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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 4 B 214.79

Anfechtung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Sachdienlichkeit einer Parteiänderung; Nichteinhaltung der Klagefrist; Zustellungsfiktion bei öffentlicher Auslegung und ortsüblicher Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 214.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 13.02.1979 - AZ: III G 190/77
VGH Hessen - 19.06.1979 - AZ: II OE 43/79

Fundstellen

  • DVBl 1980, 304 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1980, 995 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1980, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zustellungsfiktion des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG tritt gegenüber den "übrigen Betroffenen" unabhängig davon ein, ob sie aus eigenem Verschulden oder infolge von Mängeln im Anhörungsverfahren keine Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht haben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision führen; unter den von ihr dargelegten Gesichtspunkten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde zunächst die Frage, unter welchen Voraussetzungen die durch einen Klägerwechsel bewirkte Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO als "sachdienlich" anzusehen und daher zulässig sei. Diese Frage rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision nicht:

3

Gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß vom 20. April 1977 hat ursprünglich die "Bürgerinitiative zur Erhaltung und Pflege des D. als Naturbadesee" am 8. Juni 1977 Anfechtungsklage erhoben. Am 17. Oktober 1978 hat der jetzige Kläger erklärt, daß er den Rechtsstreit anstelle der Bürgerinitiative weiterführe. Das Berufungsgericht hat die damit erklärte Klageänderung, anders als das Verwaltungsgericht, als nicht sachdienlich angesehen mit der Begründung, es werde ein neuer Klageanspruch mit neuem Prozeßstoff bezüglich eines anderen räumlichen Bereiches eingeführt, für dessen Entscheidung das bisherige Verfahren nicht verwertbar wäre. Diese der herrschenden Auffassung zur Sachdienlichkeit einer Parteiänderung entsprechenden Darlegungen mögen vielleicht bezüglich der Anfechtung straßenrechtlicher Planfeststellungen erörterungswürdig sein. Zu einer grundsätzlichen Klärung könnte es aber insoweit in einem Revisionsverfahren hier nicht kommen, weil der neue Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Klagefrist nicht gewahrt hat. Eine Parteiänderung in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der neue Kläger mit einem eigenen neuen Anspruch und nicht etwa als Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers in das Verfahren eintritt, ist - ohne daß noch die Frage der Sachdienlichkeit zu prüfen ist - dann nicht zulässig, wenn der neue Kläger nicht die Prozeßvoraussetzungen erfüllt, insbesondere nicht die Klagefrist eingehalten hat, ihm gegenüber also der Planfeststellungsbeschluß bereits unanfechtbar geworden ist (vgl. hierzu Beschluß vom 23. Juni 1967 - BVerwG II B 17.67 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 4).

4

Der Ansicht der Beschwerde, daß der Rechtssache jedenfalls aber im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Klage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ist nicht zu folgen. Die von ihr insoweit gestellte Frage, ob § 18 a Abs. 4 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (in der Fassung vom 1. Oktober 1974, BGBl. I S. 2413) - FStrG - einschränkend dahin ausgelegt werden müsse, daß die dort geregelte Zustellungsfiktion nur gegenüber solchen Personen eintrete, die die Möglichkeit hatten, sich am Anhörungsverfahren nach § 18 FStrG zu beteiligen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, daß die vom Kläger für richtig gehaltene Einschränkung der Zustellungsfiktion weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG vereinbar ist.

5

§ 18 a Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG schreibt in bezug auf die - für die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses und den Lauf der Klagefrist maßgebende - Bekanntgabe die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Träger der Straßenbaulast und die Beteiligten vor, über deren Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß entschieden wird. Hinsichtlich aller "übrigen Betroffenen" wird die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses dadurch bewirkt, daß eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes öffentlich ausgelegt und dies ortsüblich bekanntgemacht wird; mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

6

Diese Zustellungsfiktion tritt uneingeschränkt ein; für eine Differenzierung bei ihrer Anwendung innerhalb des Kreises der "übrigen Betroffenen" läßt der Wortlaut des Gesetzes keinen Raum. Das entspricht auch dem Ziel der Regelung. Sie will mit der Ersetzung der individuellen Zustellung durch eine öffentliche Auslegung erreichen, daß die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der Eintritt seiner Unanfechtbarkeit nicht (ganz oder teilweise) scheitern oder doch im Ungewissen bleiben, weil mögliche Betroffene im Anhörungsverfahren unbekannt geblieben sind. Dieses der Rechtssicherheit und damit dem öffentlichen Interesse dienende Ziel würde verfehlt, wenn der Eintritt der Zustellungsfiktion von einer Prüfung abhängig gemacht werden würde, ob mögliche Betroffene aus eigenem Verschulden oder infolge von Mängeln im Anhörungsverfahren unbekannt geblieben sind. Der Rechtsschutz wird dadurch weder verkürzt noch unzumutbar erschwert. Betroffene, denen wegen Mängeln im Anhörungsverfahren keine oder nur unzureichende Gelegenheit gegeben worden ist, Einwendungen gegen die Planung vorzubringen, können dies ohne Schmälerung ihrer materiellen Rechte im Rechtsbehelfsverfahren nachholen und dort gegebenenfalls die Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen. Auf diese Möglichkeit werden sie durch die mit Rechtsbehelfsbelehrung zu verbindende ortsübliche. Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in der gleichen Form hingewiesen, in der im Anhörungsverfahren auf das Planvorhaben und die Einwendungsmöglichkeiten hinzuweisen ist.

7

Dem Berufungsgericht wäre demnach in seiner Beurteilung, daß die Klage des Klägers wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist, zu folgen, ohne daß insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären wären.

8

Die Beschwerde war unter diesen Umständen mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues