Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1967, Az.: BVerwG II B 17.67
Parteiänderung als eine sachdienliche Klageänderung; Beibehaltung der ursprünglichen Beteiligtenstellungen im Prozess; Erhebung einer Klage durch die Einwilligung in eine Klageänderung; Verletzung der Vorschriften über das Verwaltungsvorverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 17.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.09.1966 - AZ: 93 III 95
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juni 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem nach der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1966 zugestellten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.853 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; die von ihr geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
I.
Bei ihrem Hinweis auf § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - übersieht die Beschwerde, daß diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1966 neu gefaßt worden ist (Art. XI § 1 Nr. 17 und Art. XV des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007]). Die Zulassung der Revision gegen das im Jahre 1966 ergangene Berufungsurteil richtet sich nach dieser Neufassung (vgl. Art. XI § 2 Nr. 2 und Art. XV a.a.O.); die frühere Regelung, nach der "die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis stets zuzulassen" war, ist hier nicht mehr anwendbar. Nach der neugefaßten Vorschrift des § 127 Nr. 1 BRRG ist "gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis" die Revision "außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist". Die Beschwerde selbst, macht, nicht geltend, daß das von ihr angegriffene Berufungsurteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweiche. Für die Zulassung der Revision können deshalb hier nur die in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bestimmten Zulassungsgründe in Betracht gezogen werden.
II.
Das Vorbringen der Beschwerde läßt jedoch auch Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erkennen:
1.
Die von der Beschwerde beanstandete Klageänderung - Einrücken des vorherigen Beigeladenen Hertle in die Stellung des Klägers, der vorher klagenden Gemeinde Neusäß in die Stellung der Beklagten und Ausscheiden des vorher beklagten Freistaats Bayern aus dem Prozeß - stellt keinen Verfahrensmangel dar. Ebenso wie im Zivilprozeß ist auch im Verwaltungsstreitverfahren die Parteiänderung eine in der ersten und zweiten Instanz unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich statthafte Klageänderung (§ 91 in Verbindung mit § 173 VwGO; vgl. BVerwGE 14, 356; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 91 RdNr. 1 und 9; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, § 91 Anm. III.1). Das gilt auch für das Einrücken eines bisher am Prozeß nicht oder nicht als Kläger Beteiligten in die Stellung des Klägers. Das Erfordernis des Verwaltungsvorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) und der Einhaltung der Klagefrist (§ 74 VwGO) kann zwar im Einzelfall der Sachdienlichkeit und Zulässigkeit eines solchen Parteiwechsels entgegenstehen, schließt ihn aber nicht schlechthin aus (vgl. Ule a.a.O.). Ebensowenig ist es schlechthin ausgeschlossen, daß im Wege der Parteiänderung der bisherige Kläger in die Stellung des Beklagten einrückt, sofern der eigentliche Streitstoff unverändert bleibt.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die von der Beschwerde beanstandete Parteiänderung als sachdienliche Klageänderung ansehen dürfen, weil sie die von allen Beteiligten erstrebte Sachentscheidung ermöglichte. Zudem hat es auch deshalb diese Klageänderung zulassen dürfen, weil sämtliche Beteiligten eingewilligt haben, was die Beschwerde selbst einräumt.
Die Einwilligung der Beteiligten - einschließlich des Beschwerdeführers - hindert überdies nach den in § 295 ZPO niedergelegten Rechtsgrundsätzen (hier anwendbar gemäß § 173 VwGO) den Beschwerdeführer, im Beschwerdeverfahren oder in einem künftigen Revisionsverfahren die streitige Parteiänderung als Verfahrensmangel geltend zu machen. Die Beibehaltung der ursprünglichen Beteiligtenstellungen im Prozeß ist "verzichtbar" im Sinne des § 295 ZPO, weil die Parteiänderung - als Unterfall der Klageänderung - gemäß § 91 VwGO zulässig ist, wenn die Beteiligten einwilligen. Einen in der Parteiänderung etwa liegenden Verfahrensmangel kann deshalb bei sinngemäßer Anwendung des § 295 ZPO der Streitbeteiligte nicht mehr rügen, der - wie hier der Beschwerdeführer - in die Parteiänderung und insbesondere in sein eigenes Einrücken in die Stellung des Klägers eingewilligt hat.
Die Revision ist deshalb nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die Parteiänderung zuzulassen. Sie ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der zulässigen Parteiänderung zuzulassen. Eine Erörterung dieser Frage im Revisionsverfahren wäre nicht zu erwarten, weil nach den Grundsätzen des § 295 ZPO insoweit eine revisionsgerichtliche Prüfung überflüssig wäre.
2.
Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe seine "Untersuchungspflicht" (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, daß es nicht geprüft habe, ob dem Bescheid vom 21. Dezember 1963 ein Beschluß des Gemeinderats zugrunde liege. Mit diesem Vorbringen "bezeichnet" sie jedoch nicht hinreichend einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Um dieser Vorschrift zu genügen, hätte die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dartun müssen, daß und weshalb sich dem Berufungsgericht die Ermittlungen, deren Fehlen sie rügt, hätten aufdrängen müssen. Die Beschwerde hat nichts dergleichen dargelegt, auch nicht vorgetragen, daß einer der Beteiligten dem Berufungsgericht gegenüber Zweifel an der Beschlußfassung hat laut werden lassen. Der in Rede stehende Verfahrensmangel ist also nicht schlüssig dargetan.
3.
Das Berufungsgericht hat nicht die Vorschriften über das Verwaltungsvorverfahren (§§ 68 ff. VwGO, § 126 Abs. 3 BRRG in der Fassung des § 191 Abs. 1 VwGO) verletzt. Gegen den Bescheid der Gemeinde Neusäß hat der Kläger Hertle bei dem Gemeinderat, seiner obersten Dienstbehörde, rechtzeitig Widerspruch - vom 24. Dezember 1963 - eingelegt. Daß der Gemeinderat - der übrigens am 30. Januar 1964 einen den Widerspruch ablehnenden Beschluß gefaßt hat - keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (vgl. § 75 VwGO).
4.
Ob die ursprünglich von der Gemeinde Neusäß erhobene Klage auf einem Beschluß des Gemeinderats beruhte, ist für das Beschwerdeverfahren und ein etwaiges Revisionsverfahren unerheblich. Denn der Berufungsentscheidung liegt allein die Klage des Klägers Hertle zugrunde. Auf einem Verfahrensmangel bezüglich der Wirksamkeit oder Zulässigkeit der früheren Klage der Gemeinde Neusäß, die nicht mehr Gegenstand der Berufungsentscheidung ist, kann daher die Berufungsentscheidung nicht beruhen.
5.
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß der Wortlaut der Entscheidungsformel des Berufungsurteils nicht mit Deutlichkeit deren Inhalt zum Ausdruck bringt. Die deshalb gebotene Auslegung der Entscheidungsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe läßt aber eindeutig erkennen, daß die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Dezember 1963 bestätigt und der Klageantrag des Klägers Hertle auf Aufhebung dieses Bescheides zurückgewiesen wird. Es kann deshalb offenbleiben, ob der von der Beschwerde insofern geltend gemachte Mangel der Berufungsentscheidung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder nicht vielmehr ein Mangel der sachlichen Entscheidung wäre.
Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerde, Hertle habe "niemals eine Klage erhoben". Hertle hat dadurch Klage erhoben, daß er - wie sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 23. September 1966 und aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt - in die Klageänderung eingewilligt hat, die ihn in die Stellung des Klägers einrücken ließ, und daß er beantragt hat, den Bescheid der Gemeinde Neusäß vom 21. Dezember 1963 aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die Klage Hertles mit diesem Aufhebungsantrag abweisen dürfen; und es hat durch die Zurückweisung der Berufung Hertles gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, das durch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1964 den Bescheid vom 21. Dezember 1963 wiederhergestellt und als rechtmäßig bestätigt hat, auch in der Tat die Klage Hertles abgewiesen. Eine Bestätigung des im Oktober 1966 zurückgenommenen Bescheides des Landratsamtes vom 18. März 1964 ist in der richtig ausgelegten Entscheidungsformel des Berufungsurteils nicht zu erblicken.
6.
Ob das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil auf Verfahrensmängeln beruhte, ist hier unerheblich. Denn gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen nur solche Verfahrensmängel die Zulassung der Revision, auf denen "die angefochtene Entscheidung", hier also das Berufungsurteil, beruhen kann.
7.
Falls die Berufungsentscheidung, wie die Beschwerde weiter geltend macht, die vom Verwaltungsgericht Augsburg für den ersten Rechtszug getroffene Kostenentscheidung zu Unrecht bestätigt haben sollte, so läge darin kein "Verfahrensmangel", sondern eine unrichtige Sachentscheidung. Ein solcher Entscheidungsfehler würde nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen. Übrigens erscheint es aber auch nicht fehlerhaft, daß dem Kläger Hertle ein Teil der Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt werden ist, da er in dem durch seinen Widerspruch eingeleiteten Rechtsstreit insgesamt erfolglos geblieben ist. Der Freistaat Bayern hat diesen Mißerfolg des Klägers nicht dadurch im Sinne des § 155 Abs. 5 VwGO verschuldet, daß das Landratsamt unzuständigerweise den Widerspruchsbescheid vom 18. März 1964 erlassen hat, zumal der Kläger den Rechtsstreit nach Erkenntnis der Unzuständigkeit des Landratsamtes und nach der Rücknahme des Widerspruchsbescheides fortgeführt hat.
Inwiefern die zu 1 bis 7 erörterten Verfahrensrügen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen, hat die Beschwerde nicht dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO); dies ist auch nicht erkennbar.
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.853 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer