Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1980, Az.: 2 StR 622/80
Anforderungen an eine lückenlose Beweiswürdigung; Anforderungen an ordnungsgemäße richterliche Schlussfolgerungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.04.1980
Fundstelle
- StV 1981, 114
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessgegner
Ivan A., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1954 in B./Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte am 21. Januar 1979 dem Taxifahrer S., als dieser ihn zur Bezahlung des Fahrpreises von 18,60 DM aufforderte, mit den Worten "hier hast du dein Geld" von außerhalb des Wagens einen Messerstich in die linke Brustseite; dann entfernte er sich. Die Verletzung ist komplikationslos verheilt.
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
1.
Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein. Die Strafkammer hält ihn gleichwohl auf Grund des Ergebnisses ihrer Beweisaufnahme für überführt. Dabei legt sie das entscheidende Gewicht auf die Aussage des Zeugen S.. Dieser hatte anläßlich einer Lichtbildvorlage am 26. Januar 1979 "bei dem Bild eines gewissen S. diesen mit Bestimmtheit als Täter wiedererkannt". Am 1. Juni 1979 hat er dann jedoch bei einer Gegenüberstellung von acht Personen (nach den Feststellungen ohne S.) in zwei Durchgängen den Angeklagten "jeweils zweifelsfrei als Täter identifiziert" und am 3. Oktober 1979 bei einer weiteren Vorlage von 950 Lichtbildern (wiederum ohne die Aufnahme des S.) allein das Bild des Angeklagten als das des Täters bezeichnet.
Die Strafkammer ist auf Grund der Ergebnisse vom 1. Juni und 3. Oktober 1979 von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, weil diese Ergebnisse durch weitere Tatsachen gestützt würden. So habe der als Zeuge vernommene Polizeibeamte B. glaubhaft ausgesagt, von nicht mehr feststellbaren Personen den Hinweis erhalten zu haben, "daß S. nicht der Täter sei"; außerdem habe der Gastwirt F., der in seinem Lokal für den dann mit S. wegfahrenden Mann das Taxi gerufen habe, im Zuge der ersten Ermittlungen den Täter mit Kennzeichen beschrieben, die der Angeklagte aufweise.
2.
Diese Beweiswürdigung leidet an einem sachlichrechtlichen Mangel: sie ist lückenhaft, weil sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen läßt, deren Erörterung sich aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Seinem Urteil muß jedoch bedenkenfrei entnommen werden können, daß er bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. z.B. BGH Urt. v. 30. Januar 1980 - 2 StR 758/79 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im angefochtenen Urteil nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall kam der genauen Identifizierung des Täters besondere Bedeutung zu, weil der Taxifahrer S. am 26. Januar 1979 zunächst S. später aber bei der Gegenüberstellung vom 1. Juni 1979 und der Lichtbildervorlage vom 3. Oktober 1979 den Angeklagten jeweils "mit Bestimmtheit" ("zweifelsfrei") als Täter bezeichnet, im Ermittlungsverfahren also zur Person des Täters einander widersprechende Angaben gemacht hat. Bei dieser Sachlage kann im Urteil nicht auf die Mitteilung verzichtet werden, ob die übrigen Zeugen, die an dem fraglichen Abend den späteren Fahrgast S.s gesehen oder sogar gesprochen haben, in dem Angeklagten diesen Fahrgast wiedererkannt haben. Auch damit muß sich die Beweiswürdigung auseinandersetzen.
Gleichwohl hat die Strafkammer nicht einmal erwähnt und demzufolge auch nicht gewertet, ob der Zeuge F. den Angeklagten in der Hauptverhandlung als den Mann bezeichnet oder nicht bezeichnet hat, der sich am Abend des 21. Januar 1979 in seinem Lokal aufhielt. Hierzu bestand besonderer Anlaß, weil Freihaut es war, der dem Mann auf dessen Anforderung hin das Taxi rief (UA S. 2), und schon hieraus folgt, daß er mit dem späteren Täter gesprochen hat. Damit stimmt über ein, daß er "den Fahrgast des Taxis des Zeugen S. als von jugendlichem Aussehen mit dunklen mittellangen Haaren und ovalem Gesicht beschrieben" hat (UA S. 6). Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er entscheidend zur Identifizierung des Täters beitragen kann.
In diesem Zusammenhang läßt zudem das Urteil weitere sich aufdrängende Überlegungen vermissen:
Daß die von F. beschriebenen Kennzeichen auf den Angeklagten zutreffen, ist für sich allein betrachtet zwar ein erheblicher Gesichtspunkt; dieser verliert jedoch zwangsläufig an Bedeutung, wenn, was die Strafkammer möglicherweise nicht bedacht hat und nach den Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden kann, das gleiche ebenso für den auf dem Lichtbild dargestellten S. gilt.
Sieht des weiteren, was wiederum dem Urteil nicht entnommen werden kann, der Angeklagte dem auf dem Foto abgebildeten S. ähnlich, so beeinträchtigt dies den Wert der Beschreibung durch F., solange nicht aus anderen Gründen die Täterschaft S. ausgeschlossen werden kann; ist eine solche Ähnlichkeit aber zu verneinen, so ist nicht zu verstehen, warum dennoch der Zeuge S. einmal S., ein andermal den Angeklagten "zweifelsfrei" als Täter identifiziert hat.
Schließlich bleibt im Urteil offen, ob S. den Angeklagten bei der Lichtbildvorlage vom 3. Oktober 1979 auf Grund von Merkmalen wiedererkannt hat, die sich ihm bei der Begegnung vom 21. Januar 1979 eingeprägt hatten, und ob die naheliegende Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, daß die Wahrnehmungen bei der wiederholten Gegenüberstellung vom 1. Juni 1979, bei der S. den Angeklagten bereits als Täter bezeichnet hatte, seine Angaben vom 3. Oktober 1979 maßgeblich beeinflußt haben.
Mösl
Müller
Theune
Niemöller