Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1975, Az.: II ZR 165/73
Klage gegen eine Bank auf Einlösung von Schecks; Missbrauch einer Scheckkarte; Erfüllung der vertraglichen "Scheckkartengarantie"; Erfüllungspflicht bei der Begebung vordatierter Schecks; Geltendmachung der Garantie als unzulässige Rechtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1975
- Aktenzeichen
- II ZR 165/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.09.1973
- LG Bochum
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 64, 79 - 85
- DB 1975, 972-973 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 377-379 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1168-1170 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Commerzbank AG,
vertreten durch ihren Vorstand, Helmut Br., Robert D. und Paul L., Dü., B. Straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Karl H., W., Sch.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Wer Schecks zur Sicherung eines Darlehns entgegennimmt, kann sich bei grobfahrlässiger Unkenntnis davon, daß der Aussteller im Innen Verhältnis zur Bank von der Scheckkarte pflichtwidrig Gebrauch macht, auf die Scheckkartengarantie nicht berufen.
Der II. Zivilsent des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus "Scheckkartengarantie" auf Zahlung von 3.200 DM in Anspruch. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hatte im Jahre 1968 ihrem langjährigen Kunden, dem Bauingenieur Bö. der gelegentlich Musik- und Tanzveranstaltungen durch führte, für sein Gehaltskonto eine Scheckkarte und Scheckformulare unter Bekanntgabe der "Bedingungen für Scheckkarten, Fassung September 1967" ausgehändigt. Die Rückseite der Scheckkarte enthielt folgenden Aufdruck:
"Die Commerzbank garantiert hiermit jedem Schecknehmer eines auf ihrem Vordruck ausgestellten Schecks die Zahlung des Scheckbetrages bis zur Höhe von DM 200 unter folgenden Voraussetzungen:
1.
Unterschrift und Kontonummer auf Scheck und Scheckkarte müssen übereinstimmen.2.
Die Scheckkartennummer muß auf der Rückseite des Schecks vermerkt sein.3.
Das Ausstellungsdatum des Schecks muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Scheckkarte liegen.4.
Der Scheck muß binnen acht Tagen seit seinem Ausstellungsdatum vorgelegt werden."
In den Bedingungen für Scheckkarten war unter anderem bestimmt:
"4.
In der Scheckkarte garantiert die Bank jedem Nehmer eines auf ihren Vordrucken ausgestellten Schecks für die Dauer einer Vorlegungsfrist von acht Tagen die Zahlung des Scheckbetrages bis zur Höhe von DM 200. Die Bank wird daher für Rechnung des Kontoinhabers auf jeden mit der Nummer der Scheckkarte versehenen Scheck eine Zahlung bis zur Höhe von DM 200 leisten. Im Rahmen dieses Betrages sind Widerruf bzw. Sperre solcher Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist von acht Tagen ausgeschlossen.5.
...6.
Die Scheckkarte wird im Auftrage und im Interesse des Kontoinhabers ausgestellt und ausgehändigt. Der Inhaber der Scheckkarte wird Verfügungen nur im Rahmen des Guthabens vornehmen. Der Kontoinhaber haftet für alle Aufwendungen, die der Bank aufgrund der mit der Scheckkarte übernommenen Garantie erwachsen."
