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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1992, Az.: IV ZR 135/91

Abbedingung des § 6 VVG; Verschuldensvoraussetzung; Saldenmeldung; Inhaltskontrolle der AVB nach § 9 AGBG; Versicherungseintritt; Wirksamkeit der §§ 6, 14 AVB Warenkredit 84

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1992
Aktenzeichen
IV ZR 135/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 120, 290 - 299
  • DB 1993, 1566 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 590-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 223-225 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 267-270 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Versicherer, der nach § 187 VVG den § 6 VVG abbedingen kann, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die AVB bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG doch am Kerngehalt des § 6 VVG, der Verschuldensvoraussetzung, zu messen.

2. § 14 i. V. m. § 6 Nr. 2 AVB Warenkredit 84, wonach der Versicherer leistungsfrei sein soll, wenn der VN auch ohne Verschulden die Salden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß meldet, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

3. § 9 AVB Warenkredit 84, wonach der Versicherungsfall mit der Zahlungsunfähigkeit eintritt und diese mit der gerichtlichen Entscheidung über den Konkurs- oder Vergleichsantrag vorliegt, verstößt nicht gegen § 9 AGBG.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Warenkreditversicherung in Anspruch, die von der Zedentin der A. GmbH in S. (künftig: A.), bei der Beklagten durch Mantelvertrag vom 28. Dezember 1984 genommen worden war. Mit ihm waren Forderungen der A. gegen ihre Kunden H. KG in M. (H. KG) mit einer Versicherungssumme von 250.000 DM und L. AG in G. (L. AG) mit einer Versicherungssumme von 800.000 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985 versichert. Die Selbstbeteiligung sollte 30% betragen. Dem Vertragsverhältnis lagen neben dem Mantelvertrag Besondere Vertragsbedingungen (BVB) und die Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB-Warenkredit 84) zugrunde.

2

Die Beklagte stellte der A. mit Schreiben vom 25. Januar 1985 Vordrucke zur Erteilung der vorgesehenen Saldenmeldungen über die Forderungen ihrer Kunden zur Verfügung. Mit Schreiben vom 6. Mai 1985 mahnte die Beklagte die Saldenmeldungen für Dezember 1984 und für Januar bis März 1985 an. Nachdem die A. die Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 1985 über Wechselproteste der L. AG unterrichtet hatte, teilte die Beklagte der A. u.a. mit, sie habe den Versicherungsschutz für die L. AG aufgehoben und bitte, die offenen Forderungen mitzuteilen. Unter dem 25. Juni 1985 teilte die A. der Beklagten ihren Bestand an Wechselforderungen gegen die L. AG in Höhe von 614.256,66 DM und sonstiger Forderungen in Höhe von 336.340 DM mit. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalles, riet jedoch der A. davon ab, den Versicherungsfall durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung herbeizuführen, da die monatelangen Gespräche zwischen den Banken, der Firmenleitung und weiteren Beteiligten zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der L. AG noch andauerten.

3

Nach erneuter Mahnung meldete die A. unter dem 19. August 1985 die Salden für die Zeit von Dezember 1984 bis Juli 1985; die Beklagte räumt einen Zugang dieses Schreibens erst auf den 14. Januar 1986 ein.

4

Nach dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen der L. AG vom 1. Oktober 1985 ist mit Beschluß vom 2. Dezember 1985 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden. Die A. hat Forderungen in Höhe von 689.252,60 DM zur Konkurstabelle angemeldet.

