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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.01.2025, Az.: B 3 KR 3/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.01.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 3/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170125BB3KR324AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 15.10.2020 - AZ: S 3 KR 2232/19
LSG Bayern - 19.12.2023 - AZ: L 5 KR 493/20

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Nach Ablauf der hier wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung anstelle der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG anwendbaren Jahresfrist nach Zustellung an den im Ausland lebenden Kläger (vgl § 66 Abs 2 SGG; BSG vom 22.8.1995 - 5 BJ 50/95 - SozR 3-1500 § 66 Nr 5) kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.