Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1986, Az.: BVerwG 2 B 29.86
Anspruch auf Ortszuschlag; Entscheidung nach § 40 Abs. 7 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ohne konstitutive Bedeutung; Rückforderung von Bezügen; Offensichtlichkeit eines Mangels des rechtlichen Grundes; Verletzung der Sorgfaltspflicht des Empfängers als Einzelfallfrage ohne Möglichkeit rechtsgrundsätzlicher Beantwortung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 29.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1986 - AZ: 12 A 359/85
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1986
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.804,49 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - in der Beschwerde darzulegende (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung für die Entscheidung erheblich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind hier nicht erfüllt.
Soweit die Beschwerde die rechtliche Bedeutung des § 40 Abs. 7 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1553) " abschließend" höchstrichterlich geklärt wissen will, ergibt sich aus dem Vorbringen unter 1. der Beschwerdeschrift nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der beschließende Senat hat in seinem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 C 4.82 - (Buchholz 235 § 40 Nr. 9 = NVwZ 1986, 390) entschieden, daß dem Beamten nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags zustehe, wenn und sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 BBesG erfüllt seien; eine Entscheidung nach § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG habe hiernach keine konstitutive Bedeutung für den Umfang des Anspruchs auf Ortszuschlag und sei demzufolge auch keine tatbestandliche Voraussetzung für eine Kürzung des Ortszuschlages und eine Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Die Einwendungen, welche die Beschwerde gegen diese Rechtsprechung erhebt, geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung oder zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren.
Die von der Klägerin aus Art. 74 a und Art. 83 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach der Bundesgesetzgeber mit § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG, sofern diese Regelung keine materiellrechtliche Bedeutung besitze, in unzulässiger Weise in die Verwaltungsorganisationshoheit der Länder eingreife, gehen fehl. Gemäß Art. 84 Abs. 1 GG können in den von den Ländern gemäß Art. 83 GG grundsätzlich als eigene Angelegenheit auszuführenden Bundesgesetzen mit Zustimmung des Bundesrates auch Bestimmungen über die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren getroffen werden. Das Bundesbesoldungsgesetz insgesamt - und so auch § 40 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 5 Buchst. d des Haushaltsstrukturgesetzes - ist gemäß Art. 74 a Abs. 2 GG mit Zustimmung des Bundesrates ergangen (hinsichtlich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - vom 23. November 1979 <GMBl. 1980 S. 3>, hier insbesondere Nr. 40.7.6, vgl. Art. 84 Abs. 2 GG, § 71 Abs. 1 BBesG).
Es bedarf ferner keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG in der Auslegung durch das genannte Urteil des beschließenden Senats vom 11. Juni 1985 nicht - wie die Beschwerde meint - gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt. Der Anspruch des Beamten auf Besoldung und damit auch auf den Ortszuschlag (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) ergibt sich allein aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG). Danach folgt aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG jedenfalls in Verbindung mit dem Sinnzusammenhang, in dem die Vorschrift steht, eindeutig, daß die Entscheidung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stelle über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG die Höhe des Ortszuschlages nicht konstitutiv bestimmen kann und deshalb auch für eine Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge keine rechtsbegründende Wirkung hat. Die Minderung des Anspruchs auf den Ortszuschlag gemäß § 40 Abs. 5 BBesG tritt vielmehr mit der Erfüllung der hierfür u.a. in § 40 Abs. 7 BBesG geregelten Voraussetzungen kraft Gesetzes ein.
Die von der Beschwerde unter 2. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, ob die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, daß § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG doch konstitutive Bedeutung habe bzw. ob ihr insoweit vorzuwerfen wäre, sie habe ihre Sorgfaltspflicht "in ungewöhnlich hohem Maße" verletzt, sind nicht rechtsgrundsätzlich in dem eingangs dargelegten Sinne. Vielmehr handelt es sich insoweit allein um die Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Abgesehen hiervon enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen darüber, ob die Klägerin überhaupt auf eine bestimmte rechtliche Bedeutung des § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG vertraut hat.
Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung entziehen, wirft die Beschwerde auch unter 3. der Beschwerdeschrift auf, soweit sie im einzelnen die Anforderungen an eine Belehrung des Beamten im Zusammenhang mit der von ihm verlangten Ausfüllung eines Fragebogens einer höchstrichterlichen Klärung zuführen will. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes dann im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - <Buchholz 237.7 § 98 Nr. 10 = ZBR 1982, 306>; Beschluß vom 15. Januar 1986 - BVerwG 2 B 84.84 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 9>). Ob dies der Fall ist, richtet sich maßgeblich nach der tatrichterlichen Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. auch Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 7 = ZBR 1985, 196>). Daß der Beamte bei etwaigen Unklarheiten und Zweifeln gehalten ist, sich durch Rückfragen Gewißheit über die Rechtmäßigkeit ihm gewährter Zahlungen zu verschaffen, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 40, 212 <215 ff.>[BVerwG 12.07.1972 - VI C 24/69]; Urteil vom 24. Juni 1986 - BVerwG 2 C 40.84 - <Buchholz 232.5 § 52 Nr. 3>).
Den unter 4. der Beschwerdeschrift gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat die Beschwerde nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte dargelegt werden müssen, welche Beweismittel im einzelnen das Berufungsgericht von seinen für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsstandpunkt aus hätte heranziehen müssen und welche für die Entscheidung erheblichen Ergebnisse solche Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Eine solche substantiierte Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels enthält die Beschwerdeschrift nicht. Im übrigen muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß sie aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam erachteten tatsächlichen Umstände in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. Januar 1986, in der sie anwaltlich vertreten war, förmliche Beweisanträge zu stellen; dies ist indessen ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Berufungsgerichts nicht geschehen (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <a.a.O.>).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.804,49 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] für das Beschwerdeverfahren auf § 13 Abs. 2 GKG.
Sommer
Dr. Müller