§ 67 KWG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Mit Ausnahme der §§ 48 bis 52 gelten die für die Wahl der Bürgermeister und Landräte maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.