Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1986, Az.: BVerwG 7 C 71/83
Halterauskunft; Allgemeines Datenschutzrecht; Berechtigtes Interesse; Vernünftige Gründe; Kfz-Halter; Schädigung im Straßenverkehr; Schutzwürdiges Interesse Dritter; Geheimhaltungsbedürftigkeit; Arbeitsweise; Erkenntnismittel; Innere und äußere Sicherheit des Staates ; Rechtsstaatliche Belange; Triftige Gründe; Gerichtliche Überprüfung; Geheimhaltungsgründe; Öffentliches Interesse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 71/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 74, 115 - 124
- DVBl 1986, 731-734 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1986, 277
- JZ 1986, 634-637
- NJW 1986, 2329-2331 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 838 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. § 26 Abs. 5 StVZO, der die "Halterauskunft" regelt, geht dem allgemeinen Datenschutzrecht vor. Das erforderliche berechtigte Interesse für die Auskunft im Einzelfall liegt vor, wenn der aus vernünftigen Gründen begehrt, daß der Halter eines Kfz genannt wird, das ihn im Straßenverkehr geschädigt oder sonst beeinträchtigt hat, und wenn der Auskunft kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse betroffener Dritter entgegensteht.
2. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Arbeitsweise und Erkenntnismittel der Behörde, die für die innere oder äußere Sicherheit des Staates tätig ist, kann schutzwürdig im öffentlichen Interesse sein. Diese Geheimhaltungsgründe müssen so einleuchtend dargelegt werden, daß sie unter Beachtung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkannt werden können - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung.
3. Diejenige Behörde hat gegenüber dem Antragsteller das öffentliche Interesse an Geheimhaltung zu vertreten, die gem. § 26 StVZO die begehrte Auskunft erteilen muß.
Hinweise:
Revisionsentscheidung zu VGH Mannheim v. 24. 10. 1984, NJW 1984, 191 [BVerwG 05.05.1983 - 5 C 52/81].