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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1989, Az.: 3 StR 150/89

Die Gefährlichkeit des Täters begründender Hang zu erheblichen Straftaten trotz in der Hauptverhandlung gezeigter Reue und erkennbarer Absicht, den kriminellen Lebensweg aufzugeben; Grundlagen der Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums; Keine hangbedingte Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit trotz Bejahung eines Hangs zu weiteren erheblichen Straftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1989
Aktenzeichen
3 StR 150/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 31.10.1988

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Helmut Rudolf M. aus D., dort geboren am ... 1939

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein die Gefährlichkeit des Täters begründender Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch vorliegen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Reue zeigt und die ernsthafte Absicht erkennen läßt, seinen kriminellen Lebensweg aufzugeben. Hangtäter kann nämlich auch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag und jeder erneuten Versuchung zum Opfer fällt.

  2. 2.

    Für die Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums kommt es nur auf die früheren nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten Taten an, für die Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind. Im Urteil müssen die zwischen diesen Taten liegenden Verwahrungszeiten genau festgestellt werden, weil nach § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB die Zeit in die Fünf-Jahres-Frist nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

  3. 3.

    Die Bejahung eines Hangs zu erheblichen weiteren Straftaten führt noch nicht zwingend zur Annahme einer nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen hangbedingten Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt Kutzer, Harms als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, wegen schwerer mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit der Sachrüge macht die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft geltend, die Strafkammer habe die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.

2

I.

Das Landgericht hat zur Vorgeschichte der abgeurteilten Taten unter anderem festgestellt:

3

Der Angeklagte stammt aus geordneten Familienverhältnissen. Den Besuch des Gymnasiums brach er vor der Reifeprüfung ab. Anschließend arbeitete er in dem Obstbaubetrieb seines Vaters.

4

1.

Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1980 wurde er wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen (fortgesetzten) versuchten Betrugs in Tateinheit mit (fortgesetzter) Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde:

5

a)

Schwere mittelbare Falschbeurkundung (Einzelstrafe: sechs Monate):

6

Der Angeklagte beabsichtigte, sich erhebliche Geldbeträge dadurch zu verschaffen, daß er unter fremden Namen Bankkonten einrichtete und Überweisungen großer Firmen auf diese Konten fingierte. Deswegen besorgte er sich die persönlichen Daten eines tatsächlich existierenden Klaus Sch.. Unter deren Verwendung meldete er sich beim Einwohnermeldeamt in E. an und ließ sich im ... 1974 eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis auf Klaus Sch. ausstellen (UA S. 6).

7

b)

Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzelstrafe: ein Jahr):

8

Unter unberechtigter Inanspruchnahme der Personalien seines Bruders bestellte er im ... 1974 durch zwei notarielle Urkunden auf zwei Grundstücken seines Bruders Eigentümerbriefgrundschulden in Höhe von je 200.000 DM und eröffnete unter dessen Namen ein Kreditkonto bei der D. Bank, von dem er sich 200.000 DM auszahlen ließ, die er für eigene Zwecke verwandte.

9

c)

Fortgesetzter versuchter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Einzelstrafe: ein Jahr):

10

Zwischen dem 6. März 1975 und dem 24. Juli 1975 richtete der Angeklagte in 16 Teilakten unter falschem Namen bei verschiedenen Kreditinstituten Konten ein und fingierte Überweisungen bekannter Unternehmen in Beträgen zwischen 21.500 DM und 1.558.000 DM auf diese Konten. In keinem Fall kam es zur Auszahlung an den Angeklagten (UA S. 7 ff.).

11

Vor Begehung dieser Straftaten hatte der Angeklagte wegen des Vorwurfs anderer Straftaten bereits vom 1. Juni 1972 bis 8. September 1972 Untersuchungshaft verbüßt (UA S. 15/16). Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er die Taten gestanden hat und inzwischen weitgehend resozialisiert sei (UA S. 9).

12

2.

Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 1980 wurde der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zugrunde lagen folgende Taten:

13

a)

Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (Einzelstrafe: ein Jahr):

14

Etwa drei Monate, nachdem der Angeklagte im März 1976 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, faßte er den Entschluß, sich wiederum unter falscher Identität Bankkonten einzurichten und sich darauf mittels fingierter Überweisungen Gutschriften zu verschaffen. Dazu bediente er sich des unerfahrenen und verschuldeten 25jährigen B.. Indem sich der Angeklagte als Polizeibeamter ausgab, ließ er sich vom Straßenverkehrsamt die Personalien eines Autofahrers, der B. ähnlich sah, geben. Unter dessen Personaldaten - Klaus F. - erwirkte er im ... 1976 die Ausstellung einer Geburtsurkunde und einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts. Unter deren Verwendung ließ er für B. einen Personalausweis unter dem Namen Klaus F. ausstellen. B. richtete unter Vorlage dieses Personalausweises mehrere Konten bei Großbanken ein. Auf ihnen sollten vom Angeklagten gefälschte Überweisungsaufträge gutgeschrieben werden. Bevor es dazu kam, stellte sich B. der Polizei (UA S. 17 ff.).

15

b)

Betrug (Einzelstrafe: acht Monate):

16

Am 30. November 1977 eröffnete der Angeklagte bei der Kreissparkasse in D. ein Konto, um unter Ausnutzung einer ihm bekannten Schwäche im dortigen Prüfsystem größere Geldbeträge zu erschwindeln. Es gelang ihm, durch eine Vielzahl von Ein- und Auszahlungen einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Haben-Saldo vorzutäuschen und sich auf diese Weise am 22. Dezember 1977 19.970 DM ohne Deckung auszahlen zu lassen. Im Wege des Vergleichs hat der Angeklagte am 3. Juli 1980 10.000 DM zurückgezahlt (UA S. 12 f., 23).

17

3.

Aus den vom Landgericht Düsseldorf am 16. Oktober 1980 und 17. November 1980 verhängten Strafen wurde durch Beschluß vom 26. Oktober 1981 eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet (UA S. 30). Nach Verbüßung von 2/3 dieser Strafe bis November 1981 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde wegen der nachfolgend unter Ziffer 4 beschriebenen Taten widerrufen. Der Angeklagte hat den Strafrest verbüßt (UA S. 30).

18

4.

Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Dezember 1985 wurde der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

19

a)

Betrug zum Nachteil der Kundenkreditbank in D. (Einzelstrafe: ein Jahr sechs Monate):

20

Der Angeklagte gründete zwei englische Firmen. Diese wurden Gesellschafter der von ihm gegründeten T & U GmbH in D.. Die Geschäftsführung dieser vermögenslosen Firma wurde später dem vom Angeklagten abhängigen Engländer A. übertragen. Durch Vorspiegelung einer festen Anstellung bei dieser Firma verschaffte sich der mittellose Angeklagte Kredite auf Kosten der Kundenkreditbank. Indem er Lohnabrechnungen fingierte und sich zur Täuschung der Bank selbst Gehaltszahlungen überwies, erschwindelte er sich von März bis September 1983 einen Gehalts- und einen Scheckkredit in Höhe von insgesamt 64.183 DM (UA S. 35 ff., 43, 58). Um nach Aufdeckung der Straftat einer Strafanzeige zu entgehen, zahlte er mit dem Geld, das er durch den nachfolgend beschriebenen Betrug erlangt hatte, den Kredit noch im September 1983 zurück (UA S. 45).

21

b)

Betrug zum Nachteil der Bank für Gemeinwirtschaft (Einzelstrafe: zwei Jahre zehn Monate):

22

Im Juni 1983 gründete der Angeklagte mit dem Strohmann A. die A & M GmbH in K. ausschließlich zu dem Zweck, um unter ihrer Firma Scheckreiterei betreiben zu können und sich auf Kosten der Bank für Gemeinwirtschaft Gelder in Höhe von mindestens 120.000 DM zu verschaffen. Nach umfangreichen, wochenlangen Vorbereitungen gelang es dem Angeklagten, die Bank unter Einsatz des von der Kundenkreditbank erschwindelten Geldes (vorstehend unter Buchst. a) durch vielfache, eine rege Geschäftstätigkeit vorspiegelnde Geldbewegungen zu täuschen und um insgesamt 75.000 DM zu schädigen (UA S. 37 ff., 53, 58, 60). Er wurde am 29. September 1983 festgenommen, als er sich als Geldbote der Firma A & M GmbH ausgab (UA S. 55).

