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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1978, Az.: 2 AZR 637/76

Außerordentliche Kündigung; Mitglied des Wahlvorstands; Wahlbewerber; Betrieb ohne Betriebsrat; Beschlußverfahren; Zustimmung des Arbeitsgerichts; Bekanntgabe des Wahlergebnisses; Anhörung des neugewählten Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
2 AZR 637/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Freiburg (Breisgau) 05.08.1976 - 9 Sa 42/76

Fundstellen

  • BAGE 30, 320 - 332
  • AiB 2006, 109 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1979, 359-361 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 80-83 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Vor der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Mitglied des Wahlvorstands oder einem Wahlbewerber in einem Betrieb ohne Betriebsrat muß der Arbeitgeber analog BetrVG § 103 Abs. 2 im Beschlußverfahren die Zustimmung des Arbeitsgerichts zu der Kündigung einholen (Bestätigung von BAG 12.08.1976 2 AZR 303/75 = AP Nr. 2 zu § 15 KSchG 1969, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). In diesem Falle ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Beschluß, durch den die Zustimmung erteilt wird, rechtskräftig geworden ist; eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Kündigung ist unheilbar nichtig (Fortführung von BAG 11.11.1976 2 AZR 457/75 = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

2. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an kann der Arbeitgeber einem Mitglied des Wahlvorstands oder einem nicht in den Betriebsrat gewählten Wahlbewerber ohne Zustimmung außerordentlich kündigen (KSchG § 15 Abs 3 S 2). Ein in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs. 2 ist jetzt erledigt. Zu einer nunmehr auszusprechenden Kündigung muß der Arbeitgeber jedoch den neugewählten Betriebsrat gemäß BetrVG § 102 Abs. 1 anhören. Diese Anhörung wird durch eine später im Beschlußverfahren erteilte Zustimmung nicht ersetzt.