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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1986, Az.: 2 StR 311/86

Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt ; Beanstandung einer Strafzumessung; Unterlassung einer Hilfe trotz Eingang eines Notrufes; Abgrenzung "billigendes in Kauf nehmen" und "bewußte Fahrlässigkeit"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1986
Aktenzeichen
2 StR 311/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 22.10.1985

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung im Amt

Prozessgegner

1. Polizeihauptmeister Dieter K. aus T.-H., geboren am ... 1937 in B./O.

2. Feuerwehr-Hauptbrandmeister Otto W. aus Wi., geboren am ... 1943 in Ha. (Kreis A.)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
2. Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten W.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten.

2

Die Staatsanwaltschaft hält auf Grund der getroffenen Feststellung die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt für fehlerhaft, sie macht geltend, das Geschehen habe als fahrlässige Tötung und unterlassene Hilfeleistung bewertet werden müssen. Sie beanstandet außerdem die Strafzumessung.

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Die Rechtsmittel haben Erfolg.

4

II.

1.

Am Abend des 4. Juni 1984 gegen 21.00 Uhr meldete sich beim Angeklagten K., der in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidenten in Wi. als Polizeihauptmeister seinen Dienst versah, über die Notrufnummer 110 eine Frau, die schwer atmend wiederholt um Hilfe bat. Der Angeklagte verstand die Mitteilung der Frau "ich wem verschloche" nicht und fragte sie, ob sie einen Arzt brauche. Als die Frau das bejahte, verband er sie mit der Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr Wi., die nachts und an Sonn- und Feiertagen die Aufgaben der sonst von Mitarbeitern des DRK und des Arbeiter-Samariter-Bundes besetzte Krankenleitstelle wahrnimmt. Hier meldete sich der Angeklagte W., der als Feuerwehr-Hauptbrandmeister Dienst tat. W. erfuhr von der Anruferin, daß sie M. hieß, sich in der C.-Sch.-Straße ... auf hielt und von einem Mann namens G., der gleich wieder komme, geschlagen werde. Frau M. bat schwer atmend und stöhnend um Hilfe. Nach Beendigung dieses Gesprächs rief der Angeklagte W. den Angeklagten K. an. Dabei kam es zu folgendem Dialog:

"K.: K..

W.: Ja, Herr K., das war was für Euch.

K.: Nee, die hat gesagt was vom Arzt.

W.: Nee, die hat zu mir gesagt: 'Hilfe, Hilfe, der schlägt mich, der schlägt mich!'.

K.: Das hat sie mir nicht gesagt, sie brauch' einen Arzt hat sie mir gesagt.

W.: Ja, zu mir hat sie gesagt, sie wird zusammengeschlagen, und zwar in der e.-Sch.-Str. ..., der Name M., aber es kann 'en Kalte' (keine wirkliche Notlage) sein, das, ich weiß nicht so recht da.

K.: Also, vergessen wir die Sache.

W.: C.-Sch.-Str. ..., M..

K.: Vergess ich, weil sie zu mir gesagt hatte, sie will einen Arzt haben.

W.: Ja, alles klar.

K.: Erledigt, ja."

5

Die Angeklagten unternahmen nichts, um der Anruferin zu helfen.

6

Nach dem Notruf brachte der Lebensgefährte der Frau M., Hans G., ihr mindestens noch eine schwere Kopfverletzung bei, die dazu führte, daß sie spätestens gegen 22.30 Uhr zu einem aktiven Tun nicht mehr in der Lage war. Gegen 23.00 Uhr wurde Frau M. ertrunken in der Badewanne aufgefunden.

7

2.

Das Landgericht bewertet das Verhalten der Angeklagten als Körperverletzung im Amt. Ihnen sei bewußt gewesen, daß die Anruferin um einen Arzt und um Hilfe gebeten habe, weil sie jemand schlage. Dennoch hätten sie nichts unternommen und damit billigend in Kauf genommen, daß die Anruferin weiter geschlagen und damit körperlich mißhandelt oder an ihrer Gesundheit beschädigt wurde (UA S. 8). Die Angeklagten hätten auf Grund ihrer Tätigkeit in der Notruf- bzw. Rettungsstelle die Amtspflicht gehabt, Notrufe entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen. Der Angeklagte K. sei als Amtsträger verpflichtet gewesen, eine für möglich erachtete weitere Körperverletzung zu verhindern; Amtspflicht des Angeklagten W. sei es gewesen, bei der Meldung von Unglücksfällen, Krankheiten oder Verletzungen für ärztliche Hilfe oder einen Krankentransport zu sorgen. Er habe einschreiten müssen, weil ihm vom Angeklagten K. mitgeteilt worden war, daß die Frau einen Arzt verlangt hatte.

