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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1991, Az.: 2 StR 608/90

Geständnis; Weitere Aufklärung; Gehilfe; Mittäter; Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1991
Aktenzeichen
2 StR 608/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz

Fundstellen

  • Kriminalistik 1991, 579
  • MDR 1991, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 279 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1991, 262-263

Redaktioneller Leitsatz

Wenn der Angeklagte geständig ist und durch sein Geständnis wesentlich zur Aufklärung weiterer Einzelakte der Straftat beiträgt, so ist § 31 BtmG anwendbar.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben und mit Erwerb - Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten -

2

- sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben - Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe -

3

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Im einzelnen beanstandet er, daß die Strafkammer die Anwendung. des § 31 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

I. Das Landgericht hat festgestellt:

5

Während eines Aufenthalts des Angeklagten Ende 1989 in Kerkrade/NL wurde er von seinem Bekannten Q. telefonisch gebeten, ihm Haschisch aus Holland mitzubringen, was er jedoch ablehnte. "Später erfuhr er, daß Q. beabsichtigte, mit einem Bekannten namens Jürgen (S.) nach Holland zu fahren, um dort Haschisch einzukaufen."

6

Anfang Februar 1990 bat Q. den Angeklagten, ihm für eine Reise nach Holland seinen Pkw zu 1eihen, da er kein Fahrzeug hatte. "Sein bisheriger Begleiter Jürgen habe den Arm gebrochen, so daß er mit diesem keine Fahrt nach Holland unternehmen könne. " Der Angeklagte wollte Q. den Pkw nicht überlassen, fuhr aber statt dessen - am 10. Februar 1990 - selbst und nahm Q. mit. In Maastricht kaufte Q. 600 g Haschisch zum Zweck des teilweisen Weiterverkaufs an G., der in K. einen regen Handel mit Haschisch betrieb. Der Angeklagte kaufte aus derselben Quelle 20 g Haschisch zum Eigenkonsum. Anschließend fuhr er den Pkw mit den beiden Haschischmengen über die Grenze und brachte Q. nach K., wo dieser das Rauschgiftgeschäft mit G. abwickelte.

7

Auf erneute Bitte Q.s, der auch dieses Mal eine größere Menge Haschisch für G. einkaufen wollte, und in Erwartung einer Gewinnbeteiligung in Form von Haschisch für den Eigenkonsum fuhren beide mit dem Pkw des Angeklagten am 2. März 1990 wiederum nach Maastricht, wo Q. für 5. 800 DM, die ihm G. zur Verfügung gestellt hatte, 1,5 kg Haschisch einkaufte, und nach K., wo Q. 1 kg Haschisch an G. verkaufte. Von der restlichen Haschischmenge erhielt der Angeklagte 283,85 g.

8

"Am 5. März 1990 machte der Angeklagte im Rahmen einer Nachtragsvernehmung Angaben dazu, daß Q. vor den mit ihm erfolgten Fahrten nach Holland auch mit einem 'Jürgen' aus K., L. straße mit einem silberfarbenen Ford Taunus Fahrten nach Holland durchgeführt habe. Gegen diesen Jürgen S. wurde dann bei der Staatsanwaltschaft K. ... ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig."

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Die Strafkammer hat für die Tat vom 10. Februar 1990 den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG, für die Tat vom 2. März 1990 den des § 30 Abs. 1 BtMG angewendet und hierzu unter anderem ausgeführt:

10

"Ein anderer Strafrahmen ergibt sich auch nicht in Anwendung des § 31 BtMG. Soweit der Angeklagte Angaben zu der Person des Jürgen S. dahingehend gemacht hat, daß dieser vor ihm den Q. nach Holland zum Einkaufen von Haschisch begleitet hatte, ist dies kein Fall des § 31 BtMG. Insofern hat der Angeklagte über Taten Dritter, an denen er nicht mitgewirkt hat, berichtet, nicht aber, wie es § 31 Ziffer 1 BtMG voraussetzt 'die Tat' (= die eigene) über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt. Deshalb kann keine Strafmilderung nach § 31, sondern lediglich nach § 46 StGB in Betracht kommen (vgl. NStZ 1984, 393;  1985, 481)."

11

II. Der Auffassung des Landgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie wird auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts dem Inhalt der Vorschrift nicht gerecht.

12

1. Die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG kann demjenigen gewährt werden, der - unter den weiter genannten Voraussetzungen - wesentlich dazu beigetragen hat, daß "die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte". Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein geschichtlicher Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten - als einen (Tat-) "Beitrag" - und strafrechtlich relevante Beiträge anderer Personen umfaßt. Der Senat stimmt insoweit mit der Auffassung von Weider (NStZ 1984, 391, 393) überein. Er hält jedoch die Anknüpfung an den "prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO" (Weider a.a.O. und NStZ 1985, 481) für verfehlt. Jener Tatbegriff ist ausschließlich auf den jeweiligen Angeklagten bezogen; er erfaßt nur den einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang, der diesen Angeklagten selbst betrifft. Das gilt auch dann, wenn andere Personen an seiner Tat beteiligt sind. Aus ihrer Beteiligung kann sich zwar eine Erkenntnisquelle für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten ergeben, eigenständige Bedeutung kommt ihr aber in diesem Zusammenhang nicht zu (vgl. BGHSt 32, 215 (216) [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 10. Aufl. StGB § 264 Anm. 4 und Fn. 13). Dasselbe gilt für die Begründung des Vorschlags einer mit dem geltenden § 31 Nr. 1 BtMG wörtlich übereinstimmenden Regelung in dem - in der 8. Wahlperiode von Abgeordneten und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten und nicht Gesetz gewordenen - "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes" vom 23. Oktober 1979, nach der "die Vergünstigung der Nummer 1 ... beschränkt (ist) auf die Offenbarung der prozessualen Tat, an der der Täter mitbeteiligt war" (BT-Drucks. 8/3291 S. 10). Auch aus ihr ergibt sich, daß nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser mit dieser Formulierung ein eigenständiger Tatbegriff, der die mit der Tat des Angeklagten in Verbindung stehenden Taten anderer Personen mitumfaßt, geschaffen werden sollte.

