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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1982, Az.: II ZR 154/81

Vorlage der eurocheque-Karte an den Schecknehmerals Voraussetzung für die Entstehung der Garantiehaftung der Bank; Berufung auf die Scheckgarantie; Kenntnis vom pflichtwidrigen Gebrauch der Scheckkarte im Innenverhältnis zur Bank bei der Annahme von eurocheques zur Rückzahlung eines Darlehens; Tatbestandsmerkmale für die Begründung einer vertraglichen Garantiehaftung; Rechtliche Bedeutung der Vorlage der Scheckkarte beim Schecknehmer; Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1982
Aktenzeichen
II ZR 154/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.06.1981
LG Bielefeld - 24.10.1980

Fundstellen

  • BGHZ 83, 28 - 34
  • JZ 1982, 424-426 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 552 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1466-1467 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 553-555

Prozessführer

Sparkasse G., Zweckverbandssparkasse der Stadt und des Kreises G.,
vertreten durch den Vorstand, B. Straße 64, G.

Prozessgegner

Rechtsanwalt- und Notargehilfe Rainer B., B. Straße 36, B.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Vorlage der eurocheque-Karte an den Schecknehmer ist in der Regel für die Entstehung der Garantiehaftung der Bank nicht erforderlich.

  2. a)

    Wer eurocheques zur Rückzahlung eines Darlehens vom Darlehensnehmer erhält, kann sich bei grob fahrlässiger Unkenntnis davon, daß der Aussteller im Innenverhältnis zur Bank von der Scheckkarte pflichtwidrig Gebrauch macht, auf die Scheckkartengarantie nicht berufen (Erg. von BGHZ 64, 79 [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73]).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1981 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalts- und Notargehilfe, nimmt die verklagte Sparkasse aus "Scheckkartengarantie" auf Zahlung in Anspruch. Er hatte am 10. Juni 1979 mit dem Gastwirt G. einen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen. Darin hat G. bestätigt, vom Kläger ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM in bar erhalten zu haben, das er mit banküblichen Zinsen spätestens am 10. März 1980 zurückzahlen werde. G. eröffnete am 4. Oktober 1979 bei der Beklagten ein Girokonto. Die Beklagte händigte ihm auf Antrag am 15. Oktober 1979 eine bis Ende 1980 gültige eurocheque-Karte und zehn eurocheque-Vordrucke aus. Im November 1979 übergab G. dem Kläger sieben auf die Beklagte gezogene eurocheques (ec-Schecks) über je 300 DM, die auf der Rückseite die Scheckkartennummer trugen. Die Beklagte löste diese Schecks ein. Mit Datum vom 18. Februar 1980 stellte G., der inzwischen von der Beklagten weitere Scheckformulare erhalten hatte, 46 auf die Beklagte gezogene ec-Schecks über je 300 DM aus, versah sie auf der Rückseite mit der Nummer der Scheckkarte und übersandte sie zum Zwecke der Rückzahlung des Darlehens dem Kläger mit der Post. Die Scheckkarte war nicht beigefügt und ist dem Kläger auch nicht anderweit vorgelegt worden. Als dieser die Schecks am 21. Februar 1980 vorlegte, weigerte sich die Beklagte sie einzulösen, weil auf dem Konto G. keine Deckung vorhanden war.

2

Der Kläger meint, die Beklagte habe die Einlösung der Schecks garantiert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.800 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. April 1980 zu bezahlen.

3

Die Beklagte vertritt unter anderem die Auffassung, nach dem Inhalt der Scheckkarte und den Scheckkartenbedingungen entstehe die Garantiehaftung nur, wenn die Scheckkarte bei der Begebung der ec-Schecks dem Schecknehmer vorgelegt werde.

4

Die Rückseite der Scheckkarte des Klägers enthielt folgenden Aufdruck:

"Das umseitig bezeichnete Kreditinstitut garantiert hiermit die Zahlung des Scheckbetrages eines auf seinem ec-Scheckvordruck ausgestellten Schecks jedem Schecknehmer in Europa und in den an das Mittelmeer angrenzenden Staaten bis zur Höhe von 300 DM oder Gegenwert in ausländischer Währung unter folgenden Voraussetzungen:

1.
Unterschrift, Name des Kreditinstituts sowie Kontonummer auf ec-Scheck und eurocheque-Karte müssen übereinstimmen.

2.
Die Nummer der eurocheque-Karte muß auf der Rückseite des ec-Schecks vermerkt ein.

3.
Das Ausstellungsdatum des ec-Schecks muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der eurocheque-Karte liegen.

