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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1998, Az.: VI ZR 174/97

Antrag auf Aufhebung einer Beiordnung als Notanwalt; Zumutbarkeit der weiteren Vertretung eines Mandanten durch Rechtsanwalt; Nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant; Wichtige Gründe für Aufhebung einer Beiordnung als Notanwalt; Verantwortung des Anwalts für den Inhalt der Revisionsbegründung; Weigerung eine unterzeichnete Prozssvollmacht zurückzusenden; Verweigerung des Abschlusses eines Anwaltvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1998
Aktenzeichen
VI ZR 174/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Greiner
am 10. August 1998
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf Antrag von Rechtsanwalt G. wird seine Beiordnung als Notanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben.

  2. 2.

    Ein anderer Rechtsanwalt wird dem Beklagten für das Revisionsverfahren nicht beigeordnet.

Gründe

1

I.

Mit Beschluß vom 25. November 1997 hat der Senat den Antrag des Beklagten vom 15. Oktober 1997 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren zurückgewiesen, weil die Bestellung eines sog. Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht mit dem vom Beklagten ersichtlich angestrebten Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisionsbegründung zu erreichen, gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537). In der Folgezeit hat Rechtsanwalt Prof. Dr. K., der für den Beklagten zuvor bereits die Revision eingelegt, sodann jedoch das Mandat niedergelegt hatte, dieses wieder aufgenommen und eine Revisionsbegründung eingereicht. Anschließend hat er erneut das Mandat niedergelegt. Im Hinblick auf die von ihm eingereichte Revisionsbegründung hat der Senat diesen Rechtsanwalt dem Beklagten mit Beschluß vom 5. Mai 1998 für das Revisionsverfahren beigeordnet, die Beiordnung jedoch durch Beschluß vom 23. Juni 1998 auf Antrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. K. aufgehoben und zugleich Rechtsanwalt Geisler als Notanwalt beigeordnet. Dieser hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 1998 beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Beklagte nicht bereit sei, mit ihm einen Anwaltsvertrag abzuschließen und die erbetene Prozeßvollmacht unterzeichnet zurückzusenden, weil er die Zahlung eines Vorschusses verweigere und zudem u.a. verlange, daß er grundlos einen Antrag auf Wiedereinsetzung stelle sowie die vom Beklagten selbst entworfene Revisionsbegründung bei Gericht einreiche. Unter diesen Voraussetzungen sei ihm die weitere Vertretung des Beklagten nicht zumutbar. Hierfür hat er seine Korrespondenz mit dem Beklagten vorgelegt.

2

II.

1.

Der Antrag von Rechtsanwalt G. auf Aufhebung der Beiordnung ist begründet. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 786, 780 ZPO einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig gestört ist (BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721). Das ist hier der Fall. Bereits die von Rechtsanwalt G. vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 18. und 22. Juli 1998 lassen mit Deutlichkeit erkennen, daß es an dem erforderlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und dem beigeordneten Rechtsanwalt fehlt. Dies ergibt sich insbesondere aus den im Schreiben vom 18. Juli 1998 enthaltenen Unterstellungen ("Wollen Sie einen Kollegen nötigen? ... Stehen Sie unter fremden Einfluß oder Druck? Haben Sie in dieser Sache Kontakt zu Dritten, oder gehabt, insbesondere zu Kollegen (§ 666 BGB)?").

3

Daneben stellt auch die sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 22. Juli 1998 ergebende Weigerung, die Prozeßvollmacht unterzeichnet zurückzusenden, einen wichtigen Grund für die beantragte Entpflichtung dar. Da die Beiordnung als Notanwalt durch das Gericht weder den Abschluß eines Anwaltsvertrages zwischen Mandant und Rechtsanwalt noch dessen Bevollmächtigung ersetzt (Wiezcorek/Schütze-Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 78 c Rn. 4; Stein/Jonas-Borck, ZPO 21. Aufl., § 78 c Rz. 22), muß der Mandant mit dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag schließen und ihm Vollmacht erteilen, bevor dieser für ihn ordnungsgemäß tätig werden kann. Wenn deshalb der beigeordnete Rechtsanwalt vor einer weiteren Tätigkeit die Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht verlangt, entspricht dies dem wohlverstandenen Interesse von Rechtsanwalt und Mandant zur Klarstellung darüber, daß der Rechtsanwalt im Namen und in Vollmacht des Mandanten für diesen tätig werden soll. Aus diesem Grund ist für den beigeordneten Rechtsanwalt eine weitere Tätigkeit für den Beklagten ohne Erteilung der Vollmacht nicht zumutbar, zumal der Beklagte sich ersichtlich auch gegenüber Rechtsanwalt G. auf das von ihm beanspruchte uneingeschränkte Weisungsrecht beruft, dieser jedoch die erteilten Weisungen -etwa zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für welche in der Tat kein Anlaß ersichtlich ist, wie auch zur Einreichung einer den Vorstellungen des Beklagten entsprechenden Revisionsbegründung - für nicht sachgemäß hält und deshalb zu befürchten hat, daß der Beklagte sich später ggf. auf das Fehlen einer Vollmacht berufen wird.

4

Daß der Beklagte von Rechtsanwalt G. die Einreichung einer seinen eigenen Vorstellungen entsprechenden Revisionsbegründung verlangt, stellt einen weiteren wichtigen Grund für die beantragte Entpflichtung dar. Soweit sich der Beklagte gegenüber Rechtsanwalt G. darauf beruft, daß er selbst Rechtsanwalt sei und ihm ein uneingeschränktes Weisungsrecht zustehe, hat der Senat bereits im Beschluß vom 25. November 1997 unmißverständlich darauf hingewiesen, daß nur der postulationsfähige, also beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt die Revision zu begründen hat und auch die Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung trägt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

5

2.

Der Senat hat weiter zu entscheiden, ob dem Beklagten auf dessen bereits gestellten Antrag anstelle des entpflichteten ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen ist. Dies kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts verursacht hat (BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 m.w.N.). Nach diesem Grundsatz kann dem Beklagten ein weiterer Rechtsanwalt für das Revisionsverfahren nicht beigeordnet werden. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte durch sein Verhalten die Entstehung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu dem beigeordneten Anwalt von Anfang an und nachhaltig verhindert. Dieses Verhalten kann nur als mutwillig bezeichnet werden. Dem Beklagten muß bereits in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt sein, daß der beigeordnete Rechtsanwalt ihn nur dann ordnungsgemäß vertreten kann, wenn er ihm eine Vollmacht erteilt und vertrauensvoll mit ihm zusammenarbeitet. Durch den Senatsbeschluß vom 25. November 1997 ist er zudem ausdrücklich darüber belehrt worden, daß und aus welchem Grund er von dem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht die Einreichung einer seinen eigenen Vorstellungen entsprechenden Revisionsbegründung verlangen kann. Weil er gleichwohl hierauf beharrt und damit die Entpflichtung des beigeordneten Anwalts herbeigeführt hat, kommt die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nicht mehr in Betracht.

Groß
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Greiner