Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1994, Az.: XI ZR 96/94

Notanwalt; Revisionsverfahren; Begründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1994
Aktenzeichen
XI ZR 96/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 630 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 537 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Revisionsverfahren kann die Bestellung eines Notanwalts nicht zu dem Zweck beantragt werden, eine von der Partei verfaßte Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen.

Gründe

1

Die Anwälte, die für die Klägerin Revision eingelegt hatten, haben das Mandat niedergelegt. Die daraufhin durch die Klägerin mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte weitere Kanzlei hat angezeigt, daß sie die Klägerin wegen Differenzen über die Art der Bearbeitung der Angelegenheit nicht mehr vertrete; nachdem die in diesem Zusammenhang beantragte weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt worden war, hat sie den von der Klägerin beanstandeten Begründungsschriftsatz am letzten Tag der Frist gemäß § 87 Abs. 2 ZPO eingereicht. Die Klägerin beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts mit dem Vortrag, zwei weitere von ihr befragte Kanzleien hätten ihre Vertretung abgelehnt, sie sei deshalb auf die Beiordnung eines Notanwalts angewiesen, um dem Senat eine ihren Vorstellungen entsprechende Revisionsbegründung unterbreiten zu können.

2

Mit diesem Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nicht gerechtfertigt werden. Die Revision darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines hier zugelassenen Anwalts nach § 78 b ZPO allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Anwalts.