Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1983, Az.: VIII ZR 185/82
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages; Erhebung der Einrede der mangelnden Sicherheit für Prozeßkosten der Revisionsinstanz; Voraussetzung für die Leistung von Prozesskosten als Sicherheit in einem Verfahren vor der deutschen Gerichtsbarkeit; Voraussetzung für die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach Art. VI deutsch-amerikanischer Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 185/82
- Entscheidungsform
- Zwischenurteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma B. Handel International GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer K.W. Bü. und K.U. K., A.straße ... in O.,
Prozessgegner
Firma E. Steel Trading Co. Inc.,
vertreten durch ihren Präsidenten W. Kahn, ... W.Street, New York, N.Y. ... USA,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 30. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten eine Sicherheit wegen der Prozeßkosten der Revisionsinstanz in Höhe von einstweilen 3.700,- DM zu leisten. Diese Sicherheit darf durch Selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts gestellt werden.
Die Sicherheit ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu leisten.
Tatbestand
Die Klägerin, ein in New York ansässiges Stahlunternehmen, macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über Walzdraht geltend. Sie hat Klage auf Zahlung von 100.650,- DM und von 231.175 belgische Franc jeweils nebst Zinsen erhoben.
In erster Instanz hatte die Beklagte vorab von der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 ZPO Sicherheitsleistung für drei Instanzen in Höhe von 13.600,- DM verlangt. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 13. Juli 1979 die Verpflichtung der Klägerin ausgesprochen, der Beklagten wegen der Prozeßkosten eine Sicherheit in Höhe von 10.500,- DM zu leisten. Die Kosten für eine etwaige dritte Instanz hat es dabei mit dem Hinweis außer Betracht gelassen, daß diese jedenfalls zur Zeit nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hat die festgesetzte Sicherheit geleistet. Nach Erhöhung der Klage hat die Beklagte erneut die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erhoben. Durch Zwischenurteil vom 26. Oktober 1979 hat das Landgericht daraufhin die Leistung einer weiteren Sicherheit von 1.800,- DM angeordnet. In der Begründung des Urteils ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die gleichen Bemessungsgrundlagen wie in dem Zwischenurteil vom 13. Juli 1979 angewandt worden seien. Auch diese Sicherheit hat die Klägerin geleistet.
In der Folgezeit hat das Landgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 89.025,- DM und von 198.764 belgische Franc jeweils nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, die noch nicht begründet worden ist. Die Beklagte erhebt - wegen der Kosten der Revisionsininstanz - erneut die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten. Die Klägerin bittet, über das Verlangen der Beklagten nach Sicherheitsleistung zu entscheiden.
Die Parteien haben ihre Zustimmung dazu erteilt, daß eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird (§ 128 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Da die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und die Höhe der Sicherheit nicht unbestritten sind, ist hierüber durch Zwischenurteil zu entscheiden (RGZ 104, 189, 190; Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61 = BGHZ 37, 264, 266).
Da der Antrag gemäß § 110 Abs. 1 ZPO im ersten Rechtszug ohne Einschränkung gestellt worden war, ist die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80 = ZIP 1981, 780; Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 35/81 = WM 1982, 136 = DB 1982, 802).
II.
Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten ist begründet.
Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben Angehörige fremder Staaten, die vor deutschen Gerichten als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Als Ausländer werden auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften behandelt, die ihren Sitz im Ausland haben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 110 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. § 110 Anm. 2 a). Die Verpflichtung des ausländischen Klägers zur Sicherheitsleistung tritt nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dann nicht ein, wenn nach den derzeitigen Gesetzen des Heimatstaates des Klägers, also hier der Vereinigten Staaten von Nordamerika und des Bundesstaates New York der USA, ein Deutscher im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wäre.
Diese Gegenseitigkeit besteht - wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat (Urteil vom 15. März 1978 - VIII ZR 230/77 = WM 1978, 736 und Urteil vom 9. Dezember 1981 aaO) - für einen klagenden Angehörigen des Staates New York der Vereinigten Staaten von Nordamerika nur eingeschränkt:
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach Art. VI des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II 487, 763) in Verbindung mit Nr. 6 des Protokolls zu diesem Vertrage (BGBl. 1956 II 502) setzt voraus, daß der Kläger seinen ständigen Aufenthalt oder seine Niederlassung im Inland hat oder dort zur Deckung der Kosten ausreichendes Grundvermögen besitzt. Auch nach dem für die Gerichte der Einzelstaaten hier maßgebenden Recht des Staates New York ist eine Sicherheitsleistung nur dann nicht erforderlich, wenn der ausländische Kläger im Gerichtsinland wohnt. Eine Änderung der Rechtslage seit 1981 ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. Anhang nach § 110, Stichwort: Vereinigte Staaten von Amerika). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie im Inland eine Niederlassung hat oder hier zur Deckung der Kosten ausreichendes Grundvermögen besitzt.
Dem Verlangen der Beklagten auf Sicherheitsleistung der Klägerin war daher zu entsprechen.
III.
Die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit richtet sich nach § 112 Abs. 2 ZPO. Hiernach sind die voraussichtlichen Kosten der Beklagten für das Revisionsverfahren zugrundezulegen. Da aber noch nicht feststeht, ob die Revision angenommen wird, sind nur die bis zur Entscheidung darüber anfallenden Kosten zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 a.a.O. m.w.N.)- Sie belaufen sich auf eine 20/10 Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof, berechnet aus dem Streitwert von 101.200,- DM. Zu dieser Gebühr von 3.210,- DM kommen die Auslagenpauschale von 40,- DM und 13 % Mehrwertsteuer hinzu, so daß die Sicherheit auf rd. 3.700,- DM festzusetzen ist.
Die Frist zur Leistung der Sicherheit ist nach § 113 ZPO bestimmt worden.
IV.
Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (Senatsurteile vom 9. Dezember 1981 a.a.O. und 1. April 1981 - VIII ZR 159/80 = NJW 1981, 2246, 2247; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 91 Anm. 2 D). Diese bleibt der verfahrensabschließenden Entscheidung vorbehalten.
Wolf
Merz
Dr. Skibbe
Groß