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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1995, Az.: 1 StR 856/94

Gesamtstrafe; Strafzumessung; Strafrahmen; Urteilsgründe; Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1995
Aktenzeichen
1 StR 856/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Liegt die Gesamtstrafe an der oberen oder unteren Grenze des Strafrahmens, so muss sie im Urteil eingehend begründet werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 14 Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat die Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs und zehn Monaten verhängt, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten gebildete Gesamtstrafe ist ausreichend begründet; denn Anlaß zu noch eingehenderer Abwägung hätte nur bestanden, wenn die Gesamtstrafe die obere oder untere Begrenzung nahezu erreicht hätte (BGHSt 8, 205, 210;  24, 268, 271) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der Revision nicht am unteren Rand des Gesamtstrafrahmens geblieben, sondern hat die Einsatzstrafe tatsächlich mehr als verdoppelt. Eine an der Summe der Einzelstrafen ausgerichtete Beurteilung und die damit begründete Kritik an der Höhe der Gesamtstrafe - so die Revison - ist eher geeignet, den Blick für die Bildung der gesetzmäßigen Strafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu verstellen (BGH NStZ 1990, 334).

3

Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist bei dem strafrechtlich sonst nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten frei von Rechtsfehlern. Zu § 56 Abs. 2 StGB geht die Revision offensichtlich von einer früheren Gesetzesfassung aus. Verlangt werden nicht, wie die Revision meint, besondere Umstände "in der Tat und in der Persönlichkeit" des Täters (so die Fassung bis zum Inkrafttreten des 23. StÄG), sondern es werden diese Umstände aufgrund einer "Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit" des Verurteilten geprüft. Ob danach besondere Umstände vorliegen, ist der Beurteilung des Tatrichters aufgegeben, der insoweit einen weiten Bewertungsspielraum hat (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 56 Rdn. 9 i). Bei der kurzen und ausreichenden Abwägung des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht zulässig auch auf die "bereits ... genannten Strafzumessungsgründe" Bezug genommen; der zusätzliche Hinweis auf die Integration des Angeklagten in Familie und am Arbeitsplatz steht also nicht allein.

4

Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahelegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nicht der Fall.