Entscheidungsgründen wörtlich wieder, wonach die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Schmerzmedizin "wie von der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens beantragt" nicht in Betracht gekommen sei. Die Klägerin bezeichnet aber keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag.
Zur Darlegung eines solchen Beweisantrags muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten "zu begutachtenden Punkte" (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung muss dazu der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 8 mwN). Welche konkreten Punkte in Bezug auf das bereits vom SG eingeholte Sachverständigengutachten von D, insbesondere zu dem darin festgestellten Leistungsvermögen der Klägerin im Einzelnen noch erläuterungsbedürftig geblieben sein könnten und mithilfe eines weiteren medizinischen Sachverständigen hätten weiter aufgeklärt werden sollen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf. Die Klägerin gibt ihren mit Schriftsatz vom 29.1.2024 formulierten Antrag wieder zum Beweis dafür, dass sie aufgrund ihrer orthopädischen Leiden und den damit einhergehenden Schmerzen erwerbsgemindert sei, und trägt vor, D habe sich in seinem Gutachten vom 16.3.2023 nicht mit den während der vom 21.6. bis zum 28.6.2022 gewährten stationären Heilbehandlung zur multimodalen Schmerztherapie in der Klinik S gestellten Diagnosen "chronischer mixed pain", "depressive Episode (mittelgradig)" und "dissoziale Persönlichkeitsstörung" und deren Auswirkungen auf das qualitative und quantitative Leistungsvermögen auseinandergesetzt. Ungeachtet dessen, dass es für die Annahme einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht nur auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden ankommt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 18.1.2022 - B 5 R 270/21 B - juris RdNr 9), geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, welche konkreten, daraus abzuleitenden Auswirkungen auf das qualitative und quantitative Leistungsvermögen im Gutachten von D bisher nicht berücksichtigt worden sein könnten. Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich ab Juli 2023 in eine ambulante schmerztherapeutische Behandlung begeben. Ob und inwieweit ggf eine Verschlechterung des Gesundheitsbildes und des dadurch bedingten Leistungsvermögens eingetreten ist, die einer weiteren Sachaufklärung bedurft hätten, lässt sich der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.
Schließlich legt die Klägerin auch nicht schlüssig dar, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist, indem es die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Schmerzmedizin ua unter Bezugnahme auf eine dokumentierte Schmerzreduktion während der stationären Heilbehandlung ausdrücklich abgelehnt hat. Entscheidend dafür ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 5 R 147/22 B - juris RdNr 9). Dass das Sachverständigengutachten auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend gewesen sein könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dazu hätte die Klägerin ausführen müssen, dass dieses Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthielt oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausging oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters bestand (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - juris RdNr 8). Welche Feststellungen der Sachverständige D zu insbesondere auch schmerzbedingten Leistungseinschränkungen der Klägerin im Einzelnen getroffen hat, trägt sie nicht vor.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, das LSG habe keine aktuellen Befundberichte des behandelnden Orthopäden M und zu der im Juli 2023 begonnenen schmerztherapeutischen Behandlung bei P eingeholt, bezeichnet die Klägerin ebenfalls keinen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Sie trägt dazu zwar vor, sie habe dies mit Schriftsatz vom 29.1.2024 gefordert. Ob es sich dabei nur um eine Beweisanregung oder um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gehandelt hat, lässt sich der Beschwerdebegründung aber nicht entnehmen.
Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG habe die aufgrund ihrer chronischen Schmerzen bestehenden Leistungseinschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht berücksichtigt, die Ausführungen im Entlassungsbericht der Klinik S seien zwischenzeitlich überholt und eine medikamentöse Schmerztherapie sei aufgrund von Allergien nur eingeschränkt möglich, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Darauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt (vgl auch BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 123/23 B - juris RdNr 5).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.