4.
..."

5

In den Günnewig bekanntgegebenen "Bedingungen für eurocheque-Karten" der Beklagten ist unter anderem bestimmt:

"3.
Die eurocheque-Karte wird nur gegen besondere Empfangsbescheinigung ausgehändigt und ist in Anwesenheit des Schalterangestellten vom Inhaber der eurocheque-Karte mit seiner Unterschrift zu versehen. Die Unterschriften auf Empfangsbescheinigung und eurocheque-Karte müssen übereinstimmen.

4.
In der eurocheque-Karte garantiert das Kreditinstitut die Zahlung des Scheckbetrages eines auf seinen ec-Scheckvordrucken ausgestellten Schecks jedem Schecknehmer ...

Das Kreditinstitut wird für Rechnung des Kontoinhabers auf jeden mit der Nummer der eurocheque-Karte versehenen ec-Scheck Zahlung gemäß Nr. 4 Abs. 1 leisten. ...

5.
Trägt der ec-Scheck auf der Rückseite die Nummer der eurocheque-Karte, so ist der ec-Scheck nach dem Beweis des ersten Anscheins unter Verwendung der eurocheque-Karte begeben worden.

Werden die auf der Rückseite der eurocheque-Karte aufgezählten Voraussetzungen eingehalten und erwecken die Unterschriften auf der eurocheque-Karte und ec-Scheckvordruck nach ihrem äußeren Gesamtbild den Eindruck der Echtheit, so besteht eine Einlösungsverpflichtung auch dann, wenn die Unterschriften auf den ec-Scheckvordrucken und/oder eurocheque-Karten gefälscht und/oder die ec-Scheckvordrucke bzw. eurocheque-Karten verfälscht worden sind.

Das Kreditinstitut prüft die Unterschriften auf Scheckkarten-Schecks mit derselben Sorgfalt wie bei sonstigen Schecks.

6.
Die eurocheque-Karte wird im Auftrag und im Interesse des Kontoinhabers ausgestellt und ausgehändigt. Der Inhaber wird von der eurocheque-Karte nur im Rahmen des Guthabens bzw. eines vorher eingeräumten Kredits Gebrauch machen. Der Kontoinhaber ist zum Ersatz aller Aufwendungen verpflichtet, die dem Kreditinstitut aufgrund der mit der eurocheque-Karte verbundenen Zahlungsverpflichtungen erwachsen ..."

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

8

Als Anspruchsgrundlage für die Klage kommt nur eine durch besondere Vereinbarung übernommene Verpflichtung der Beklagten in Betracht, dem Schecknehmer den Scheckbetrag zu bezahlen, denn nach den Regeln des Scheckrechts ist die Beklagte als bezogene Bank dem Schecknehmer gegenüber nur zur Zahlung ermächtigt, aber nicht dazu verpflichtet (vgl. SenUrt. BGHZ 64, 79, 81) [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73]. Die allgemeinen Tatbestandsmerkmale für die Begründung einer vertraglichen Garantiehaftung lagen zwar vor, als G. die 46 Schecks über je 300 DM dem Kläger begab. Dieser kann aber aus Gründen des Rechtsmißbrauchs die Beklagte nicht in Anspruch nehmen.