Anfang August 1968 benötigte Bö., der inzwischen seine Stellung als Bauingenieur verloren hatte, einen Betrag von ca. 5.000 DM für die Vorfinanzierung eines für Ende August/Anfang September in der Ruhrlandhalle in Bochum geplanten "Musikfestival für junge Leute". Die Beklagte weigerte sich, diesen Betrag zu kreditieren, weil Bö. Girokonto um 3.000 DM überzogen war. Darauf wandte sich Bösenberg noch am selben Tage mit seinem Anliegen an den ihm gut bekannten Kläger, bei dein er noch eine alte Schuld von 3.000 DM hatte. Dieser gab ihm darlehensweise 4.400 oder 4.600 DM, die sofort nach der Veranstaltung zurückbezahlt werden sollten. Zur Sicherung dieses Darlehens übergab Bö. dem Kläger 24 von ihm ausgestellte, auf die Beklagte gezogene Verrechnungsschecks über je 200 DM, die auf den 5. September 1968 vordatiert und auf der Rückseite mit der Nummer der Scheckkarte versehen waren. Gleichzeitig erhielt der Kläger die Scheckkarte ausgehändigt. Von den Schecks sollte er Gebrauch machen dürfen, wenn das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden würde. Diese Voraussetzung ist eingetreten, da die Veranstaltung finanziell ein Mißerfolg wurde und Bö. deswegen das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, Am 13. September 1968 ließ der Kläger die Schecks der Beklagten vorlegen, die die Bezahlung verweigerte.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit hat das Berufungsgericht der vom Kläger erhobenen Teilklage auf Bezahlung von acht nach Nummern bezeichneten Schecks im Betrage von 1.600 DM rechtskräftig stattgegeben. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Bezahlung der restlichen 16 Sehecks.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie führt aus, Bö. habe die Scheckkarte mißbraucht. Dies sei dem Kläger bei Annahme der Schecks bekannt gewesen, denn Bö. habe ihm mitgeteilt, daß er bei der Beklagten wegen der Kontoüberziehung keinen Kredit mehr habe. Aus diesem Grunde könne sich der Kläger nicht auf die in der Scheckkarte erklärte Garantie der Beklagten berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die Schecks einzulösen. Die Bedingungen, von deren Einhaltung die Beklagte nach dem Text der Scheckkarte die Übernahme ihrer Garantie abhängig gemacht habe, seien erfüllt, und damit sei der Anspruch des Klägers wirksam begründet. Ihm könne die Beklagte keine Einwendungen entgegensetzen. Es sei ihr zwar grundsätzlich nicht verwehrt, der Durchsetzung der Rechte aus der Garantie mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu begegnen. Dessen Voraussetzungen seien aber hier nicht gegeben. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Scheckverkehrs, den die Scheckkarte erleichtern und fördern solle, könne dieser Einwand in Anlehnung an Art. 22 Scheck G, 17 WG nur zugelassen werden, wenn, der Schecknehmer bei Erwerb der Berechtigung aus der Scheckkarte bewußt zum Nachteil der Bank gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne dem Kläger indes nur grob fahrlässige Unkenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens von Bö., nicht aber Vorsatz nachgewiesen werden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I.
Als Anspruchsgrundlage kommt nur eine durch besonderen Vertrag übernommene Verpflichtung der Beklagten, dem Schecknehmer den Scheckbetrag zu bezahlen, in Betracht, denn nach den Regeln des Scheckrechts ist die Beklagte als Bezogene dem Schecknehmer gegenüber nur zur Zahlung ermächtigt, aber nicht dazu verpflichtet. Die Übernahme einer solchen vertraglichen Einlösungsverpflichtung ist gesetzlich zulässig. Obwohl Art. 4 ScheckG die Annahme des Schecks verbietet, schließt das nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht aus, daß sich die bezogene Bank außerhalb des Schecks vertraglich zu seiner Einlösung verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.56 - IV ZR 9/56, WM 1956, 1293; statt vieler: Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 11. Aufl. ScheckG Art. 4 Anm. 2; Horn, NJW 1974, 1481 m.w.N. in Fn. 3; Liesecke, WM 1968, 24). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle sämtliche Tatbestandsmerkmale für die Begründung einer vertraglichen Einlösungsverpflichtung der Beklagten vorliegen. Alle in der Scheckkarte genannten Voraussetzungen, unter denen die Beklagte dem Schecknehmer die Zahlung des Scheckbetrages bis zur Höhe von 200 DM (je Scheck) garantiert, sind erfüllt. Bei Vorliegen dieser Umstände kommt im Regelfalle die vertragliche Garantieverpflichtung der Bank zustande.
II.
Diese Verpflichtung entfallt nicht schon deswegen, weil die Schecks vordatiert waren.
Die Begebung vordatierter Schecks ist nach Art. 28 Abs. 2 ScheckG zulässig und wirksam, wenn auch das Gesetz der Vordatierung "unfreundlich" (Baumbach/Hefermehl a.a.O. ScheckG Art. 28 Anm. 2) gegenübersteht, weil sie der Funktion des Schecks als kurzfristiges Zahlungspapier widerspricht. Der Wortlaut der Scheckkarte gibt keinen Anhalt dafür, daß die Garantie sich nicht auch auf vordatierte Schecks beziehen soll, zumal Vordatierungen oft Zeichen eines besonders korrekten Verhaltens des Ausstellers sind, wie z.B. dann, wenn erst später Deckung vorhanden ist.
Mangelnde Deckung kann nicht eingewandt werden, weil es einer der Hauptgründe für die Einführung des Scheckkarten Verfahrens war, dieses Risiko dem Schecknehmer durch Übernahme der unbedingten Einlösungsgarantie abzunehmen.
III.
Die Bank wird allerdings von der Einlösungsverpflichtung frei, wenn sich die Geltendmachung der aus ihr sich ergebenden Rechte durch den Schecknehmer als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) erweist. Dies ist im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Bö. sein Girokonto überzogen und keinen Kredit mehr von der Beklagten zu erwarten, als er die Schecks unter Verwendung der Scheckkarte dem Kläger übergab.
Unter diesen Umständen verstieß Bö. gegen die in Nr. 6 der Seheckkarten-Bedingungen übernommene Verpflichtung, "Verfügungen nur im Rahmen des Guthabens vorzunehmen". Im Innen Verhältnis zur Bank war Bö. nicht mehr berechtigt, von der Scheckkarte Gebrauch zu machen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, die von Rechtsfehlern nicht beeinflußt ist, ist dem Kläger aus grober Fahrlässigkeit die in der pflichtwidrigen Scheckkarten Verwendung liegende Vertragsverletzung Bö. gegenüber der Bank entgangen. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat er sich keiner Täuschung darüber hingegeben, daß Bö. auf seinem Konto über kein Guthaben verfügte. Daß dieser bei der Beklagten auch keinen Kredit mehr gehabt habe, habe der Kläger zwar nicht erkannt, aber diese Schlußfolgerung habe sehr nahe gelegen. Es sei wenig wahrscheinlich gewesen, daß Bö., der beim Kläger schon Schulden gehabt habe, sich um ein privates Darlehen bemüht hätte, wenn er die benötigte Summe auch bei seiner Bank hätte erhalten können. All dies habe den Schluß auf einen unbefugten Gebrauch der Scheckkarte für den Kläger sehr nahe gelegt.
2.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom vertragswidrigen Gebrauch der Scheckkarte für die Annahme genügt, die Ausübung seiner Rechte aus dem Garantievertrag verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher rechtsmißbräuchlich. Diese Frage wird vom Senat bejaht.
Grundsätzlich wird allerdings einer Bank der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Anspruch aus einer Scheckkartengarantie nur in sehr engen Grenzen einzuräumen sein. Das Scheckkartenverfahren ist geradezu darauf angelegt, den Rechtsverkehr bei kleineren Beträgen der Sorge mangelnder Deckung von Schecks zu entheben, die sonst vorsichtige Zurückhaltung bei der Entgegennahme von Schecks im alltäglichen Geschäftsverkehr zu durchbrechen und so den bargeldlosen Zahlungsverkehr im allgemeinen Interesse, nicht zuletzt aber auch im geschäftlichen Interesse der Banken zu fördern. Aus dem sich hieraus ergebenden Angebot eines weitgehenden Vertrauensschutzes folgt ohne weiteres, daß dem Schecknehmer im allgemeinen keine irgendwie geartete Pflicht zur Prüfung oder besonderen Aufmerksamkeit angesonnen werden kann, ob der Aussteller eines Schecks im Innenverhältnis zu seiner Bank jeweils vertragsgemäß von seiner Scheckkarte Gebrauch macht. Vielmehr hat grundsätzlich die Bank das Risiko zu tragen, wenn ihr Kunde entgegen Ziffer 6 der Scheckkartenbestimmungen ohne Guthaben auf seinem Konto mit Hilfe der Scheckkarte Verfügungen vornimmt.