13

Die Aufklärung der letztgenannten Taten, das heißt des über den Tatbeitrag des Angeklagten hinausgehenden strafrechtlich relevanten Verhaltens anderer, ist der Zweck der Vorschrift. Im Bericht des bei den Gesetzesberatungen der 9. Wahlperiode im Bundestag federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit wurde die Empfehlung, die Vorschrift in der jetzt gültigen Fassung zu übernehmen, in inhaltlicher Übereinstimmung mit allen anderen im Laufe der Beratungen in den zuständigen Gremien zu dieser Regelung gemachten Ausführungen wie folgt begründet:

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"Der Ausschuß folgt damit dem Anliegen des Bundesrates, die Bemühungen der Polizei, in die mit konspirativen Mitteln abgeschirmten Kreise der Rauschgifthändler einzudringen, noch wirksamer zu unterstützen. Angesichts der verschärften Situation bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität soll auch den Opfern, die selbst in die Straftaten mit verstrickt sind, ein Anreiz zur Mithilfe bei der Aufklärung und Verfolgung anderer gewichtiger Betäubungsmitteldelikte geboten werden.

15

Deshalb ... sollen auch diejenigen die Vergünstigung einer Strafmilderung oder - bei weniger gewichtigen Taten - des Absehens von einer Bestrafung erhalten, die zur Aufdeckung weiterer Straftaten beitragen (BT-Drucks. 9/500 (neu) (zu Drucksache 9/443 S. 3))."

16

Allerdings ist dem Wortlaut des § 31 Nr. 1 BtMG der genaue Umfang seines Anwendungsbereichs auch bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht eindeutig zu entnehmen. Die Vorschrift ist insoweit auslegungsbedürftig. Einer abschließenden, für alle Fälle gültigen Abgrenzung bedarf es jedoch hier nicht. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich zumindest auf die Fälle, in denen der Angeklagte zur Aufdeckung des tatbestandsmäßigen Handelns eines Mittäters beigetragen hat. Erfaßt wird bei Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Vorschrift auch der Fall, daß die Offenbarung des Angeklagten einen zu einer fortgesetzten Handlung des Mittäters gehörenden Tatteil betrifft, an dem der Angeklagte selbst nicht beteiligt war.

17

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und deshalb vom Senat aufrechterhaltenen Urteilsfeststellungen ergeben, daß Q. sowohl die mit S., als auch die mit dem Angeklagten getätigten Rauschgiftdelikte im Rahmen eines eingespielten Betäubungsmittelbezugs- und Vertriebssystems begangen hat. Er hatte S. bereits Ende 1989 im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Haschischeinkaufsfahrt nach Holland erwähnt. Vor der ersten Einkaufsfahrt mit dem Angeklagten Anfang Februar 1990 hatte er S. als seinen "bisherigen Begleiter" bezeichnet, was in Verbindung mit seinen übrigen Äußerungen und den Angaben des Angeklagten besagt, daß er als Einkäufer ohne Auto mit S. als Fahrer bereits mehrere Einkaufsfahrten unternommen hatte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist weiter zu entnehmen, daß er bei der Fahrt am 10. Februar 1990 die Bezugsquelle in Maastricht nicht erst ausfindig machen mußte, sondern von früher her kannte. Auch stand für ihn der einen regen Haschischhandel betreibende Abnehmer G. fest. Sowohl mit dem Lieferanten, als auch mit dem Abnehmer war er so weit vertraut, daß er den ihnen bis dahin unbekannten Angeklagten mitbringen und Einblick in die Geschäfte nehmen lassen konnte. Indem er anstelle des verhinderten S. den Angeklagten dafür gewann, ihn nach Holland zu fahren, hat er lediglich den ihm in untergeordneter Rolle behilflichen Begleiter gewechselt. Daraus ergab sich keine entscheidende Änderung seiner strafbaren Geschäftstätigkeit. Unter den gegebenen Umständen hat der Angeklagte mit seinem Hinweis auf die Haschischeinkaufsfahrten, die sein Mittäter Q. früher mit S. durchgeführt hatte, "die Tat" im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG in einem den Ermittlungsbehörden bis dahin nicht bekannten Teil aufgedeckt. Somit war - und ist in der neuen Hauptverhandlung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen - die Prüfung geboten, ob Anlaß besteht, die vorgesehene Vergünstigung zu gewähren.