Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1992, Az.: BVerwG 6 P 26/90
Personalvertretung; Überwachungseinrichtung; Personalcomputer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 26/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 08.08.1990 - AZ: BPV TK 557/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 91, 45 - 57
- CR 1993, 440-444 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 42 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1993, 192 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 1196 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 559-563 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1993, 129 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 1993, 40-45 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der zur Ermittlung der Überwachungsfunktion technischer Einrichtungen im Rahmen des § 75 III Nr. 17 BPersVG gebotenen objektiv-finalen Betrachtungsweise ist nicht ausschließlich auf die technische Einrichtung also solche, deren Funktionsweise und Benutzungsbedingungen abzustellen.
2. Bei der zur Ermittlung der Überwachungsfunktion technischer Einrichtungen im Rahmen des § 75 III Nr. 17 BPersVG gebotenen objektiv-finalen Betrachtungsweise ist auch für den dafür vorgesehenen Arbeitsplatz und insbesondere der für die Beschäftigten erkennbaren objektiven Einsatzbedingungen können das Mitbestimmungsrecht erst dann auslösen, wenn sie konkret vorgenommen werden.
3. Ein Personalcomputer ist dann nicht zur Überwachung der anderen Beschäftigten "bestimmt", wenn nach den Tätigkeitsgebieten am Arbeitsplatz des allein zugelassenen Benutzers keine Daten anderer Beschäftigter zu bearbeiten sind und aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine Veranlassung zu der Befürchtung besteht, daß eine Überwachung erfolgt.
4. Die Einführung und Anwendung eines Personalcomputers ist zur Überwachung des Benutzers nicht "bestimmt", wenn es diesem zum einen freigestellt ist, ob und in welchem Umfange er überhaupt in kontrollierbarer Weise Daten bearbeitet und speichert oder wieder löscht, und zum anderen aus der Verhinderung einer Kontrolle auch keine Rückschlüsse auf die Leistung und das Verhalten des Beschäftigten gezogen werden können.
5. Später mögliche Änderungen der für die Beschäftigten erkennbaren objektiven Einsatzbedingungen können das Mitbestimmungsrecht erst dann auslösen, wenn sie konkret vorgenommen werden.