23

c)

Betrug zum Nachteil Fi. (Einzelstrafe: acht Monate):

24

Um die angemieteten Räume der Scheinfirma A & M GmbH zu renovieren, beauftragte der Angeklagte am 13. September 1983 unter einem Falschnamen den Malermeister Fi. mit Arbeiten im Werte von etwa 2.500 DM, die er nicht bezahlte (UA S. 55 ff., 61).

25

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte nach Überführung durch andere Beweismittel schließlich noch ein Geständnis abgelegt hat und daß das Verfahren ungewöhnlich lange gedauert hat, "auch wenn dies ausschließlich Folge der vom Angeklagten verfolgten Prozeßtaktik war" (UA S. 59). Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten hat der Angeklagte bis zum 30. Juni 1987 verbüßt. Hieran schloß sich die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluß vom 26. Oktober 1981 an (oben unter Ziffer 3), die am 29. März 1988 erledigt war (UA S. 62).

26

II.

Zu den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten hat das Landgericht unter anderem festgestellt:

27

Während der Strafverbüßung erstrebte der Angeklagte die Verlegung in den offenen Vollzug, um sog. Freigänger werden zu können. Zur Täuschung der Vollzugsbehörden ließ er sich am 4. Februar 1987 von seinem Bekannten B. eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellen, wonach er in dem Betrieb der Ehefrau Br. als Angestellter beschäftigt werden könne.

28

Daraufhin wurde der Angeklagte Freigänger. Wie von vornherein beabsichtigt, hat er bei der Firma Br. nie gearbeitet, legte der Justizvollzugsanstalt aber einen auf den 30. März 1987 datierten Scheinarbeitsvertrag vor und ließ zur Verschleierung von der Firma Br. monatlich 240 DM für Kost und Logis an die Justizvollzugsanstalt überweisen. Unter Ausnutzung seiner Stellung als Freigänger erschwindelte er am 26. Mai 1987 von der Noris Bank unter Vorlage einer von Br. gefälligkeitshalber ausgestellten Verdienstbescheinigung 30.000 DM. Am 17. Juli 1987 schlössen er unter dem Falschnamen "S." und der Holländer de Bo. unter dem Falschnamen "L." vor einem Du. Notar zwei Verträge über die Gründung der An. Antiquitätenhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der W. Stahlrohrisolation Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die notariellen Urkunden unterschrieben sie mit den Falschnamen. Der Angeklagte wollte unter dem Falschnamen für die W. GmbH auftreten, um sich unlauter zu bereichern. Den gestohlenen auf den Namen "S." lautenden Personalausweis legte er am 28. und 29. Juli 1987 bei zwei Banken vor, mit denen er wegen der Einrichtung von Geschäftskonten verhandelte. Den Kontoeröffnungsantrag bei der Kundenkreditbank in Duisburg unterschrieb er mit "S.".

29

Die Strafkammer hat die Erlangung des Darlehns von 30.000 DM als Betrug, das Auftreten vor dem Notar als schwere mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und das Verhalten bei der Einrichtung von Geschäftskonten als Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens und Herstellens einer unechten Urkunde gewertet. Für den Betrug hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die schwere mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und für die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Daraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gebildet.

30

III.

Wie die Revision zutreffend geltend macht, sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat (UA S. 85 ff.), nicht frei von Rechtsfehlern. Sie lassen besorgen, daß das Landgericht die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Würdigung des Angeklagten und seiner Taten nicht umfassend genug vorgenommen und den Rechtsbegriff des "Hanges zu erheblichen Straftaten" verkannt hat.

31

1.