8

Der Angeklagte K. hätte den Einsatz eines Streifenwagens und der Angeklagte W. den Einsatz eines Notarzt- oder Sanitätsfahrzeuges veranlassen können.

9

Hierdurch wäre eine weitere Körperverletzung der Frau, welche sowohl in dem Zufügen der schweren Kopfverletzung zu sehen sei als auch in dem Ertrinken oder Ertränken in der Badewanne - das jedenfalls erst nach 23.30 Uhr erfolgte -, verhindert worden.

10

III.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

11

1.

Als vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen lastet das Landgericht den Angeklagten sowohl die schwere Kopfverletzung, die der Frau nach dem Anruf zugefügt wurde, als auch das Ertrinken oder Ertränken der Frau in der Badewanne an. Wann die Anruferin die schwere Kopfverletzung frühestens erhielt, wurde aber nicht festgestellt, so daß die Annahme, die Angeklagten hätten diese Verletzung verhindern können, der erforderlichen Tatsachengrundlage entbehrt. Aber auch für die Begründung des Landgerichts, die Frau wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ertränkt worden oder nicht ertrunken, wenn die Angeklagten pflichtgemäß gehandelt hätten, bieten die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Angeklagte K. hätte pflichtgemäß gehandelt, wenn er den Einsatz eines Streifenwagens veranlaßt hätte. Ob er damit das spätere Ertränken oder Ertrinken der Frau aber verhindert hätte, ist bisher ungewiß.

12

Der Angeklagte W. hatte hier nicht die Amtspflicht, durch den Einsatz eines Notarzt- oder Rettungsfahrzeuges künftige vorsätzliche Körperverletzungen zu verhindern, die der Frau erst nach ihrem Anruf von einem Dritten zugefügt werden konnten.

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Nachdem der Notruf an ihn weitergeleitet worden war und die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen bestand, mußte er allerdings die zur Gefahrenabwehr verpflichtete Polizeidienststelle informieren. Das hat der Angeklagte W. zunächst auch getan, dann jedoch dem Vorschlag des Angeklagten K. zugestimmt, wegen der angeblich widersprüchlichen Angaben der Anruferin nichts zu unternehmen. Dieses Verhalten könnte eine Mitverantwortung des Angeklagten W. an einer späteren Körperverletzung aber ebenfalls nur dann begründen, wenn die Körperverletzung bei insoweit pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten W. verhindert worden wäre. Pflichtgemäß gehandelt hätte W. insoweit bereits dann, wenn er nach der zutreffenden Weitergabe der Angaben der Hilfesuchenden dem Vorschlag des Angeklagten K., "die Sache zu vergessen", nicht zugestimmt, sondern erklärt hätte, daß die verantwortliche Entscheidung über den Einsatz der Polizei nicht von der Feuerwehr, sondern allein von der Polizei getroffen werden müsse. Ob K. in diesem Falle den Einsatz eines polizeilichen Streifenwagens veranlaßt hätte, ist aber ebenso offen wie die Frage, ob ein solcher Einsatz die weitere Körperverletzung verhindert hätte.

14

Letzteres gilt erst recht für den vom Landgericht geforderten Einsatz eines Notarztes oder Rettungssanitäters.

15

2.

Rechtliche Bedenken bestehen vor allem auch gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, die Angeklagten hätten weitere Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Anruferin billigend in Kauf genommen.

16

Die Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagten folt gende zwei Möglichkeiten erwogen hätten: Entweder werde sich der Einsatz (der Polizei) als überflüssig erweisen, weil die Kontrahenten - was schon häufig vorgekommen war - sich inzwischen wieder versöhnt hatten, oder die Anruferin werde weiter mißhandelt und war dann auf (polizeiliche) Hilfe angewiesen.

17

Daß die Angeklagten mit weiteren Mißhandlungen rechneten, schließt das Landgericht unter anderem daraus, daß der Angeklagte K. mit Billigung des Angeklagten W. seine Untätigkeit damit begründet habe, die Anruferin habe widersprüchliche Angaben gemacht. Solche Widersprüche hätten erkennbar nicht vorgelegen. Die Äußerung des Angeklagten K., "also vergessen wir die Sache" und "vergess ich, weil sie zu mir gesagt hatte, sie will einen Arzt haben", deuten nach Ansicht der Strafkammer darauf hin, daß ihm bewußt gewesen sei, er müsse eigentlich handeln. Etwas bewußt oder absichtlich vergessen bedeute, daß man es aus dem Gedächtnis verdränge, weil man sonst anders reagieren müßte (DA S. 14).

18

Bei diesen Überlegungen läßt die Strafkammer zunächst außer acht, daß die Redewendung "vergessen wir die Sache" in der Umgangssprache besonders auch in dem Sinne verwendet wird, daß eine Angelegenheit erledigt sei. Diese Worte enthalten dann nicht die Ankündigung oder Aufforderung, etwas aus dem Gedächtnis zu verdrängen.

19

Vor allem aber enthält das Urteil keine näheren Ausführungen dazu, daß die Angeklagten den Eintritt eines als möglich angesehenen Erfolges auch billigend in Kauf genommen haben. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nicht hinreichend bedacht hat.

20

Bedingter Vorsatz unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie in Kauf nimmt, weil er sein (anderes) Ziel auf jeden Fall, notfalls auch auf eine an sich unerwünschte Art und Weise erreichen will. Weiß ein Täter um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, so ergibt sich allein daraus noch nicht, daß er den möglichen Erfolg billigt. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts ist allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74).

21

Gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten weitere Körperverletzungen der Anruferin billigend in Kauf genommen, spricht im vorliegenden Falle vor allem die Tatsache, daß sie kein persönliches Interesse daran hatten, daß keine polizeilichen Maßnahmen ergriffen werden. Der Angeklagte K. hätte ohne Mühe den Einsatz eines Streifenwagens veranlassen können. Bei einem vergeblichen Einsatz hätte er sich allenfalls dem - unberechtigten - Vorwurf seiner Kollegen ausgesetzt gesehen, sie unnötig bemüht zu haben. Unterließ es der Angeklagte, nach einem ernstzunehmenden Notruf den gebotenen polizeilichen Einsatz zu veranlassen, dann mußte er hingegen mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen rechnen, zumal die Telefongespräche auf Tonband aufgezeichnet wurden und das Verhalten des Angeklagten auf diese Weise rekonstruiert werden konnte. Das gilt entsprechend für den Angeklagten W..

22

Waren ihnen diese möglichen - für sie nachteiligen - Folgen ihres Handelns nicht gleichgültig, dann liegt es nahe, daß sie darauf vertrauten, der Anruferin werde nichts (mehr) geschehen. Das hat die Strafkammer nicht erwogen.

23

Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Angeklagten hin aufzuheben.

24

IV.

Revision der Staatsanwaltschaft

25

Aus den unter III genannten Gründen führt die Revision der Staatsanwaltschaft - soweit sie zugunsten der Angeklagten wirkt - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

26

Sie ist auch begründet, soweit sie zu Lasten der Angeklagten eingelegt worden ist.

27

Das Landgericht hat eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lediglich mit dem Satz abgelehnt:

"Damit, daß die Anruferin später in der Badewanne ertrinken oder umgebracht werden würde, konnten die Angeklagten nicht rechnen."

28

Das genügt hier nicht.

29

Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Angeklagten auf Grund der ihnen bekannten Tatsachen den Tod der Anruferin im Ergebnis vorhersehen konnten, ob mit dem zum Tode führenden Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung zu rechnen war (vgl. BGHSt 3, 62;  12, 75) und ob der Eintritt dieses Erfolges bei pflichtgemäßem Handeln verhindert worden wäre.

30

Nach den bisherigen Feststellungen ist zwar ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod der Anruferin (hypothetischer Kausalzusammenhang) noch weniger ersichtlich als ein solcher Zusammenhang mit den erlittenen Körperverletzungen. Es läßt sich jedoch nicht völlig ausschließen, daß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Das gilt für den gegen den Angeklagten W. erhobenen Vorwurf allerdings mit einer noch geringeren Wahrscheinlichkeit.

31

Wegen unterlassener Hilfeleistung konnten die Angeklagten nicht verurteilt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sie mit dem Vorliegen eines Unglücksfalles im Sinne von § 323 c StGB rechneten, ihn billigend in Kauf nahmen und dennoch nicht helfen wollten. Nicht jede Körperverletzung, bei der weitere Verletzungen eintreten können, ist bereits als Unglücksfall im Sinne von § 323 c StGB zu bewerten. Unglücksfälle sind vielmehr nur solche (plötzlich eintretenden) Ereignisse, die erheblichen Schaden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (RGSt 71, 187, 189;  75, 68, 70;  75, 162);  es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (BGHSt 6, 147, 152).

Herdegen
Müller
Maier
Theune
Niemöller