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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1996, Az.: BVerwG 2 C 37/95

Ruhestandssoldat; Untersagung einer Beschäftigung ; Untersagung einer Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 37/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 11.07.1994 - 11 A 234/93
OVG Schleswig-Holstein - 07.04.1995 - AZ: 3 L 735/94
OVG Schleswig 07.04.1995 - 3 L 735/94

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 326 - 331
  • DVBl 1997, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 689-690 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 640 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1998, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit eines Ruhestandssoldaten gemäß § 20 a SG kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit durch denjenigen finanziert werden soll, mit dessen Interessen der Soldat in seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nicht unerheblich befaßt war. Vielmehr gilt gleiches auch dann, wenn jener zwar nicht selbst die Finanzierung der beabsichtigten Erwerbstätigkeit sicherstellt, aber wesentlichen Einfluß darauf hat, daß die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 84, 194;  91, 57) [BVerwG 23.09.1992 - 6 P 26/90].