5

Nach ihrem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens vom 29. November 1985 hat auch die H. KG am 20. Dezember 1985 die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen beantragt; dieser Antrag ist mit Beschluß vom 3. Februar 1987 mangels Masse abgelehnt worden. Durch gerichtlichen Beschluß vom 20. Mai 1986 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A. mangels Masse abgelehnt.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, die bis März 1985 entstandenen Forderungsausfälle der A. gegen die L. AG betrügen 976.889,26 DM und gegen die H. KG 370.913,37 DM. Ausgehend von den vereinbarten Versicherungssummen von 800.000 DM und 250.000 DM belaufe sich die Haftung der Beklagten abzüglich der Selbstbeteiligung der A. auf insgesamt 735.000 DM. Diese Summe nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten. Diese verweigert die Zahlung u.a. mit der Begründung, sie sei von der Leistung befreit, weil die A. die Salden verspätet, nämlich erst am 14. Januar 1986 gemeldet habe. Im übrigen beruft sie sich auf den Höchstbetrag ihrer Haftung von 240.000 DM.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin unter teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 708.708,22 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht (VersR 1992, 571) hat den Anspruch dem Grunde nach bis zum Betrag von 240.000 DM nebst 5% Zinsen für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Sie verfolgen ihre Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde.

Entscheidungsgründe

8

Das Rechtsmittel der Beklagten führt - soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

9

I. 1. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision zu Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts den Erlaß eines Grundurteils nicht rechtfertigen.

10

Nach Nr. 10.2 BVB sind nur solche bei Vertragsbeginn bestehende Forderungen versichert, die nicht älter als drei Monate sind. Dazu führt das Berufungsgericht aus, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, ob die Forderungen der A. gegen die L. AG unter das versicherte Risiko fallen oder länger als drei Monate vor Abschluß des Kreditversicherungsvertrages bestanden. Auch könne offenbleiben, ob einzelne an die L. AG adressierte Rechnungen in Wirklichkeit Lieferungen an die H. KG beträfen, wie die Beklagte behauptet habe. Die Klägerin habe zahlreiche Unterlagen zu den Lieferungen der A. an die L. AG vorgelegt und Beweise für die entsprechenden Lieferungen angetreten. Deshalb sei "anzunehmen", daß noch offene Forderungen gegen die L. AG bestünden.

11

Damit verkennt das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Grundurteil. Nach § 304 Abs. 1 ZPO ist eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nur dann zulässig, wenn nach Auffassung des Tatrichters sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Voraussetzungen und Einwendungen zur Entscheidung reif sind. Zum Grund des Anspruchs gehört in der Kreditversicherung nach den hier vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen auch, daß die Forderungen bei Vertragsbeginn nicht älter als drei Monate sind. Des weiteren besteht kein Anspruch dem Grunde nach, wenn die A. zwar die Rechnungen an die L. AG adressiert hat, in Wahrheit aber sich der etwaige Anspruch nicht gegen die L. AG, sondern gegen einen Dritten richtete, der in die Kreditversicherung nicht einbezogen war.

12

Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und angetretenen Beweise ersetzen nicht ohne nähere Prüfung die vom Tatrichter zu treffende Feststellung, die Voraussetzungen des Anspruchsgrundes seien gegeben. Damit erweist sich das Grundurteil als verfahrensfehlerhaft. Schon deshalb ist es aufzuheben.

13

2. Das Berufungsgericht hält § 14 AVB-Warenkredit 84 (VerBAV 1984, 98) für unwirksam, weil diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. § 14 der AVB lautet:

14

Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Verhaltenspflichten

15

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm nach Gesetz oder Versicherungsvertrag auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt oder gegen eine Obliegenheit verstößt.

16

Der Versicherer kann sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die Verletzung seiner Verhaltenspflichten unverschuldet gewesen ist und keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistung gehabt hat, und es sich nicht um Verpflichtungen gemäß §§ 3, 6 Nr. 2, 7 Nr. 2 oder 8 Nr. 1 - 3 AVB handelt.

17

Die hier in Betracht kommende und in § 14 Abs. 2 genannte Regelung des § 6 Nr. 2 der AVB lautet auszugsweise:

18

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die für die Prämienberechnung erforderlichen Angaben zu liefern.

19

Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Saldenmeldung ist eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

20

Danach soll der Versicherer insbesondere leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsnehmer die Salden auch ohne Verschulden nicht rechtzeitig meldet.