Für die Gesamtwürdigung des Landgerichts war von wesentlicher Bedeutung, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Willen, unter seine Vergangenheit einen Schlußstrich zu ziehen, glaubhaft bekundet hat. Die Wertung ist unvollständig, weil ein die Gefährlichkeit des Täters begründender Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch vorliegen kann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Reue zeigt und die ernsthafte Absicht erkennen läßt, seinen kriminellen Lebensweg aufzugeben. Hangtäter kann nämlich auch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag und jeder erneuten Versuchung zum Opfer fällt (BGH NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79]; BGHR StGB § 66 I Hang 1). Das Landgericht hätte sich daher nicht auf die Prüfung der Ernsthaftigkeit des in der Hauptverhandlung geäußerten Umkehrwillens beschränken dürfen, sondern anhand der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien darlegen müssen, warum seiner Meinung nach zu erwarten ist, daß der Angeklagte den Umkehrwillen auch nach der Hauptverhandlung mindestens über eine längere Zeit hinweg durchhalten wird. Eine solche Erörterung drängte sich angesichts des einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nahelegenden Vorlebens des Angeklagten auf. Denn der Angeklagte hat seit 1974 mit zunehmender Energie immer wieder im wesentlichen gleichgelagerte Straftaten begangen und sich hiervon auch durch die Vollstreckung empfindlicher Freiheitsstrafen nicht abschrecken lassen. Auch hat er schon in früheren Strafverfahren am Schluß der Beweisaufnahme ein Geständnis abgelegt und trotzdem seiner durch jahrelange Übung verfestigten Neigung, sich durch schwere mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenfälschung und Betrug erhebliche Geldbeträge zu verschaffen, nach seiner Entlassung und zuletzt sogar schon während des Strafvollzugs Raum gegeben.

32

2.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte.

33

3.

Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:

34

a)

Sollte das Landgericht wiederum von den formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ausgehen, so wird genauer als bisher darzulegen sein, daß Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 3 StGB nicht eingetreten ist. Für die Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums kommt es nur auf die früheren nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten Taten an, für die Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind (BGHR StGB § 66 III 3 Fristberechnung 1). Im Urteil müssen die zwischen diesen Taten liegenden Verwahrungszeiten genau festgestellt werden, weil nach § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB die Zeit in die Fünf-Jahres-Frist nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (BGHR StGB § 66 III 3 Fristberechnung 2). Nach den bisherigen Feststellungen liegt zwischen der frühestens am 8. Oktober 1976 beendeten, in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung fortgesetzt begangenen gemeinschaftlichen Urkundenfälschung und dem am 14. März 1983 begonnenen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Kundenkreditbank in D. ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren (UA S. 17 ff., 25, 35 ff.). In die Frist nicht einzurechnen ist jedoch die zwischenzeitliche Verbüßung von 2/3 der durch den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1981 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (UA S. 30). Rückfallverjährung könnte eingetreten sein, wenn auf die 2/3-Verbüßung eine vor dem 8. Oktober 1976 erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden wäre. Das ist nicht völlig auszuschließen (vgl. UA S. 15/16), weil in die genannte Gesamtstrafe auch Strafen für vor dem 8. Oktober 1976 begangene Taten einbezogen worden sind.

35

b)

In dem neuen Urteil bedarf es einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des nach § 246 a StPO angehörten Sachverständigen. Dessen Aufgabe ist es nicht, "aus psychologischer oder psychiatrischer Sicht" Gründe für die Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu finden (vgl. UA S. 87). Diese Maßregel der Besserung und Sicherung wird nicht aus medizinischen, sondern aus strafrechtlichen Gründen angeordnet, wenn die in § 66 StGB umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgabe des Gutachters ist es, sich zu dem Zustand des Angeklagten und den Behandlungsaussichten (§ 246 a StPO), insbesondere also zu den einen Hang ausmachenden Persönlichkeitsmerkmalen, sachverständig zu äußern. Was Professor Dr. Dr. Bre. hierzu erklärt hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

36

c)

Die Bejahung eines Hangs zu erheblichen weiteren Straftaten führt noch nicht zwingend zur Annahme einer nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen hangbedingten Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit (vgl. auch BGHR StGB § 66 I Gefährlichkeit 1; BGH JZ 1980, 532 mit Anm. von A. Mayer). Falls damit zu rechnen ist, daß die von dem Angeklagten erwarteten Betrügereien zwar nach wie vor auf die Erlangung erheblicher Geldbeträge gerichtet, aber in ihrer Begehungsweise so dilettantisch angelegt sind, daß sie leicht durchschaut werden können, müßte dies als die Gefährlichkeit des Angeklagten mindernder Umstand berücksichtigt werden.

Gribbohm
Krauth
RiBGH Zschockelt ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben Gribbohm
Kutzer
Harms