Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2008, Az.: B 9 SB 78/07 B

Besetzung eines Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern als absoluter Revisionsgrund; Notwendigkeit einer Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Beschlussverfahren vor der Entscheidung nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.04.2008
Aktenzeichen
B 9 SB 78/07 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 18702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 27.09.2006 - AZ: L 4 SB 7/05

Fundstellen

  • AnwBl 2008, 257-258
  • HzA aktuell 2008, 45

Amtlicher Leitsatz

Vor einer Entscheidung nach § 158 SGG sind die Beteiligten zum beabsichtigten Beschlussverfahren zu hören.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 13.9.2007 die Restitutionsklage des Klägers, die auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des LSG vom 27.9.2006 abgeschlossenen Verfahrens L 4 SB 7/05 gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden außerstande gewesen sei, den geltend gemachten Restitutionsgrund - Auffinden einer Urkunde (§ 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO) - im früheren Verfahren geltend zu machen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

2

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensfehler geltend.

3

Die Beschwerde ist begründet.

4

Allerdings ergibt sich die Begründetheit nicht schon aus der vom Kläger behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - [...] RdNr. 22). Der Kläger zitiert aus dieser Entscheidung folgende Ausführungen:

"Der Senat hat schließlich auch Bedenken, ob das LSG - wenn es schon in unzutreffender Weise davon ausging, dass es sich um eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 SGG handelte - über diese Klage durch Beschluss gemäß § 158 SGG - ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter - entscheiden durfte. Insofern könnte das LSG - auch von seinem eigenen Ansatz her - nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein. Denn nach § 158 SGG kann lediglich die "Berufung" durch Beschluss als unzulässig verworfen werden."

5

Er legt aber nicht dar, weshalb das genannte Urteil des BSG auf dieser ausdrücklich nur als "Bedenken" geäußerten Meinung beruhen soll.

6

Soweit der Kläger das Vorgehen des LSG nach § 158 SGG als Verfahrensmangel rügen will, lässt der Senat offen, ob ein solcher Fehler vorliegt. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass § 179 Abs. 1 SGG auf die Vorschriften des Vierten Buches der ZPO(§§ 578 ff ZPO) verweist. Da nach § 585 ZPO für die Erhebung der Restitutionsklage und das weitere Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften entsprechend gelten, kommt auf diesem Wege wohl auch eine Anwendung des § 158 SGG in Betracht (vgl dazu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 158 RdNr. 6 m.w.N.; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 158 SGG, RdNr. 18 m.w.N.; zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 2 VwGO siehe auch BVerwG, Beschluss vom 31.10.1995 - 5 B 176/95 -juris RdNr. 9).

7

Der Kläger hat formgerecht (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) gerügt, vom LSG nicht ausreichend rechtlich gehört worden zu sein. Er macht geltend, das LSG habe ihn vor der Entscheidung vom 13.9.2007 verfahrensfehlerhaft nicht dazu gehört, dass es nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden beabsichtige.

8

Der behauptete Verfahrensfehler (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) liegt vor. Das LSG hat gegen § 62 SGG verstoßen. Es hat dem Kläger lediglich den Eingang seiner Restitutionsklage bestätigt und dann - ohne ihn von der Beiziehung der Verwaltungsakten und von der Klagebeantwortung des Beklagten zu unterrichten - nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Berufsrichter entschieden. Zu diesem Verfahren hat es den Kläger zuvor nicht gehört und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

9

§ 158 SGG schreibt zwar im Unterschied zu § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten zu dem beabsichtigten Beschlussverfahren vorher zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber aus § 62 SGG, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Wie die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/1217, S 53, dort zu Nr. 10 letzter Absatz) zeigen, ist eine ausdrückliche Anhörungspflicht im Unterschied zur Parallelregelung des § 125 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, wonach die Beteiligten "vorher" (vor der Entscheidung durch Beschluss) zu hören sind, ins SGG nicht übernommen worden, weil § 62 SGG generell bestimmt, dass den Beteiligten vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist.

10

Nicht anders als bei § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG führt die Verletzung des § 158 Satz 2 SGG - wie vom Kläger gerügt - zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO ( BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 RdNr. 10 und SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr. 10).

11

Nach § 160a Abs. 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist.

12

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.