21

a) Die Revision vertritt die Auffassung, bei dieser Regelung handele es sich nicht um eine Obliegenheit im Sinne des § 6 VVG, sondern um eine Nebenleistungspflicht des Versicherungsnehmers, weil die Saldenmeldung der Berechnung der Prämie diene. Dem ist nicht zuzustimmen. Nach den §§ 14, 6 Nr. 2 AVB-Warenkredit 84 soll der Versicherer von der Leistungspflicht frei sein, wenn der Versicherungsnehmer die Salden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß meldet. Damit ist die Leistungsfreiheit unmittelbar an ein Verhalten des Versicherungsnehmers geknüpft. Das ist der typische Fall der Bestimmung einer Obliegenheit (vgl. das zu älteren Warenkreditversicherungsbedingungen ergangene Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II; Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 6 Anm. 3 A a), auf die § 6 VVG grundsätzlich anwendbar ist.

22

b) Allerdings ist § 6 VVG in der Kreditversicherung abdingbar, denn nach § 187 Abs. 1 a.F. VVG (im Ergebnis ebenso nach § 187 n.F.) gelten die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht bei der Kreditversicherung (vgl. näher Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 127/91IV ZR 127/91 - VersR 1992, 1089 = LM Nr. 81 zu § 6 VVG m. Anm. Hübner). Anders als mit § 7 Nr. 2 der vorangegangenen AVB-Warenkredit, die dem mit Senatsurteil vom 3. Juni 1992 (aaO.) entschiedenen Fall zugrunde lagen, hat der Versicherer mit den hier vereinbarten AVB-Warenkredit 84 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anwendung des § 6 VVG abzubedingen. Das ist der Regelung des § 14 AVB hinreichend deutlich zu entnehmen.

23

Diese Bestimmung enthält mehrere eigenständige Regelungen. Infolgedessen ist auch die Wirksamkeit jeder einzelnen Versicherungsbedingung nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes gesondert zu prüfen, ohne daß es sich hierbei um eine geltungserhaltende Reduktion handeln würde. § 14 Abs. 1 AVB könnte auch ohne § 14 Abs. 2 Bestand haben. Auch § 14 Abs. 2 enthält selbst wieder eigenständige Regelungen, je nachdem um welche der dort näher bezeichneten Bestimmungen es geht. Zur Entscheidung des vorliegenden Falles kommt es jedoch allein auf die Frage an, ob die Regelung, wonach der Versicherer leistungsfrei sein soll, wenn der Versicherungsnehmer die Salden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß meldet (§ 6 Nr. 2 AVB), einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält und damit wirksam ist.

24

c) Das ist nicht der Fall. Die Beklagte nimmt für sich volle Leistungsfreiheit unter Ausschluß jeglichen Kausalitätsbeweises für jeglichen schuldhaften wie auch für einen schuldlosen Verstoß gegen die Obliegenheiten des § 6 Nr. 2 Abs. 3 unterschiedslos in Anspruch. Ohne Rücksicht darauf, ob die Obliegenheitsverletzung überhaupt geeignet ist, die Position des Versicherers zu beeinträchtigen, soll der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Leistung verlieren. Das ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG nicht zu vereinbaren. Auch dann, wenn der Versicherer von der ihm durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und § 6 VVG abbedungen hat, kann diese Vorschrift als gesetzliches Leitbild bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG herangezogen werden (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 187 a.F. Anm. 1 C; Martin in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 187 Anm. 1 C unter Aufgabe anderer Ansicht in der Vorauflage; a.A. Michels, VersR 1977, 1082). Ob dabei sämtliche Regelungen des § 6 VVG Leitbildfunktion haben, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls ist der Kerngehalt des § 6 VVG maßgebend, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers an ein Verschulden des Versicherungsnehmers geknüpft sein muß (Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 23 Rdn. 478). Das auch in § 6 VVG zum Ausdruck gekommene Verschuldensprinzip ist ein das ganze Rechtsleben beherrschender Grundsatz, der auch außerhalb des Versicherungsvertragsgesetzes seine Geltung hat. Auf die Anwendung dieses Grundsatzes kann auch bei der von § 187 VVG gewährten Vertragsfreiheit nicht verzichtet werden, wenn nicht Besonderheiten vorliegen, die eine seltene Ausnahme rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1971 - IV ZR 202/69 - VersR 1971, 1055, 1056 linke Spalte Abs. 3). Das ist hier nicht der Fall.

