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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1993, Az.: BVerwG 2 WD 68.91

Voraussetzungen für die Durchführung eines wehrdisziplinarischen Verfahrens; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 68.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 21.11.1991 - AZ: 10 VL 27/91

Prozessgegner

Oberbootsmann der Reserve ... geboren am ... wohnhaft ...

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwalt ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 28. April 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. November 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückverwiesen.

Gründe

1

I

Der frühere Soldat leistete Wehrdienst im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad Oberbootsmann. Seine auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endete mit Ablauf des 31. März 1992.

2

Am 10. September 1990 verurteilte das A. Schwurgericht in K./Norwegen den damals noch im aktiven Dienst stehenden früheren Soldaten wegen eines Vergehens gegen den § 192, 1. Abschnitt, 2. Strafalternative des norwegischen Strafgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einem nichtökonomischen Schadenersatz von 40.000 norwegischen Kronen. Der frühere Soldat verbüßte die Strafe teilweise bis 21. März 1991 in Norwegen. Mit Verfügung vom 10. Januar 1991 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. das sachgleiche Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung gegen den früheren Soldaten gemäß § 153 c Absatz 1 Nr. 3 StPO ein.

3

In dem am 13. Juni 1991 rechtswirksam eingeleiteten, ebenfalls sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren sprach die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den früheren Soldaten durch Urteil vom 21. November 1991 frei, ohne weitere Beweiserhebungen durchzuführen, nachdem es die Unerreichbarkeit der norwegischen Staatsangehörigen Elly Ann W. als Zeugin festgestellt hatte. Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 28. November 1991 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 23. Dezember 1991 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung in vollem Umfang mit der ordnungsgemäß begründeten Rüge mangelnder Sachaufklärung eingelegt.

4

II

1.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO) ist begründet.

5

Gemäß § 102 Abs. 1 WDO hat die Truppendienstkammer zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dieser dem § 244 Abs. 2 StPO entsprechende Grundsatz verpflichtet das Wehrdienstgericht, alle sachlich oder verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen unabhängig von Beweisanträgen der Beteiligten von Amts wegen aufzuklären. Dazu gehören nicht nur die den äußeren Geschehensablauf des angeschuldigten Dienstvergehens kennzeichnenden Tatsachen, sondern auch Schuldausschließungsgründe sowie gegebenenfalls Umstände, die für die Maßnahmebemessung von Bedeutung sind (Urteil vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 -). Als Mittel der Beweisaufnahme kommen in erster Linie die Verlesung von Schriftstücken, die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in Betracht. Dabei kann auch eine nichtrichterliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen werden, wenn der Zeuge oder Sachverständige in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Derartige Beweismittel finden sich hier unter anderem in den norwegischen Gerichts- und Ermittlungsakten, die in dem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten angefallen sind und die der Senat nach Art. VII Abs. 6 a des NATO-Truppenstatuts beigezogen hat.

6

Da im ersten Rechtszug keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind weitere Aufklärungen erforderlich. Die Sache ist deshalb nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um dem früheren Soldaten zu gewährleisten, daß der gegen ihn erhobene disziplinare Vorwurf im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 103 Abs. 1 WDO) gegebenenfalls in zwei Instanzen geprüft werden kann.

7

2.

Der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt hatten nach § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit zur Äußerung.

8

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ist der Endentscheidung vorzubehalten (§ 133 Abs. 1 und 2 WDO).

Hacker
Roth
Dr. Widmaier