9

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte die Geschäftsbeziehungen zu G. nicht gekündigt und die Scheckkarte und die ec-Scheckvordrucke noch nicht eingezogen hatte, als dieser die Schecks dem Kläger mit der Post übersandte. Unstreitig ist ferner, daß die auf der Rückseite der Scheckkarte aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Beklagte die Zahlung des Scheckbetrages garantiert. Nach Ansicht der Revision reicht das für die Entstehung der Garantiehaftung nicht aus. Es sei vielmehr noch zusätzlich notwendig, daß der Scheckaussteller die Scheckkarte dem Schecknehmer bei der Begebung der eurocheques vorlege (ebenso Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl., Bd. III/3 [2. Bearb.] Rdn. 844), was hier unstreitig nicht geschehen ist. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach den auf der Rückseite der Scheckkarte abgedruckten Bedingungen, in denen geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Scheckkartengarantie zustande kommt, reicht es aus, daß Unterschrift, Name des Kreditinstituts sowie Kontonummer auf ec-Scheck und eurocheque-Karte übereinstimmen und die Nummer der eurocheque-Karte auf der Rückseite des ec-Schecks vermerkt ist. Die Vorlage der Karte (zur Kontrolle) wird dort nicht verlangt; es genügt auch nach der noch zu erörternden Nr. 5 der Bedingungen für eurocheque-Karten, daß sie zur Ausfüllung der erforderlichen Angaben auf dem Scheck "verwendet" worden ist. Die förmliche Vorlage ist auch für das Scheckkartenverfahren nicht wesensnotwendig. Weder Sinn und Zweck der Scheckkarte noch das Interesse der Bank erfordern es im Regelfall, daß sie dem Schecknehmer vorgelegt wird. Das Verfahren ist darauf angelegt, bei kleineren Beträgen die sonst vorsichtige Zurückhaltung bei der Annahme von Schecks im alltäglichen Geschäftsverkehr zu durchbrechen und so den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu fördern. Der Scheckkarte kommt dabei die Aufgabe zu, den Scheckaussteller und die Scheckkarteninhaber gegenüber dem Schecknehmer als denjenigen auszuweisen, der berechtigt ist, über das Konto, auf welches der Scheck gezogen wird, zu verfügen und die Garantiehaftung der bezogenen Bank zu begründen. Gleichzeitig ermöglicht sie dem Schecknehmer die in seinem Interesse liegende Kontrolle, ob alle auf der Rückseite der Scheckkarte aufgeführten Voraussetzungen für die Bankgarantie erfüllt sind. Läßt er sich die Scheckkarte nicht vorlegen, um sie mit den Angaben auf dem Scheck zu vergleichen, ist es sein Risiko, wenn die Bank nicht haftet. Ein rechtliches Interesse der Bank daran, daß die Scheckkarte dem Schecknehmer vorgelegt wird, ist hingegen nicht erkennbar. Wenn die auf der Rückseite der Karte aufgedruckten Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es für ihre Interessen keine Rolle, ob die Scheckkarte vorgelegt worden ist oder nicht. Sind die Voraussetzungen aber nicht gegeben, kommt es darauf von ihrem Standpunkt aus erst recht nicht an, weil sie dann nicht zu leisten braucht. Schließlich spricht auch der Umstand, daß die Bank regelmäßig keine Möglichkeit hat, die Vorlage oder Nichtvorlage der Karte zu überprüfen, dagegen, daß es sich um ein Wirksamkeitserfordernis der Scheckkartengarantie handelt.

10

Dies schließt es freilich nicht aus, daß in besonderen Fällen die Vorlage der Scheckkarte beim Schecknehmer rechtliche Bedeutung gewinnt. Insbesondere wird die Bank dem Schecknehmer gegenüber nicht einwenden können, daß ihre Garantiehaftung nicht entstanden sei, wenn ein Nichtberechtigter von einem eurocheque Gebrauch gemacht und sich durch Vorlage der Scheckkarte legitimiert hat, während der Schecknehmer, der die Einsicht in die Karte nicht verlangt hat, insoweit nicht schutzwürdig ist.

11

Mit Rücksicht auf diese Fälle ergibt der Hinweis der Revision, daß in Nr. 5 Abs. 1 der Bedingungen für eurocheque-Karten vorausgesetzt werde, der eurocheque werde "unter Verwendung" der Scheckkarte begeben, nichts für die Annahme, das gelte ganz allgemein. In den Bedingungen für eurocheque-Karten werden nicht die Voraussetzungen für die Garantiehaftung geregelt - diese ergeben sich im wesentlichen aus den Bedingungen auf der Rückseite der Karte -, sondern das Innenverhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber. Sinn der Regelung in Nr. 5 Abs. 1 ist es, darauf hinzuweisen, daß sich die Bank gegenüber dem Kontoinhaber, der sich gegen die Belastung seines Kontos mit der Begründung zur Wehr setzt, die Scheckkarte sei nicht vorgelegt und deshalb die Garantiehaftung der Bank nicht begründet worden, auf den Beweis des ersten Anscheins berufen werde, daß die Scheckkarte vorgelegt worden sei. Diese Regelung kann sich nur auf die Fälle beziehen, in denen die Garantiehaftung der Bank von der Vorlage der Scheckkarte abhängt. Daß dies ganz allgemein Wirksamkeitsvoraussetzung sei, läßt sich daraus nicht herleiten.

12

2.

Die Bank würde danach die 46 Schecks einzulösen haben, wenn sich die Geltendmachung der Garantie durch den Kläger nicht als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) erweisen würde (BGHZ 64, 79, 82) [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73]. Dies ist im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen.

13

a)

Die Schecks waren unstreitig nicht gedeckt, als G. sie dem Kläger übersandte. Damit verstieß Günnewig gegen die in Nr. 6 der Bedingungen für eurocheque-Karten übernommene Verpflichtung, "Verfügungen nur im Rahmen des Guthabens vorzunehmen". Im Innenverhältnis zur Bank war G. nicht mehr berechtigt, von der Scheckkarte Gebrauch zu machen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger sei aus grober Fahrlässigkeit die in der pflichtwidrigen Scheckkartenverwendung begangene Vertragsverletzung G. gegenüber der Beklagten entgangen, ist nicht von Rechtsfehlern beeinflußt. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Ausstellung einer Vielzahl von Schecks über je 300 DM statt eines einzelnen Schecks über den Gesamtbetrag dem Kläger den Verdacht des Scheckkartenmißbrauchs nahelegte, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hätte G. ein dem Gesamtbetrag entsprechendes Guthaben bei der Bank gehabt, wäre es sinnlos gewesen, die Schecks gestückelt auszustellen und zu begeben. Deshalb mußte sich dem Kläger geradezu aufdrängen, daß G. mit den Schecks seine Schuld auf Kosten der Beklagten - und nicht eines Guthabens - begleichen wollte.

14

b)

Unter ähnlichen Voraussetzungen hat der Senat im Urteil vom 6. März 1975 (BGHZ aaO) einem Schecknehmer, der sich eurocheques zur Sicherung eines Darlehens hat geben lassen, die Berufung auf die Garantiehaftung der Bank versagt, weil die Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung eine in der Regel zweckwidrige, zumindest ungewöhnliche Benutzung darstellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt das auch im vorliegenden Falle. Das eurocheque-Verfahren hat den Sinn, einem Schecknehmer Sicherheit zu geben, wenn er seinerseits Dispositionen über sein Vermögen trifft, die ihn schädigen können, wenn ein Scheck, den er hereinnimmt, nicht gedeckt ist. Typisches Beispiel dafür ist der "Barkauf" gegen Scheck im Einzelhandel. Davon unterscheidet sich die Sachlage hier grundlegend. Der Kläger hatte bereits ein halbes Jahr vor dem Empfang der Schecks sein Geld G. gegeben. Zur Zeit der Scheckbegebung lag also keine Situation vor, in der es darauf ankam, den Schecknehmer durch die Garantiehaftung der Bank zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen. Die Hingabe der eurocheques konnte hier nur den Sinn haben, das Darlehen auf Kosten der Bank zurückzuzahlen. Auch dies ist eine funktional atypische Verwendungsart der Scheckkarte, die es - wie in dem früher entschiedenen Fall - rechtfertigt, vom Schecknehmer ein größeres Maß von Rücksichtnahme auf das Interesse der Bank zu verlangen, als dies sonst bei der Scheckgarantie am Platze wäre. Wer ein Darlehen begibt, und später zur Rückzahlung eurocheques erhält, handelt gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die Scheckkartengarantie berufen möchte, obwohl sich ihm bei der Entgegennahme der Schecks der Verdacht aufdrängen mußte, der Aussteller mache von seiner Scheckkarte der Bank gegenüber pflichtwidrig Gebrauch.

15

Nach alldem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Stimpel,
Dr. Schulze,
Fleck,
Bundschuh,
Brandes