25

Mit dem Anspruch auf Leistungsfreiheit bei selbst schuldloser Verletzung der Obliegenheit, die Salden rechtzeitig zu melden, geht die Beklagte erheblich über den Rahmen verständlicher Interessenwahrung hinaus. Die Saldenmitteilung dient im wesentlichen nur der Prämienberechnung, wie der Versicherungsnehmer der Überschrift und dem übrigen Regelungsgehalt des § 6 AVB-Warenkredit 84 entnehmen kann. Fragen der Bonitätsüberwachung hat der Versicherer durch andere Verhaltensvorschriften, etwa mit den §§ 3 und 8 AVB geregelt. Zwar handelt es sich bei dem mit der Warenkreditversicherung angesprochenen Personenkreis in der Regel um geschäftserfahrene Kaufleute. Dennoch kann es vorkommen, daß eine Saldenmeldung unverschuldet oder nur leicht fahrlässig verzögert wird. Dies wird auch für die später noch mögliche Prämienberechnung des Versicherers für diesen im allgemeinen keine Nachteile von Gewicht zur Folge haben. Dies gilt um so mehr, als der Versicherungsnehmer nach § 6 Nr. 3 Abs. 3 dem Versicherer eine Mindestprämie pro Versicherungsjahr zu garantieren hat, so daß die Saldenmeldung zur Berechnung der Prämie nur von Bedeutung ist, wenn sie die Mindestprämie übersteigt. Gemessen an diesem Interesse des Versicherers ist es nicht gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Leistung schon bei schuldloser oder nur leicht fahrlässiger Verzögerung der Saldenmeldung verliert. Eine solche Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 2 AGBG. § 14 AVB-Warenkredit 84 ist deshalb unwirksam, soweit mit ihm Leistungsfreiheit bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Saldenmeldung bestimmt ist.

26

d) Entfällt damit die Sanktion der Leistungsfreiheit, liegt die entsprechende Voraussetzung des § 6 Abs. 1 VVG nicht vor. Auf eine etwaige Kündigung, die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1985 sehen will, kommt es deshalb nicht an. Erst recht braucht nicht erörtert zu werden, ob die Beklagte mit diesem Schreiben wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, wie die Revision meint.

27

II. 1. Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Beschränkung der Haftung der Beklagten auf höchstens 240.000 DM. Die Revision meint, die vereinbarte Versicherungssumme bezüglich der L. AG von 800.000 DM dürfe abzüglich einer 30%igen Selbstbeteiligung ausgeschöpft werden. Damit verkennt die Revision jedoch den Inhalt des zwischen der A. und der Beklagten vereinbarten Regelungswerks.

28

Nach § 12 AVB-Warenkredit 84 betragen die Entschädigungsleistungen des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das im Versicherungsschein genannte Vielfache der für dieses Versicherungsjahr gezahlten Prämie. Nr. 8 der BVB, die als Bl. 2 Bestandteil des Versicherungsscheins sind, bestimmt die Höchstentschädigung für ein Versicherungsjahr auf das 20fache der Jahresprämie. Diese betrug für das hier in Betracht kommende Jahr 1985 unstreitig 12.000 DM, so daß die Entschädigungsgrenze - vom Berufungsgericht zutreffend ermittelt - 240.000 DM beträgt.

29

Die Revision der Klägerin meint, die nachträglich vereinbarte Erhöhung der Versicherungssumme auf 800.000 DM für die L. AG stelle eine Individualvereinbarung dar, die nach § 4 AGBG vorrangig sei. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Versicherungssumme. Danach seien Forderungen versichert, wenn und soweit vom Versicherer für den Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme festgesetzt sei.