Diese einseitig zu Lasten der Bank gehende Abgrenzung der beiderseitigen Risikobereiche kann jedoch nicht ohne weiteres für den vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, in dem der Kläger Scheckkarten-Schecks zur Sicherung eines zu gewährenden Darlehens entgegengenommen hat. Der Scheck ist ein Instrument des Zahlungsverkehrs, er soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für Kredite verwendet werden. Dies ist vor allem im Verbot der Annahme (Art. 4 Scheck G), der Indossierung und der Scheckbürgschaft durch den Bezogenen (Art. 15 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2), aber auch an anderen Stellen zum Ausdruck gekommen (Zahlbarkeit bei Sicht - Art. 28 Abs. 1, kurze Vorlegungsfristen - Art. 29). Die Einführung der Scheckkarte sollte und konnte daran nichts ändern; sie wollte, wie schon erörtert, die Rolle des Schecks als Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs fördern, aber keine neuen Kreditquellen eröffnen. Die Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung ist daher eine in der Regel zweckwidrige, zumindest ungewöhnliche Benutzung. Das ist auch ohne weiteres ersichtlich. Denn eine solche Verwendung eröffnet privaten Geldgebern die Möglichkeit, ohne jedes Risiko, allein auf das Risiko einer fremden Bank einem beliebigen Scheckkarteninhaber Kredite zu gewähren und auf diese Weise - unter Umständen auf Kosten der Bank - Geschäfte zu machen. Diese zweifellos nicht mit dem Sinn der Einführung der Scheckkartengarantie im Einklang stehende Möglichkeit haben die Banken zwar in ihren Scheckkartenbestimmungen nicht unterbunden, so daß diese Art der Verwendung die Entstehung der Garantiepflicht der Banken nicht schlechthin ausschließt. Bei der gebotenen Abwägung der schutzwerten Belange des Schecknehmers einerseits und der Banken andererseits ist das aber zu berücksichtigen: Es erscheint bei dieser Sachlage notwendig und auch vom Standpunkt eines redlichen Rechtsverkehrs gerechtfertigt, vom Schecknehmer ein größeres Maß von Rücksichtnahme auf das Interesse der Bank zu verlangen, als dies sonst bei der Scheckkartengarantie am Platze wäre. Wer schon die zweckwidrig-ungewollte, tatsächlich aber bestehende Möglichkeit für sich ausnutzt, mit Hilfe einer Scheckkartengarantie Darlehen an Dritte zu geben, muß sein Verhalten an den Anforderungen eines redlichen Rechtsverkehrs wenigstens soweit ausrichten, daß er seine Augen vor einer möglichen Schädigung der Bank nicht verschließt, wenn sich ihm der Verdacht aufdrängen muß, der Aussteller mache von seiner Scheckkarte der Bank gegenüber pflichtwidrig Gebrauch. Es handelt daher gegen Treu und Glauben, wer unter solchen Umständen Schecks dennoch als Sicherungsmittel entgegennimmt und sich alsdann auf die Scheckkartengarantie berufen möchte. Der Bank ist mit anderen Worten dann, wenn ein Darlehnsgeber zur Sicherheit Scheckkarten-Schecks entgegennimmt, gegenüber dem Anspruch aus der Garantie der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht nur bei positiver Kenntnis der pflichtwidrigen Scheckkartenbenutzung zu gewähren, sondern auch schon bei grobfahrlässiger Unkenntnis hiervon.
Da das angefochtene Urteil auf einer gegenteiligen Auffassung beruht, kann es keinen Bestand haben.
IV.
Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif und daher zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses hat nämlich - von seinem Standpunkt zu Rechtbisher nicht erörtert, ob die Beklagte die vertragswidrige Benutzung der Scheckkarte hätte verhindern können und ihr insoweit selbst ein nachlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, das im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 242 BGB zu ihren Lasten zu berücksichtigen wäre. Insoweit hatte der Kläger behauptet, es habe zu dem Scheckkartenmißbrauch nur deshalb kommen können, weil die Beklagte zwar allen Anlaß gehabt, es aber dennoch versäumt habe, rechtzeitig Maßnahmen gegen Bö. zu ergreifen, um ihm die Scheckkarte zu entziehen. In diesem Falle müßte der Rechtsgedanke des § 254 BGB dazu führen, die nachteiligen Folgen des Geschäfts auf den Schecknehmer und die Bank nach Maßgabe des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens zu verteilen (vgl. BGHZ 50, 112, 124). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen, haben.
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe