Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1968, Az.: 4 StR 398/68
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 398/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 05.04.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage zweier Diebstähle freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I.
1.
Der Tatbestand des Diebstahls setzt voraus, daß der Täter fremde bewegliche Sachen einem anderen wegnimmt. Daß das der Angeklagte in beiden Fällen getan hat, hat das Landgericht mit Recht nicht bezweifelt. Er hat sowohl den Gewahrsam des Schlossers T. bezüglich der Gegenstände, die er aus dessen Kraftwagen entwendet hat, als auch denjenigen des Tankstellenbesitzers K. hinsichtlich der neun Dosen Öl gebrochen und die Gegenstände in seinen eigenen Gewahrsam gebracht.
2.
Weiter setzt der Diebstahl voraus, daß der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er die Sachen aus dem fremden in seinen eigenen Gewahrsam überführt, die Absicht hat, die Sachen "sich rechtswidrig zuzueignen". Das hat das Landgericht nicht feststellen zu können gemeint. Seine Erwägungen hierzu werden aber den festgestellten Umständen nicht voll gerecht; sie sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
a)
Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder doch den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; 16, 190, 192. Vgl. hierzu und zum Folgenden auch Jagusch in LK 8. Aufl., Vorbemerkungen vor § 242 StGB, Anm. D I und III; Schönke/Schröder StGB § 242 Rz. 45 ff). Auf den "in der Sache verkörperten Sachwert" kommt es bei Legitimationspapieren und dergl. an, bei denen der Stoffwert der Sache an sich unwesentlich ist (z.B. bei Sparkassenbüchern, Biermarken u. derg.); um solche Gegenstände handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Sachen (Verbandskasten, Landkarte usw.; mehrere Dosen Öl) nicht.
Für die "Einverleibung in das Vermögen" des Täters ist nicht entscheidend, daß der Täter - nach der äußeren Tatseite - den Wert seines Vermögens erhöht und daß er - nach der inneren Tatseite - diesen Wert erhöhen, sich bereichern will. Der Diebstahl ist - ebenso wie die Unterschlagung, aber anders als der Betrug - keine Bereicherungsstraftat. So bereichert etwa ein Täter, der gegen einen anderen eine Geldforderung hat und diesem - gegen dessen Willen, wenn auch mit seiner Kenntnis - einen den Wert der Geldforderung nicht überschreitenden Geldschein wegnimmt, nicht sein Vermögen; trotzdem macht er sich des Diebstahls schuldig (RGSt 25, 172, 174). Zueignung einer fremden Sache liegt auch dann vor, wenn der Täter schon bei ihrer Wegnahme den Willen hat, sie einem Dritten schenkungsweise zu überlassen, d.h. über sie wie über den Bestandteil seines Vermögens im eigenen Namen zu verfügen (BGHSt 4, 236, 238) [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]. Einen Diebstahl begeht auch derjenige Täter, der einem anderen einen Personalausweis nur deswegen wegnimmt, um sich seiner bei der Führung falscher Personalien eigentümergleich zu bedienen. Eine Zueignung, die Einverleibung in das Vermögen des Täters, ist allerdings nicht vorhanden, wenn der Täter schon bei der Erlangung des Gewahrsams den Willen hat, die Sache, ohne sie auch nur vorübergehend für sich zu gebrauchen, zu zerstören oder wegzuwerfen oder sie nach bloßem Gebrauch in die Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen. Die Einverleibung in das Vermögen des Täters, die Zueignung also, ist hiernach dann gegeben, wenn der Täter - und zwar beim Diebstahl im Zeitpunkt des Bruchs des fremden und der Begründung des eigenen Gewahrsams - den Willen hat, die Sache unter Ausschluß der Verfügungsgewalt des Berechtigten seiner eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt zu unterwerfen und damit seinen Vermögensbestand zu ändern.
b)
Das Landgericht ist von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten ausgegangen, in seinem angetrunkenen Zustand und aus Kummer über die Streitigkeiten mit seiner Ehefrau sei es "ganz plötzlich über ihn gekommen, er müsse sich von allen seinen Schwierigkeiten dadurch befreien, daß er nach Begehen irgendeiner Straftat so schnell wie möglich inhaftiert würde und dadurch in das ihm als Vorbestraftem bestens bekannte, geordnete Dasein eines Gefängnisinsassen zurückgelange" (UA S. 6). Es hat dann dargelegt, der Angeklagte sei nicht nachweisbar von dem Gedanken beseelt gewesen, "irgendeine in Geld umsetzbare Beute zu machen" (UA S. 9), eine "sich wirtschaftlich lohnende" Tat auszuführen (UA S. 10). Diese Erwägungen waren bestimmend dafür, daß das Landgericht im Hinblick auf die "innere Ausnahmesituation" des Angeklagten seine Zueignungsabsicht nicht feststellen zu können glaubte (UA S. 10/11).
Hierzu ist zu bemerken, daß es - wie vorstehend unter a) dargelegt - eben nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte eine "sich wirtschaftlich lohnende" Tat begehen, eine "in Geld umsetzbare Beute" machen wollte. Das Landgericht wird daher die Frage der Zueignungsabsicht des Angeklagten für die Zeitpunkte der Wegnahme der Sachen aus dem Kraftwagen des Tschickar und aus der Tankstelle Kreutzberg erneut prüfen müssen.
Der Angeklagte hat die Sachen nicht etwa weggeworfen oder zur Polizei gebracht, sondern sie heimgetragen und in seinem Keller verwahrt. Das könnte dafür sprechen, daß er die Sachen jedenfalls zunächst einmal, bei ihrer Wegnahme und beim Heimtragen, behalten und sich erst später darüber schlüssig werden wollte, was er mit ihnen machen, wie er über sie "verfügen" wollte. Verhält es sich so, dann hat er - aus welchen Gründen auch immer - die Sachen bei ihrer Wegnahme, beim Bruch des fremden und der Begründung des eigenen Gewahrsams, seiner eigenen Verfügungsgewalt unterwerfen wollen und unterworfen, sie also "seinem Vermögen einverleibt".
Sollte allerdings der Angeklagte bei der Wegnahme der Sachen die Absicht gehabt haben, am nächsten Tag oder doch in naher Zukunft die Sachen den Eigentümern zurückzubringen oder sie zur Polizei zu bringen oder sich dort selbst anzuzeigen, dann würde in der vorübergehenden Verwahrung der Sachen keine Zueignung gefunden werden können. Der Angeklagte würde sich dann durch die Wegnahme und das Heimtragen der Sachen überhaupt nicht strafbar gemacht haben, auch nicht wegen Sachbeschädigung, weil er den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge weder den Kraftwagen des T. noch den Schrank in der Tankstelle beschädigt hat. Gegen diese Möglichkeit könnte aber sprechen, daß der Angeklagte bei der Wegnahme der Sachen - und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es insoweit an - nach seiner vom Landgericht für nicht widerlegt erachteten Einlassung ja gerade die Absicht hatte, "irgendeine Straftat" zu verüben. Zu beachten wird in diesem Zusammenhang auch sein, daß er die Sachen tatsächlich nicht den Eigentümern zurückgegeben oder sie zur Polizei verbracht hat, sondern daß er einen Teil von ihnen zwei Tage nach der Tat dem Gastwirt H. verkauft und übergeben hat.
c)
Von teils ergänzenden, teils völlig neuen Feststellungen hängt es ab, ob der Angeklagte die entwendeten Sachen sich zugeeignet hat, ob er in diesem Fall - was nahe liegt - zwei oder nur einen (fortgesetzten) Diebstahl begangen hat, ob die Wegnahme der Gegenstände aus dem Kraftwagen des T. einen schweren oder, nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls möglich, einen einfachen Diebstahl darstellt und ob und inwieweit dem Angeklagten die Absätze 1 oder 2 des § 51 StGB zugute kommen können.
II.
Sollte die Bestrafung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht möglich sein, so wird erneut die bisherige Auffassung des Landgerichts überprüft werden müssen, der Angeklagte habe sich auch nicht der Unterschlagung schuldig gemacht.
Der Überprüfung in dieser Hinsicht steht der Gesichtspunkt nicht entgegen, daß nur "die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt," Gegenstand der Urteilsfindung sein darf (§ 264 Abs. 1 StPO). Der einheitliche geschichtliche Vorgang, der dem Angeklagten vorgeworfen ist, ist sein Verhalten bei der Wegnahme und der daran anschließenden Verwertung oder Verwendung der entwendeten Gegenstände.
Die Auffassung des Landgerichts, auch bei der Veräußerung der entwendeten Gegenstände an den Gastwirt Hoheisel fehle es an einer "Zueignung", hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich auch insoweit von der Erwägung leiten lassen, dem Angeklagten sei es nicht darauf angekommen, durch die Veräußerung der Gegenstände einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (UA S. 11). Es ist jedoch nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte sich dadurch, daß er die neun Dosen Öl und den Verbandskasten als angeblich ihm gehörig an den Gastwirt H. veräußerte, die Rechtsstellung eines Eigentümers hinsichtlich dieser Gegenstände angemaßt und sich diese Gegenstände dadurch rechtswidrig zugeeignet hat, falls die Zueignung nicht schon vorher - bei der Wegnahme der Sachen - stattgefunden hat.
Faller
Börtzler
Mayr
Hürxthal