30

Damit verkennt die Revision jedoch, daß neben der Versicherungssumme eine Entschädigungsgrenze festgesetzt werden kann (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 50 Anm. 2c; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., U I Rdn. 3, 6), wie dies das Regelungswerk der Beklagten gerade vorsieht. Deshalb geht die vereinbarte Versicherungssumme nicht der festgelegten Entschädigungsgrenze vor. Sie ergänzt das Vertragswerk lediglich für die zu benennenden Kunden (im Gegensatz zur unbenannten Versicherung), für die nach 10.2 Nr. 1a BVB eine Versicherungssumme festzusetzen ist. Diese BVB-Bestimmung verweist auf § 2 Abs. 1 AVB-Warenkredit 84, wonach Forderungen versichert sind, wenn und soweit vom Versicherer für den Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme festgesetzt ist. Diese Regelungen setzen damit voraus, daß eine Versicherungssumme vereinbart wird. Sie geht deshalb der ebenfalls vereinbarten Entschädigungsgrenze nicht vor. Auf einzelne Berechnungen, ob und unter welchen Umständen die Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme bis zu welchem Prozentsatz erreichen kann, kommt es schon deshalb nicht an.

31

Der Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung kann anhand der einzelnen Vereinbarungen ohne Schwierigkeiten ermitteln, bis zu welcher Höhe er Entschädigung verlangen kann. Die Entschädigungsgrenze steht durch den in Nr. 8 der BVB vereinbarten Faktor (hier 20) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jahresprämie, die der Versicherungsnehmer kennt. Bei dem hier vereinbarten Regelungswerk kann auch für eine etwaige Inhaltskontrolle § 50 VVG nicht als gesetzliches Leitbild herangezogen werden, wie die Revision der Klägerin meint. Den Parteien einer Warenkreditversicherung muß es unbenommen bleiben, Entschädigungsgrenzen festzusetzen, die mit der vereinbarten Versicherungssumme nicht übereinstimmen. Eine Überraschung im Sinne des § 3 AGBG stellt die Festsetzung einer Entschädigungsgrenze, die in ihrer Höhe von der Jahresprämie abhängig ist, nicht dar.

32

2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Falle des Kunden H. KG seien keine Ansprüche der A. auf Versicherungsleistungen auf die Klägerin übergegangen, weil das Versicherungsverhältnis schon vor Eintritt des Versicherungsfalles beendet gewesen sei. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Nr. 1a AVB-Warenkredit 84 sei der Versicherungsvertrag mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers am 20. Mai 1986 erloschen. Der Versicherungsfall, nämlich die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H. KG, sei jedoch erst am 3. Februar 1987 eingetreten.

33

a) Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin. Sie meint, für den Eintritt des Versicherungsfalls müsse es genügen, daß am 29. November 1985 der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der H. KG und am 20. Dezember 1985 Konkursantrag gestellt wurde. § 9 AVB-Warenkredit 84 halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Daß der Gerichtsbeschluß nicht auf den Tag der Antragstellung zurückwirke, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der §§ 1, 11, 14 VVG.

34

Unter der Überschrift "Versicherungsfall" bestimmt § 9 AVB:

35

1. Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

36

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn

37

a) das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder

38

b) das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden ist oder

39

c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist oder

40

d) eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.

41

2. Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt

42

im Falle a) und b) der Tag des Gerichtsbeschlusses,

43

im Falle c) der Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre Zustimmung zum Vergleich gegeben haben,

44

im Falle d) der Tag der Zwangsvollstreckung.

45

b) Weder eine Auslegung des § 9 AVB noch eine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz führen zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis (vgl. Senatsentscheidung vom 17. September 1986 - IVa ZR 73/85 - VersR 1987, 68, die sich mit dem inhaltsgleichen § 2 der älteren AVB-Warenkredit befaßt).

46

Die klare Formulierung, welches Vorkommnis für die Auslösung des Versicherungsfalls maßgebend ist, und die genaue Festlegung, wann es sich verwirklicht haben muß (vgl. Senatsentscheidung aaO. unter I 1 c a.E.), verbieten eine Auslegung dahin, daß die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen schon vor den in § 9 Nr. 1a und b, Nr. 2 AVB-Warenkredit 84 genannten Gerichtsbeschlüssen als eingetreten angesehen werden kann.

47

Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ergibt nicht, daß § 9 AVB-Warenkredit 84 den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, daß nach § 1 AVB-Warenkredit 84 Gegenstand der Versicherung Forderungsausfälle sind, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfähigkeit entstehen. Aber schon ihren weiteren Ausführungen, die Zahlungsunfähigkeit werde durch Gerichtsbeschlüsse über die Eröffnung oder die Ablehnung des Konkurses nur festgestellt, kann nicht ohne Einschränkung zugestimmt werden, wenn damit eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung begründet werden soll. Die Revision übersieht, daß das Gericht nicht darüber entscheidet, ob im Zeitpunkt der Antragstellung ein Konkursgrund vorgelegen hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses der materielle Konkursgrund gegeben ist (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 102 Rdn. 10 m.w.N.). Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin. Dennoch hätte der Versicherer die Zahlungsunfähigkeit und damit den Versicherungsfall als mit der Stellung des Konkursantrags eingetreten definieren und etwa die Fälligkeit seiner Leistung von dem Beschluß über die Eröffnung oder Ablehnung des Konkurses abhängig machen können, worauf die Revision unter Hinweis auf § 11 VVG hinaus möchte. Ersichtlich war der Versicherer mit der Regelung des § 9 AVB-Warenkredit 84 aber bemüht, die ohnehin schwierige Feststellung der Zahlungsunfähigkeit an möglichst eindeutige Umstände wie gerichtliche Beschlüsse anzuknüpfen. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Auch der Versicherungsnehmer hat ein Interesse daran, daß die von ihm zu beweisenden Voraussetzungen des Versicherungsfalls leicht feststellbar sind.

48

Eine längere Bearbeitungszeit der bei Gericht gestellten Anträge auf Konkurs- oder Vergleichseröffnung kann zwar dazu führen, daß der Versicherungsnehmer, wenn er selbst vor der gerichtlichen Entscheidung in Konkurs fällt und damit nach § 15 AVB das Versicherungsverhältnis beendet ist, keine Versicherungsleistung mehr erhält. Dabei handelt es sich aber um einen Ausnahmefall, der nicht geeignet ist, die generelle Regelung des § 9 AVB-Warenkredit 84 nach § 9 AGBG als unwirksam anzusehen.

49

3. Die Revision der Klägerin wendet sich vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht gehindert, sich auf die Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls zu berufen. Soweit die Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewirkt habe, den Versicherungsfall nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen herbeizuführen, habe die Beklagte damit nicht gegen Treu und Glauben den Eintritt des Versicherungsfalles verhindert (§ 162 BGB). Diese Feststellungen sind das Ergebnis einer Auslegung von Individualerklärungen der Vertragsparteien durch den Tatrichter. Sie verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Der Hinweis der Revision auf eine Pflicht des Versicherungsnehmers gemäß § 62 VVG, § 8 Abs. 3 AVB-Warenkredit 84 zur Schadensminderung Weisungen des Versicherers einzuholen, geht fehl. Denn selbst bei der Annahme einer solchen Pflicht, wäre aus ihr nicht der zwingende Schluß zu ziehen, daß die Erklärungen der Beklagten - etwa in ihrem Schreiben vom 8. Juli 1985 - verbindliche Anweisungen waren und nicht lediglich ein Rat, der es dem Versicherungsnehmer freistellte, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten oder zu unterlassen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die A. sei dem Rat der Beklagten gefolgt, weil sich die A. auf diese Weise die weitere Lebensfähigkeit der H. KG versprach, so widerspricht diese Annahme des Berufungsgerichts nicht der Lebenserfahrung.